OGH 4Ob315/71 (RS0077202)

OGH4Ob315/7122.6.1971

Rechtssatz

Eine Aufführung ist dann "öffentlich", wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außenhin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Als öffentlich sind aber auch nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen anzusehen, wenn der bestimmte oder bestimmbare Personenkreis nicht durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkünfte als solche der privaten Sphäre erscheinen lassen. Dies ist nur dort der Fall, wo der Teilnehmerkreis durch ein reelles, persönliches Band verbunden und vermöge wechselseitiger Beziehungen unter sich oder zu dem Veranstalter nach außenhin abgegrenzt ist (Hier: Gschnasfest im Filmatelier mit ca 150 - 160 geladenen Gästen - nicht öffentlich!).

Normen

UrhG §18

4 Ob 315/71OGH22.06.1971

Veröff: SZ 44/97 = ÖBl 1971,160

4 Ob 361/71OGH16.11.1971

Veröff: SZ 44/175 = EvBl 1972/174 S 325 = GRURInt 1972,338 = ÖBl 1972,23

4 Ob 344/73OGH29.01.1974

Beisatz: Fernsehaufführung im Kurheim eines Sozialversicherungsträgers öffentlich. (T1)<br/>Veröff: SZ 47/7 = JBl 1974,577 = ÖBl 1974,73 = GRURInt 1974,383 (zustimmend Michel Walter) = ZfRV 1974 H4,296 (mit zustimmender Glosse von Hans Hoyer)

4 Ob 390/78OGH28.11.1978

Beisatz: Radiomusik in Betriebsräumlichkeiten zur Unterhaltung von rund hundert Näherinnen. (T2) <br/>Veröff: SZ 51/167 = ÖBl 1979,51

4 Ob 326/79OGH15.05.1979

Beisatz: "Nichtöffentlichkeit" des TV-Empfanges in einem Offizierskasino. (T3)

4 Ob 309/86OGH17.06.1986

Beisatz: Hotel-Video. (T4) <br/>Veröff: SZ 59/100 = JBl 1986,655 (Scolik) = GRURInt 1986,728 (Hodik) = ÖBl 1986,132 = MR 1986 H4,20 (M Walter)

4 Ob 347/97aOGH27.01.1998

Beisatz: Hier: Hochzeitsfeier (T5) <br/>Veröff: SZ 71/8

4 Ob 80/98pOGH17.03.1998

Auch; nur: Eine Aufführung ist dann "öffentlich", wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außenhin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Als öffentlich sind aber auch nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen anzusehen, wenn der bestimmte oder bestimmbare Personenkreis nicht durch solche Beziehungen verbunden ist. (T6)

4 Ob 146/98vOGH16.06.1998

Veröff: SZ 71/101

4 Ob 108/02iOGH28.05.2002

Beisatz: Hier: Abspielen eines Radiogerätes im Figurstudio zur Unterhaltung der Studioleiterin und der Kunden während der Öffnungszeiten, wobei das gesendete Programm bei normalem Geräuschpegel sowohl im Empfangsraum mit Rezeption als auch im - nur durch einen Torbogen mit Vorhang davon getrennten - Behandlungsraum (in dem das Trainingsprogramm absolviert oder das Solarium benutzt wird) zu hören ist. (T7)

4 Ob 230/03gOGH16.12.2003

nur: Eine Aufführung ist dann "öffentlich", wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außenhin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. (T8)<br/>Beisatz: Begräbnisfeier ist nicht öffentlich. (T9)

4 Ob 249/03aOGH10.02.2004

Beisatz: Hier: Abspielen eines in der Küche aufgestellten Radiogeräts, das auch im für jedermann zugänglichen Gastraum zu hören ist. (T10)

4 Ob 131/08fOGH23.09.2008

Auch; nur: Eine Aufführung ist dann "öffentlich", wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außenhin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. (T11)<br/>Beisatz: Dieser Ansicht liegt im Kern die Vorstellung zugrunde, dass zur Öffentlichkeit jeder gehöre, der nicht mit demjenigen, der ein Werk verwerte, oder mit den anderen Personen, denen das Werk wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werde, durch - nicht zu vermutende - persönliche Beziehungen verbunden sei. (T12)<br/>Beisatz: Diese allgemeine Sicht der Rechtslage kann für die Auslegung des § 56c Abs 1 und 2 UrhG nicht genügen. (T13)<br/>Beisatz: Vgl RS124185 und RS124186 zur Aufführung von Werken der Filmkunst und der damit verbundenen Werke der Tonkunst für Zwecke des Unterrichts an Pflichtschulen. (T14)<br/>Veröff: SZ 2008/133

4 Ob 120/10sOGH31.08.2010

Vgl; Veröff: SZ 2010/103

4 Ob 184/13gOGH17.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Liveübertragung über Fernsehbildschirm einer Sportveranstaltung in einem Wettbüro. (T15); <br/>Veröff: SZ 2013/124

4 Ob 89/20xOGH02.07.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Posting eines Lichtbilds in einer geschlossenen Facebookgruppe. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19710622_OGH0002_0040OB00315_7100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)