OGH 4Ob146/98v

OGH4Ob146/98v16.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger registrierte Genossenschaft mbH, Wien 3, Baumannstraße 8-10, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert S 500.000,- -), infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Februar 1998, GZ 4 R 7/98y-11, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 12. September 1997, GZ 39 Cg 70/96d-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 21.375,-- bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 3.562,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Verwertungsgesellschaft. Aufgrund der ihr nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz BGBl 1936/112 erteilten Betriebsgenehmigung übt sie ihre Tätigkeit als Treuhänderin im Interesse ihrer Mitglieder sowie Bezugsberechtigten aus. Die Klägerin steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Sie nimmt insbesondere die "Kleinen Aufführungs- und Senderechte" an Werken der Tonkunst und/oder mit solchen Musikwerken verbundenen Sprachwerken wahr und macht die entsprechenden Vergütungsansprüche geltend. Zu diesem Zweck räumen ihr die Mitglieder und Bezugsberechtigten (Komponisten, Textautoren, Musikverleger) ausschließliche Werknutzungsrechte ein. Durch den Abschluß von Gegenseitigkeits- und Vertretungsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften vertritt die Klägerin das "Weltrepertoire".

Die Beklagte betreibt in L***** das "T*****hotel L*****". In den Hotelzimmern sind Fernsehapparate aufgestellt, mit denen nicht nur die terrestrisch ausgestrahlten Fernsehprogramme ORF 1 und ORF 2, sondern mittels einer Hotel-Satelliten-Anlage auch die Fernsehprogramme RTL, 3-sat, EuroSport, SAT 1, Pro7, ZDF und ARD empfangen werden können. Die Beklagte hat zu diesem Zweck über dem Dach des Hotels eine Parabolantenne ("Satellitenschüssel") angebracht, die einen Durchmesser von rund 1,5 m hat. Die Antenne nimmt die über den Satelliten ASTRA ausgestrahlten Programme auf; die Programme werden durch Sat-Aufbereiter und Hausverstärker unter Dach ausgewählt und demoduliert auf andere Kanäle umgesetzt, verstärkt und über ein Koaxialkabel den einzelnen Hotelzimmern zugespielt.

Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin über die von ihr über ihre "Hotel-Satelliten-Anlage" in die Gästezimmer des von ihr betriebenen T*****hotels L***** verteilten Satellitenprogramme binnen 14 Tagen (§ 409 ZPO) Rechnung zu legen bzw. Auskunft zu erteilen, und zwar durch Angabe des Zeitraums, seit welchem diese Anlage betrieben wird, der jeweils innerhalb dieses Zeitraums weitergeleiteten Programme, der Zahl der angeschlossenen Gästezimmer mit entsprechenden Empfangseinrichtungen für Satellitenprogramme, des von ihr hierfür allenfalls eingehobenen Entgelts und dessen Höhe. Durch die Satelliten-Anlage der Beklagten gelangten Werke der Tonkunst, die zum ausschließlichen Repertoire der Klägerin oder ihrer Schwestergesellschaften gehören, zur Aufführung. Die ausländischen Schwestergesellschaften der Klägerin erhielten von den Satellitenprogrammveranstaltern für die Weiterleitung dieser Programme in Österreich keine Vergütung; sie hätten auch keine entsprechende Sendegenehmigung erteilt. Entweder liege eine öffentliche Aufführung oder eine Drahtfunksendung vor; die Aufführungen seien jedenfalls vergütungspflichtig. Die Ausnahmen für "Rundfunkvermittlungsanlagen" und für "Gemeinschaftsantennen" seien nicht anwendbar.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die Übernahme von Satellitenprogrammen berühre kein urheberrechtliches Verwertungsrecht. Es liege weder eine öffentliche Aufführung noch eine Drahtfunksendung vor; läge eine Drahtfunksendung vor, so wäre die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 3 UrhG anzuwenden. Der beanstandete Vorgang sei aber keine Sendung, sondern ein Empfang.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Weiterleitung der Programme in die Hotelzimmer sei kein Sendevorgang im Sinne des § 17 Abs 2 UrhG, weil das Programm dadurch nicht einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde. Eine Hotelsatellitenanlage sei rechtlich gleich zu beurteilen wie eine Hotelvideoanlage. § 17 Abs 2 UrhG unterscheide nicht zwischen ursprünglichen und weitergeleiteten Sendungen. Die Beklagte greife demnach nicht in das Senderecht nach § 17 UrhG ein. Ob sie sich auf die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 3 UrhG berufen könne, könne offenbleiben. Das Weiterleiten der Satellitenprogramme verstoße auch nicht gegen das Recht der öffentlichen Aufführung und Vorführung, weil kein Fall des § 18 Abs 3 UrhG gegeben sei. Die Beklagte beschränke sich darauf, ihren Hotelgästen den Empfang von Fernsehsendungen in deren Zimmern zu ermöglichen. Anders als bei einer Hotelvideoanlage würden die gesendeten Werke keinem weiteren Empfängerkreis als dem der betreffenden Sendungen wahrnehmbar gemacht. Der Gesetzgeber habe in der Vermittlung einer Rundfunksendung von der Vermittlungsanlage an die Nebenstellen keine neue Sendung und auch sonst keinen urheberrechtlich in Betracht kommenden Verwertungsakt erblickt.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Nach der Entscheidung ÖBl 1986, 132 - Hotel-Video liege eine Drahtfunksendung nur vor, wenn ein Werk für eine "breitere Öffentlichkeit" in dem Sinn wahrnehmbar gemacht werde, daß der Wirkungsbereich über einzelne Gebäude oder zusammenhängende Gebäudekomplexe hinausgehe. Das Senderecht müsse von der Benützung einer Rundfunksendung zu einer öffentlichen Wiedergabe des gesendeten Werkes durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung außerhalb des Ortes, an dem sie stattfinden, abgegrenzt werden. Andernfalls fielen Drahtfunkrecht und Vorführungsrecht zusammen. Diese Auffassung stimme mit dem Verständnis der diplomatischen Konferenz von Brüssel bei der Neufassung der RBÜ überein. Die Klägerin bringe keine Argumente, die in der Entscheidung ÖBl 1986, 132 - Hotel-Video nicht bereits berücksichtigt worden wären. Mit der Übermittlung von Satellitenprogrammen, die über eine Parabolantenne empfangen werden, in die einzelnen Hotelzimmer werde nicht in das Drahtfunkrecht gemäß § 17 Abs 2 UrhG eingegriffen, weil die Wirkung auf ein Gebäude oder jedenfalls einen zusammenhängenden Gebäudekomplex beschränkt sei. Ob die Ausnahmebestimmungen des § 17 Abs 3 UrhG anzuwenden seien, könne daher offenbleiben; dies sei aber ohnedies zu verneinen. Eine Satellitenanlage sei weder eine Rundfunkvermittlungsanlage noch eine Gemeinschaftsantennenanlage. Es liege auch keine öffentliche Aufführung vor. "Öffentlichkeit" sei in diesem Zusammenhang anders zu definieren als im Zusammenhang mit dem Drahtfunkrecht. Hier sei keine "erweiterte Öffentlichkeit" in einem räumlichen Sinn gefordert, sondern ein Hörer- und Seherkreis, der über jenen Empfängerkreis hinausgehe, welcher durch den typischerweise in der privaten Sphäre vor sich gehenden unmittelbaren Rundfunkempfang jeweils erreicht werden könne. Eine Satellitenanlage erreiche, ebenso wie eine Rundfunkvermittlungsanlage, keinen neuen Hörer- und Seherkreis, sondern nur jenen Empfängerkreis, der bei der Abgeltung des Senderechtes bereits berücksichtigt worden sei. Ein Wertungswiderspruch liege nicht vor. Das Senderecht werde allein schon durch das Versenden der Draht- oder Rundfunksignale berührt; ob die Sendung auch empfangen werde, sei unerheblich. In das Vortrags-, Aufführungs- oder Vorführungsrecht werde hingegen nur eingegriffen, wenn das Werk vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt werde.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist entgegen der Meinung der Beklagten zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; die Revision ist aber nicht berechtigt.

Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, daß § 17 und § 18 UrhG ein einheitlicher Öffentlichkeitsbegriff zugrundeliege. Rundfunk und Drahtfunk stimmten darin überein, daß das Publikum räumlich verteilt sei; nur dies wolle § 17 Abs 2 UrhG ("ähnlich wie durch Rundfunk") ausdrücken. Eine bestimmte Mindestausdehnung im Sinne der vom Berufungsgericht geforderten "breiteren Öffentlichkeit" könne daraus nicht abgeleitet werden. Dieses Erfordernis sei nur deshalb aufgestellt worden, um einfache Hausantennen und Gemeinschaftsantennenanlagen vom Drahtfunkrecht ausnehmen zu können. Dieser Grund sei durch die UrhGNov 1980 weggefallen. Die Ausnahmetatbestände des § 17 Abs 3 wären entbehrlich gewesen, wären Rundfunkvermittlungsanlagen (§ 17 Abs 3 Z 1 UrhG) und Gemeinschaftsantennenanlagen (§ 17 Abs 3 Z 2 lit a UrhG) mangels einer "breiteren Öffentlichkeit" keine Drahtfunkanlagen. Die Differenzierung des Öffentlichkeitsbegriffs führe zu einem Wertungswiderspruch: Die öffentliche Rundfunkwiedergabe in Gemeinschaftsräumen des Hotels wäre entgeltpflichtig, die Rundfunkwiedergabe in den Hotelzimmern hingegen nicht. Eine Satellitenanlage sei technisch etwas völlig anderes als eine Rundfunkvermittlungsanlage oder eine Gemeinschaftsantenne. Sie beschränke sich nicht darauf, den Empfang von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen zu erleichtern, sondern sei die Voraussetzung dafür, daß ein solcher Empfang überhaupt möglich sei. Die Ausnahme für Rundfunkvermittlungsanlagen sei durch die "kleinen Ausnahmen" der Berner Übereinkunft nicht gedeckt, weil die Weiterleitung durch ein "anderes als das ursprüngliche Sendeunternehmen" vorgenommen werde. Die Ausnahme sei daher gegenüber "ausländischen Werken" nicht anwendbar. Es liege aber jedenfalls eine öffentliche Aufführung vor. Dabei komme es nicht darauf an, ob ein "zusätzlicher Personenkreis" erreicht werde. Ebenso wie bei Videoanlagen habe der Urheber auch bei Satellitenanlagen noch kein Entgelt für die Weiterleitung erhalten. Das Senderecht werde jeweils nur für das Ausstrahlen über Satellit erworben und nicht auch für das selbständige Weiterleiten im Ausland. Es sei auch unrichtig, daß die Satellitenanlage keinen neuen Hörer- und Seherkreis erfasse. Sie mache die Sendungen für ein größeres (weil fluktuierendes) Publikum unabhängig davon wahrnehmbar, ob die einzelnen Gäste auch sonst Zugang zu den Satellitenprogrammen haben. Träfe die Auffassung des Berufungsgerichtes zu, so wäre jedes Weitersenden von Rundfunksendungen - zumindest im direkten Empfangsgebiet eines Satellitensenders - urheberrechtlich irrelevant. Dies widerspräche nicht nur der Berner Übereinkunft, sondern auch § 17 Abs 1 und 2 UrhG und § 59a Abs 1 UrhG idF UrhGNov 1996. In Wahrheit handle es sich um eine selbständige Werkvermittlung, die insbesondere auch zu einer Erweiterung des Hörer- und Seherkreises führe. Die Beklagte stelle ihren Gästen die Satellitenprogramme selbständig und aus eigenem Antrieb zur Verfügung, und zwar nicht anders, als dies bei einem öffentlichen Rundfunkempfang nach § 18 Abs 3 UrhG der Fall sei. Die generelle Ausnahme zugunsten von Rundfunkvermittlungsanlagen und Gemeinschaftsantennen sei nicht nur konventionsrechtlich bedenklich, sondern stehe auch im Widerspruch zum TRIPS-Abkommen. Ausnahmen von den Verwertungsrechten könnten ganz allgemein nur vorgesehen werden, wenn sie weder die normale Auswertung des Werks beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzten. Die Freistellung der Weiterleitung von Satellitenprogrammen berühre die Interessen des Urhebers und beeinträchtige die normale Auswertung seiner Werke wesentlich. In Deutschland, Frankreich und Schweden sei in vergleichbaren Fällen ein Eingriff in die Verwertungsrechte des Urhebers angenommen worden.

Die Beklagte hält den Ausführungen der Klägerin entgegen, daß die Vermittlung der Satellitenprogramme in die Hotelzimmer keine Sendung, sondern ein - die Verwertungsrechte nicht berührender - Empfang sei, dem überdies die Öffentlichkeit im Sinne des § 17 UrhG fehle. Würde keine "breitere Öffentlichkeit" gefordert, so würde auch durch die Vermittlung der Signale durch den Vermieter eines Wohnhauses in die einzelnen Wohnungen in das Drahtfunkrecht eingegriffen. Ein solches Ergebnis würde der Gesetzgeber sehr rasch korrigieren. Die UrhGNov 1980 habe am Erfordernis eines differenzierten Öffentlichkeitsbegriffs nichts geändert. Die Abgrenzungsproblematik zwischen der Drahtfunksendung und Vorgängen nach § 18 Abs 3 UrhG zweite Fallgruppe bestehe unverändert fort. Es liege auch keine "sukzessive Öffentlichkeit" vor. Das Fernsehprogramm wechsle; der nachfolgende Gast sehe etwas anderes als sein Vorgänger. Träfe die Auffassung der Klägerin zu, so wäre auch die Weiterleitung des Gesangs vom Mikrofon über ein Kabel zum Verstärker und Lautsprecher eine Drahtfunksendung. Musikgruppen müßten nicht nur ein Aufführungsentgelt, sondern auch ein Sendeentgelt zahlen. Eine öffentliche Aufführung im Sinne des § 18 Abs 3 UrhG liege nur vor, wenn ein Werk über den Empfängerkreis der Rundfunksendung hinaus öffentlich wiedergegeben werde. Bei einer gegenteiligen Auslegung fielen Drahtfunkrecht (§ 17 Abs 2 UrhG) und Vorführungsrecht von Rundfunksendungen (§ 18 Abs 3 UrhG) zusammen, so daß § 18 Abs 3 UrhG keinen Anwendungsbereich hätte. Selbst wenn aber ein Eingriff in das Senderecht oder in das Aufführungsrecht vorläge, wäre der Anspruch der Klägerin nicht begründet, weil die Satellitenanlage der Beklagten unter die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 3 erster Satz UrhG falle. Die Anlage erfülle sowohl die Merkmale der Rundfunkvermittlungsanlage als auch jene der Gemeinschaftsantennenanlage. Die Ausnahmen des § 17 Abs 3 UrhG seien mit der Berner Übereinkunft und auch mit Art 13 TRIPS-Abkommen vereinbar. Nur eine Verbreitung, die auf einen neuen Hörerkreis ziele, unterliege der besonderen Bewilligung des Urhebers. Weder werde die normale Verwertung beeinträchtigt noch würden berechtigte Interessen der Urheber verletzt. Das Sendeentgelt werde unabhängig von der Einschaltziffer bemessen; den Bezugsberechtigten stehe nur ein Entgelt für das Senden, nicht auch ein Entgelt für das Empfangen zu. Die Satellitenanlage sei nur ein Teil des Empfangsvorganges, der mit dem Sendeentgelt abgegolten sei. Der Empfang mit einer Satellitenanlage könne nicht anders beurteilt werden, als der Empfang von Fernsehprogrammen in Hotelzimmern mit Einzelantennen. Die rechtsvergleichenden Ausführungen der Klägerin beschränkten sich auf für sie günstige Beispiele.

Der Oberste Gerichtshof hatte sich auch schon bisher mit Fragen im Zusammenhang mit Satellitensendungen zu befassen. Die bisher ergangenen Entscheidungen betreffen das - vergütungspflichtige - Einspeisen von Satellitensignalen in ein Kabel-TV-Netz (SZ 59/24 = EvBl 1986/370 = JBl 1986, 320 = MR 1986, H 2, 16 [Korn, Michel M. Walter] = ÖBl 1986, 53 = RfR 1986, 35 = RdW 1986, 177 = GRURInt 1986, 484 = ZUM 1986, 285- Sky Channel; SZ 61/269 = MR 1989, 19 [Michel M. Walter] = ÖBl 1989, 26 = WBl 1989, 65 [Scolik] = ZfRV 1989, 57 [Hoyer] = GRURInt 1989, 422 [Dreier] = ZUM 1989, 130 und 1990, 29 - RTL-Plus) und die - nunmehr durch § 17b UrhG idF UrhGNov 1996 geregelte - Frage, in welchen Ländern bei Sendungen über Direktsatelliten die urheberrechtliche Benutzungshandlung erfolgt (SZ 65/88 = EvBl 1992/192 = MR 1992, 194 [Michel M. Walter] = ÖBl 1992, 185 = WBl 1993, 27 = ZfRV 1993, 34 und 160 [Dillenz] = GRURInt 1992, 933 - Direktsatelliten). Die durch die UrhGNov 1996 umgesetzte Richtlinie 93/823/EWG des Rates vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (Satelliten-RL) stellt in ihrem 17. Erwägungsgrund klar, daß die Beteiligten bei der Vereinbarung der Vergütung für die erworbenen Rechte allen Aspekten der Sendung, wie der tatsächlichen und potentiellen Einschaltquote und der sprachlichen Fassung, Rechnung tragen sollen.

Während nunmehr geklärt erscheint, daß bei der Einräumung des Senderechts für Satellitensendungen und seiner Abgeltung auf den Empfangsbereich abzustellen und darüber hinaus die Zustimmung der Urheber einzuholen (und abzugelten) ist, wenn Satellitensignale im Inland nicht bloß empfangen, sondern für eine weitere Werkvermittlung genutzt werden, ist die Frage heftig umstritten, ob die zeitgleiche Übermittlung von Rundfunksendungen, die aus dem Netz eines Kabelbetreibers übernommen oder über eine hauseigene Antenne (Satellitenspiel oder Antenne für terrestrische Sendungen) empfangen werden, in die einzelnen Hotelzimmer eine (zustimmungs- und damit vergütungspflichtige) Werkvermittlung ist (s insbes. die im Vorfeld dieses Verfahrens erschienenen Artikel: Graninger, Zur Weiterverbreitung von Rundfunksendungen im Hotel, MR 1994, 96; Dittrich, Noch einmal: Zur Weiterverbreitung von Rundfunksendungen im Hotel, MR 1994, 145). Technisch stellt sich der zu beurteilende Vorgang im vorliegenden Fall so dar, daß die hauseigene Antenne die über den Satelliten ASTRA ausgestrahlten Programme aufnimmt, Sat-Aufbereiter und Hausverstärker unter Dach die Programme auswählen, diese demoduliert auf andere Kanäle umgesetzt, verstärkt und über ein Koaxialkabel den einzelnen Hotelzimmern zugespielt und dort mit Hilfe von Fernsehgeräten wahrnehmbar gemacht werden.

Die Klägerin beruft sich auf zwei Verwertungsrechte: auf das Senderecht gemäß § 17 UrhG und auf das Recht der öffentlichen Aufführung gemäß § 18 UrhG.

1. Zum Senderecht

Gemäß § 17 Abs 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden. Nach § 17 Abs 2 UrhG steht einer Rundfunksendung gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird. Nicht als neue Rundfunksendung gilt die Übermittlung von Rundfunksendungen durch eine Rundfunkvermittlungsanlage und, wenn die im Gesetz näher beschriebenen Voraussetzungen in bezug auf räumliche Ausdehnung und Teilnehmerzahl erfüllt sind, durch eine Gemeinschaftsantennenanlage (§ 17 Abs 3 UrhG).

Die für das Vorliegen einer Drahtfunksendung notwendige "Öffentlichkeit" hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 59/100 = JBl 1986, 655 [Scolik] = MR 1986 H 4, 20 [Michel M. Walter] = ÖBl 1986, 132 = RdW 1986, 340 = GRURInt 1986, 728 [Hodik] = ZUM 1987, 516 - Hotel-Video unter ausführlicher Darstellung des einschlägigen Schrifttums im Sinne einer "breiteren Öffentlichkeit" verstanden. Anlagen für ein - wenn auch großes - Gebäude fielen nicht darunter.

Die - auch schon der Entscheidung SZ 47/81 = JBl 1975, 96 [krit Michel M. Walter und Hoyer] = ÖBl 1974, 140 [krit Dittrich ÖBl 1975, 29] = GRURInt 1975, 69 [Michel M. Walter] - Fernseh-Gemeinschaftsantennenanlage zugrunde liegende - Annahme eines differenzierten Öffentlichkeitsbegriffs für das Senderecht wurde von Michel M. Walter kritisiert (Anm zu MR 1986 H 4, 20; s auch Graninger aaO MR 1994, 96 [97]). Die besondere Problematik der Weiterleitung von Rundfunksendungen sei dogmatisch sauber nur als Ausnahme vom Senderecht (freie Werknutzung) zu konstruieren, wie dies der Gesetzgeber des Stammgesetzes (für Rundfunkvermittlungsanlagen) und die UrhGNov 1980 (für bestimmte Gemeinschaftsanlagen) auch getan habe. Michel M. Walter hatte sich, ebenso wie Dittrich (Hotelvideo aus urheberrechtlicher Sicht, RfR 1984, 30 [35]), bereits vor Ergehen der zitierten Entscheidung für ein einheitliches Verständnis des Tatbestandsmerkmales der Öffentlichkeit ausgesprochen (Die Hotelvideosysteme aus urheberrechtlicher Sicht, MR 1983, H 3, 4). Demgegenüber hatte Hügel unter Berufung auf Ulmer (Die Übertragung von Rundfunksendungen durch Kabel und der deutsche Rechtsbegriff der Sendung, GRUR 1980, 582; ders., Die Entscheidungen zur Kabelübertragung von Rundfunksendungen im Lichte urheberrechtlicher Grundsätze, GRURInt. 1981, 372; ders., Urheber- und Verlagsrecht3, 252ff) für einen eigenständigen senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriff im Sinne einer "breiteren Öffentlichkeit" plädiert (Hotel-Video und Senderechtsbegriff, ÖBl 1983, 153; ders., Hotel-Video: Antikritische Bemerkungen zu Dittrich und M. Walter, ÖBl 1985, 113).

Hügel (aaO ÖBl 1983, 157) hat darauf verwiesen, daß die UrhGNov 1980 BGBl 321 jenes Abgrenzungsproblem positivrechtlich geregelt hat, das regelmäßig der Anlaß für die Bildung eines eigenständigen senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriffs war. Die Ausnahme für Gemeinschaftsantennenanlagen in § 17 Abs 3 Z 2 UrhG erfasse Anlagen, die typischerweise eine gewisse Breitenwirkung nicht überschreiten. Auch Ulmer (aaO GRURInt 1981, 378) hat in § 17 Abs 3 Z 2 UrhG eine "Präzisierung des Naheverhältnisses" erblickt.

Soweit demnach eine Gemeinschaftsantennenanlage im Sinne des § 17 Abs 3 Z 2 UrhG vorliegt, ist auch nach Auffassung der Vertreter eines differenzierten senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriffs die Frage gegenstandslos geworden, wie die "Öffentlichkeit" im Sinne des § 17 Abs 2 UrhG beschaffen sein muß. Es liegt daher nahe, zuerst die Frage zu klären, ob es sich bei der Satellitenanlage der Beklagten um eine Gemeinschaftsantennenanlage im Sinne des § 17 Abs 3 Z 2 UrhG handelt.

Das Berufungsgericht ist der Klägerin gefolgt und hat diese Frage im Hinblick auf die technischen Besonderheiten einer Satellitenanlage verneint. Zweck einer Gemeinschaftsantennenanlage sei es, den Empfang technisch zu verbessern; durch eine Satellitenanlage werde der Empfang aber überhaupt erst ermöglicht.

Diese Unterscheidung überzeugt nicht:

Jede Fernsehempfangsanlage besteht zumindest aus der Empfangsantenne, der Antennenzuleitung und dem Empfangsgerät im engeren Sinn. Standort und Ausführung der Antenne richten sich nach der Empfangslage; je besser die Empfangslage, desto geringer sind die Anforderungen an Standort und Ausführung der Antenne; je schlechter die Empfangslage, desto aufwendiger muß die Antenne - vor allem auch in räumlicher Hinsicht - beschaffen sein. Nach den Materialien zur UrhGNov 1980 können Sende- und Empfangsanlagen - vom Einspeisen eigener Programme abgesehen - demnach nicht nach technischen Merkmalen abgegrenzt werden. Die Abgrenzung könne nur funktionell gefunden werden (s Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 352ff).

In der Funktion findet sich aber zwischen Parabolantennen und herkömmlichen Antennen kein relevanter Unterschied: Die - wo auch immer angebrachte - Antenne ist die Voraussetzung dafür, daß ein Empfang überhaupt möglich ist; es kann sich dabei um eine Antenne für mehrere Geräte oder um eine Antenne für ein Gerät handeln. Ohne Bedeutung ist naturgemäß auch, ob mit der Antenne nur einige oder viele, nur inländische oder auch ausländische, terrestrisch ausgestrahlte oder Satellitenprogramme empfangen werden können. Die Funktion der Antenne als unabdingbare Voraussetzung für den Empfang und damit grundsätzlich als Teil der Empfangsanlage bleibt immer gleich.

Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, Gemeinschaftsantennenanlagen (nur dann) als Sendeanlagen einzuordnen, wenn sie nach der Zahl ihrer Anschlüsse und nach ihrer räumlichen Ausdehnung einen bestimmten Umfang überschreiten. Nach dem Bericht des Justizausschusses sollen damit die technischen Einrichtungen, die urheberrechtlich als bloße Empfangsanlagen zu betrachten sind, von jenen technischen Einrichtungen abgegrenzt werden, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine den Rechteinhabern vorbehaltene Drahtfunksendung begründen. Der Ausschuß sei dabei vom geltenden Fernmelderecht ausgegangen und habe jene Antennenanlagen, die nach § 2 Abs 4 der sog Rundfunkverordnung ohne eine gesonderte Bewilligung errichtet und betrieben werden können, als bloße Empfangsanlagen im urheberrechtlichen Sinn qualifiziert, darüber hinaus aber auch andere Gemeinschaftsantennenanlagen, wenn die Zahl der angeschlossenen Teilnehmer ohne Rücksicht auf die im § 2 Abs 4 leg cit genannten Kriterien 500 nicht übersteigt (zit nach Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 378f).

§ 2 Abs 4 der VO des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23.11.1965 über die Errichtung den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen BGBl 333 ("Rundfunkverordnung") idgF lautet:

Zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage ist eine gesonderte Bewilligung notwendig, wenn

a) sie unter Verwendung von Verbindungsleitungen für mehrere Empfangsanlagen auf verschiedenen Standorten (§ 7 Abs 2) errichtet wird (Gemeinschaftsantennenanlage) - es sei denn, die Standorte aller Empfangsanlagen befinden sich auf zusammenhängenden Grundstücken und kein Teil der Anlage benützt oder kreuzt einen öffentlichen Weg - oder

b) die Antenne vom Standort der Empfangsanlage bzw. dem Standort der am nächsten liegenden Empfangsanlage mehr als 500 m entfernt ist.

Eine Bewilligung nach der "Rundfunkverordnung" berechtigt fernmelderechtlich auch zum Empfang jener Satellitenprogramme, die im Post- und Telegraphenverordnungsblatt kundgemacht wurden; das sind derzeit rund 50 Fernseh- und 30 Radioprogramme (Twaroch/Buchner, Rundfunkrecht in Österreich4, 210 FN).

Eine Einschränkung auf einen bestimmten technischen Entwicklungsstand ist weder der "Rundfunkverordnung" noch dem Urheberrechtsgesetz zu entnehmen. Gegen eine einschränkende Auslegung spricht, daß der Gesetzestext, vor allem im Bereich des Urheberrechts, künftigen technischen Entwicklungen angepaßt werden muß (in diesem Sinn Michel M. Walter Anm zu MR 1986 H 4, 20; gegen eine Anknüpfung des Urheberrechts an bestimmte technische Kriterien auch Dillenz, Urheberrechtliche Probleme des Direktsatelliten, in Dittrich [Hrsg], FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 43 [45]).

Die Satellitenanlage der Beklagten überbrückt weder mehr als 500 Meter noch benützt oder kreuzt sie einen öffentlichen Weg noch versorgt sie Standorte auf nicht zusammenhängenden Grundstücken noch sind an die Anlage mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen. Sie erfüllt demnach alle Voraussetzungen, die nach § 17 Abs 3 UrhG gegeben sein müssen, damit die Übermittlung von Rundfunksendungen nicht als neue Rundfunksendung gilt.

Daß die Beklagte die Satellitenanlage betreibt, um den Empfang von Fernsehprogrammen in ihrem Hotel mit von ihr bereitgestellten Fernsehgeräten zu ermöglichen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Antennenanlage schafft nur die technischen Voraussetzungen für den Empfang; erst die durch die Ausstattung mit Fernsehgeräten geschaffene Möglichkeit des Empfanges der Fernsehprogramme in den einzelnen Hotelzimmern fördert (mittelbar) den Erwerb der Beklagten. Inwieweit dies bei der urheberrechtlichen Qualifikation des Empfangsvorganges eine Rolle spielt, ist im Zusammenhang mit dem Aufführungs- und Vorführungsrecht zu erörtern.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß die Ausnahmebestimmung für Rundfunkvermittlungsanlagen und für Gemeinschaftsantennenanlagen konventionswidrig sei. Sie widerspreche Art 11bis Abs 1 Z 2 RBÜ Pariser Fassung und sei insoweit jedenfalls gegenüber "ausländischen Werken" im Sinn der Berner Übereinkunft nicht anwendbar. Sie stehe auch im Widerspruch zu Art 9 Abs 2 RBÜ; diese Bestimmung sei durch Art 13 TRIPS-Abkommen generell anwendbar geworden.

Nach Art 11bis Abs 1 Z 2 RBÜ (Pariser Fassung BGBl 1982/319) hat der Urheber von Werken der Literatur und Kunst das ausschließliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes mit oder ohne Draht zu erlauben, wenn diese Wiedergabe von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird. Art 9 Abs 2 RBÜ behält der Gesetzgebung der Verbandsländer vor, die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, daß eine solche Vervielfältigung weder die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt. Nach Art 13 TRIPS-Abkommen (BGBl 1995/1) begrenzen die Mitglieder Beschränkungen und Ausnahmen von ausschließlichen Rechten auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzen.

Sowohl die Berner Übereinkunft als auch das TRIPS-Abkommen sind generell in das österreichische Recht transformiert worden; sie stehen auf der Stufe eines einfachen Gesetzes. Die Entscheidung SZ 68/25 = EvBl 1995/95 = MR 1995, 106 [Michel M. Walter] = ÖBl 1995, 184 = Schulze/127 [Dittrich] = GRURInt 1995, 729 = ZUM 1995, 865 - Ludus tonalis billigt dem Verbandsurheber einen ihm iure conventionis zustehenden Korrekturanspruch zu, wenn ein Verbandsland die von Art 9 Abs 2 RBÜ gesteckten Grenzen verläßt. Gegen die Begründung dieser Entscheidung hat Dittrich ("Ludus tonalis", ecolex 1996, 549; ders., Neuerungen im österreichischen Urheberrecht - Ist die Entscheidung ludus tonalis ein Irrweg? in Dittrich [Hrsg], Beiträge zum Urheberrecht V; ÖSGRUM Bd 20 [1997] 1) eingewandt, daß die Berner Übereinkunft, Pariser Fassung, dem innerstaatlichen Recht nicht generell, sondern nur soweit vorgehe, als sie das spätere Gesetz sei (so auch VfGH VfSlg 9888 = ÖJZ 1984, 524 = RfR 1984, 16 [Dittrich] = ZfVB 1984/3/1348 und 1369 = GRURInt 1984, 532), was im Fall des § 42 UrhG zutreffe. Michel M. Walter (Die Mindestschutzrechte der Berner Übereinkunft und das innerstaatliche Urheberrecht - Die Entscheidung 'Ludus tonalis': Kein Irrweg, MR 1997, 309) hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß die Berner Übereinkunft im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht lex specialis sei. In früheren Arbeiten (Gemeinschaftsantennen und Rundfunkvermittlungsanlagen im Recht der Berner Übereinkunft, GRURInt 1974, 119) war Michel M. Walter aufgrund historischer Auslegung zum Schluß gekommen, daß Art 11bis Abs 2 RBÜ dem Urheber das Recht der Weitersendung durch ein anderes Sendeunternehmen unabhängig davon vorbehalte, ob die Weitersendung einen neuen Hörerkreis erschließt. Als "petites r‚serves" der innerstaatlichen Gesetzgebung toleriere der Verbandsgesetzgeber zwar Ausnahmen zugunsten einfacher kollektiver Hausantennen, nicht aber generelle Sondervorschriften für Rundfunkvermittlungsanlagen.

Dittrich (Die österreichische Urheberrechtsgesetznovelle 1980, GRURInt 1981, 8) hat der von Michel M. Walter vertretenen Auffassung entgegengehalten, daß ihr Ergebnis nicht befriedige. Es sei von der Aufgabe des Urheberrechts auszugehen, den Rechteinhabern den wirtschaftlichen Wert ihrer Schöpfung zu sichern. Das Senderecht dürfe daher wirtschaftlich nicht ausgehöhlt werden. Dabei sei aber auch ein angemessener Ausgleich mit den Bedürfnissen der Allgemeinheit herbeizuführen. Eine teleologische Auslegung, die diese beiden Gesichtspunkte berücksichtige, führe zum Ergebnis, daß nicht nur einfache, gemeinsame Hausantennen, sondern auch Rundfunkvermittlungsanlagen und die durch die UrhGNov 1980 qualifizierten Gemeinschaftsantennenanlagen konventionskonform sind (GRURInt 1981, 16f).

Für die Auffassung Dittrichs spricht, daß Gemeinschaftsantennenanlagen nur die Voraussetzung für den Empfang und damit für den Werkgenuß schaffen, der letztlich, wenn auch in pauschalierter Form, mit dem Sendeentgelt abgegolten wird. Das Senderecht ist nicht Selbstzweck; es verkörpert nur insoweit einen wirtschaftlichen Wert, als die Sendung empfangen werden kann. Die Sendung wird letztlich auch immer vom Empfänger - sei es mittelbar oder unmittelbar - abgegolten (zu den dem Urheber durch das Urheberrecht vorbehaltenen Verwertungsarten als Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers s SZ 59/100 = JBl 1986, 655 [Scolik] = MR 1986 H 4, 20 [Michel M. Walter] = ÖBl 1986, 132 = RdW 1986, 340 = GRURInt 1986, 728 [Hodik] = ZUM 1987, 516 - Hotel-Video mwN). Durch Gemeinschaftsantennenanlagen werden demnach auch weder die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt noch wird die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigt. Gemeinschaftsantennenanlagen können, wenn auch häufig mit größerem technischen und/oder finanziellen Aufwand, durch Einzelantennen ersetzt werden; ihr Einsatz führt daher, anders als zB die öffentliche Aufführung von Videofilmen, nicht dazu, daß eine andere vergütungspflichtige Verwertung, wie der Kauf von Videokassetten, unterbleibt. Die Ausnahme für Gemeinschaftsantennenanlagen ist daher sowohl mit der Berner Übereinkunft als auch mit dem TRIPS-Abkommen vereinbar.

2) Zum Recht der öffentlichen Aufführung:

Gemäß § 18 Abs 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, (ua) ein Werk der Tonkunst öffentlich aufzuführen. Zu den öffentlichen ... Aufführungen ... gehört (ua) auch die Benutzung einer Rundfunksendung zu einer öffentlichen Wiedergabe des gesendeten Werkes durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung (§ 18 Abs 3 UrhG). Eine Aufführung ist öffentlich, wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen hin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Als öffentlich sind aber auch nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen anzusehen, wenn der bestimmte oder bestimmbare Personenkreis nicht durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkünfte als solche der privaten Sphäre erscheinen lassen. Dies ist nur dort der Fall, wo der Teilnehmerkreis durch ein reelles, persönliches Band verbunden und vermöge wechselseitiger Beziehungen unter sich oder zu dem Veranstalter nach außen hin abgegrenzt ist (SZ 44/97 = ÖBl 1971, 160 - Gschnasfest). Ob eine Veranstaltung "öffentlich" oder "privat" ist, kann im Einzelfall nur unter Berücksichtigung der Teilnehmerzahl, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen - untereinander und zum Veranstalter - sowie des Zwecks des Zusammenkommens beurteilt werden. Dabei ist im Zweifel auch zu beachten, ob der Veranstalter - eigene oder fremde - wirtschaftliche Zwecke fördern will (SZ 51/167 = ÖBl 1979, 51 - Betriebsmusik; zuletzt 4 Ob 347/97a - Hochzeitsmusik; s auch Dittrich [Zur urheberrechtlichen Beurteilung der Betriebsmusik, ÖBl 1975, 125], wonach dem Urheber im Zweifel ein Beteiligungsrecht zusteht, wenn seine Schöpfung zur Erzielung von Einnahmen weiterverwendet wird).

Auf die räumliche Gemeinsamkeit des nicht durch ein reelles persönliches Band verbundenen und nach außen hin nicht abgrenzten Personenkreises kommt es nicht an (SZ 59/100 = JBl 1986, 655 [Scolik] = MR 1986 H 4, 20 [Michel M. Walter] = ÖBl 1986, 132 = RdW 1986, 340 = GRURInt 1986, 728 [Hodik] = ZUM 1987, 516 - Hotel-Video). Auch die Gleichzeitigkeit der Werkvermittlung ist keine Voraussetzung dafür, daß eine Aufführung als öffentlich zu gelten hat ("sukzessive Öffentlichkeit"; SZ 60/9 = MR 1987, 54 [Michel M. Walter] = ÖBl 1987, 82 = WBl 1987, 127 = GRURInt 1987, 609 - Sex-Shop).

Die Entscheidung SZ 59/100 = JBl 1986, 655 [Scolik] = MR 1986 H 4, 20 [Michel M. Walter] = ÖBl 1986, 132 = RdW 1986, 340 = GRURInt 1986, 728 [Hodik] = ZUM 1987, 516 - Hotel-Video gibt die (österreichische und deutsche) Lehre und Rechtsprechung wieder, wonach beim Rundfunkempfang im Hotelzimmer keine öffentliche Wiedergabe der empfangenen Sendung vorliege, weil sich der Hotelgast in seiner privaten Sphäre so wie beim Hören der Sendung in seiner Wohnung befinde und in der gleichen Lage wie bei der Benützung eines handelsüblichen Rundfunkgerätes sei. Ausgehend davon, daß eine öffentliche Aufführung die räumliche Gemeinsamkeit der Personen, denen ein Werk vermittelt wird, nicht voraussetzt und die dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten nichts anderes sind als ein Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers, zieht die Entscheidung ein weiteres Abgrenzungskriterium heran. Für die Öffentlichkeit der Wiedergabe nach § 18 UrhG sei entscheidend, daß das Werk über den Empfängerkreis hinaus, der durch den typischerweise in der privaten Sphäre vor sich gehenden unmittelbaren Rundfunkempfang jeweils erreicht werden kann, einem weiteren Hörer- und Seherkreis wahrnehmbar gemacht wird; die Vergütung, die der Urheber für die Einräumung des Senderechts erhalten hat, decke die darüber hinausgehende Werkvermittlung nicht. Wird aber das Werk einem solchen zusätzlichen Personenkreis zugänglich gemacht, dann könne der Urheber hierfür eine Vergütung unabhängig davon verlangen, ob der Werkgenuß in der privaten Sphäre der hinzugekommenen Empfängerkreise oder in räumlicher Gemeinsamkeit stattfindet.

Nach der zitierten Entscheidung ist demnach maßgebend, welchem Hörer- und Seherkreis das Werk wahrnehmbar gemacht wird und ob das Sendeentgelt die Werkvermittlung an diesen Kreis deckt. Das Sendeentgelt für Satellitensendungen berücksichtigt (auch) die Zahl der potentiellen Hörer und Seher in den Empfangsstaaten. Werden Satellitensendungen Hotelgästen wahrnehmbar gemacht, so erreichen sie jedenfalls zum Teil Personen, die den Empfangsstaaten angehören und daher zu dem bei der Bemessung des Sendeentgelts jedenfalls berücksichtigten potentiellen Hörer- und Seherkreis gehören; zum Teil aber auch aus anderen Staaten stammende Personen, die diesem Kreis nicht angehören. Auch diesen Personen wäre es aber möglich, in den Empfangsstaaten in einer Privatwohnung Rundfunksendungen zu empfangen, ohne daß sich das Sendeentgelt dadurch in irgendeiner Weise erhöhte. Als potentieller Hörer- und Seherkreis muß daher jener Personenkreis verstanden werden, der sich in den Empfangsstaaten, sei es dauernd oder vorübergehend, aufhält.

Wird die Abgeltung durch das Sendeentgelt als alleiniges Abgrenzungskriterium herangezogen, so bleibt für eine öffentliche Aufführung und Vorführung im Sinne des § 18 Abs 3 UrhG kein Raum. Auch das Publikum in den Gemeinschaftsräumen eines Hotels gehört zum potentiellen Hörer- und Seherkreis; auch insoweit wird daher das Werk nicht über den Empfängerkreis der Rundfunksendung hinaus wiedergegeben.

Die Abgrenzung nach dem Sendeentgelt allein läßt aber außer acht, daß zwischen Sendung und Werkempfang im Hotel, anders als beim Rundfunkempfang in der Privatwohnung, das Handeln eines Dritten tritt (s aber Dittrich aaO MR 1994, 150, der den Rundfunkempfang im Hotelzimmer als nicht durch einen Dritten vermittelten und damit unmittelbaren Rundfunkempfang bezeichnet, weil damit kein neuer Hörer- und Seherkreis erfaßt werde; andererseits definiert er jenen Rundfunkempfang als "unmittelbar", bei dem Bild- und/oder Schallträger verwendet worden sind). Die Gäste der Beklagten könnten die Satellitensendungen zwar auch in - in den Empfangsstaaten gelegenen - Privatwohnungen empfangen; im Hotel sind sie dazu aber nur in der Lage, weil die Beklagte ihr Hotel mit einer Parabolantenne versehen und mit Fernsehgeräten ausgestattet hat.

Zwischen dem Rundfunkempfang im Hotelzimmer und dem in Gemeinschaftsräumen besteht aber insofern ein Unterschied, als die Beklagte im Hotelzimmer nur die Einrichtungen zur Verfügung stellt, es aber dem einzelnen Hotelgast überläßt, ob er davon auch Gebrauch macht. Werden hingegen Rundfunksendungen in Gemeinschaftsräumen wiedergegeben, so ist die Wiedergabe grundsätzlich davon unabhängig, ob der einzelne die Wiedergabe auch wünscht. Er entscheidet nicht über die Wiedergabe, sondern, wie auch bei sonstigen öffentlichen Aufführungen und Vorführungen, nur darüber, ob er daran teilnimmt oder nicht.

In diesem Sinn ist der Rundfunkempfang in Gemeinschaftsräumen demnach ein durch einen Dritten vermittelter Empfang; insoweit kann von einer "öffentlichen Wiedergabe des gesendeten Werkes" durch den Hotelier im Sinn des § 18 Abs 3 UrhG gesprochen werden. Der Rundfunkempfang im Hotelzimmer ist hingegen der bestimmungsgemäßen Nutzung von Rundfunksendungen in Privatwohnungen gleich. Der einzige Unterschied besteht darin, daß das Fernsehgerät im Hotelzimmer mitgemietet wird, das Fernsehgerät in der Privatwohnung aber im Regelfall auch im privaten Eigentum steht.

Ein Hotelier, der die Zimmer seines Hotels mit Fernsehgeräten ausstattet, handelt zwar zu Erwerbszwecken. Je besser die Ausstattung, desto höher die Kategorie und desto attraktiver der Preis. Die Möglichkeit des Empfangs von Satellitenprogrammen im Hotelzimmer wird, wenn auch nicht unmittelbar, so doch mittelbar abgegolten, wenn im Regelfall auch nur dadurch, daß sie eine Ausstattung bewirkt, die dem Standard entspricht. Das Urheberrecht wird vom Grundsatz beherrscht, daß dem Urheber im Zweifel ein Beteiligungsrecht zusteht, wenn seine Schöpfung zur Erzielung von Einnahmen verwendet wird (s Dittrich aaO ÖBl 1975, 126). Der Rundfunkempfang im Hotelzimmer bringt dem Hotelier unmittelbar keine Einnahmen; er ist aber einer der Faktoren, die den Zimmerpreis bestimmen.

Der - nur mittelbaren - Auswirkung auf die Einkünfte, steht aber die Tatsache gegenüber, daß das Sendeentgelt pauschal bemessen wird und den potentiellen Hörer- und Seherkreis abgilt. Zu diesem Hörer- und Seherkreis gehören auch die Hotelgäste; ihnen wird im Hotelzimmer nicht eine bestimmte Aufführung geboten, sondern für sie besteht, nicht anders als in einer Privatwohnung, nur die Möglichkeit, Radio zu hören oder fernzusehen. Die Übereinstimmung mit einer Nutzung, die durch das Sendeentgelt bereits abgegolten ist, wiegt schwerer als die mittelbare Auswirkung auf die Einkünfte des Hoteliers.

Die Übereinstimmung mit einer bereits abgegoltenen Nutzung rechtfertigt auch die unterschiedliche Bewertung, die der Rundfunkempfang im Hotelzimmer und der in allgemein zugänglichen Hotelräumen (zB in der Hotelhalle oder in einem Fernsehzimmer) erfährt. Die Wiedergabe von Rundfunksendungen in allgemein zugänglichen Hotelräumen ist nach einhelliger Auffassung eine öffentliche Aufführung und Vorführung im Sinne des § 18 Abs 1 und 3 UrhG und damit vergütungspflichtig (ua Graninger aaO mwN; Dittrich aaO MR 1994, 151). Der wirtschaftliche Vorteil für den Hotelier mag zwar in beiden Fällen gleich sein; als wesentlicher Unterschied bleibt jedoch, daß die Wiedergabe von Rundfunksendungen außerhalb der Privatsphäre keine bestimmungsgemäße Nutzung ist und der bloßen Bereitstellung der für den Empfang notwendigen Einrichtungen nicht gleichgehalten werden kann. Es kann daher offen bleiben, ob die Verschiedenbehandlung des Rundfunkempfangs im Hotelzimmer und der Wiedergabe von Rundfunksendungen in allgemein zugänglichen Räumen mit dem "Janusgesicht" einer pauschalen Betrachtung erklärt werden kann (so Dittrich aaO MR 1994, 151). Auch wenn die Verwertungsrechte den Urhebern nicht nur eine Vergütung sichern, sondern es als Ausschließungsrechte auch ermöglichen, die Verwertung ihrer Werke zu steuern, könnte argumentiert werden, daß dies nicht die Verschiedenbehandlung von zwei Werkvermittlungsformen zu rechtfertigen vermag, die die Interessen des Urhebers in gleicher Weise berühren. Wer der Rundfunksendung seines Werkes zugestimmt hat, wird keine Einwendungen dagegen haben, daß das Werk nicht nur im Hotelzimmer, sondern auch in der Hotelhalle empfangen werden kann.

Als bestimmungsgemäßer Gebrauch der Rundfunksendungen ist der Rundfunkempfang im Hotelzimmer, anders als die Wiedergabe von Rundfunksendungen in allgemein zugänglichen Räumen, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 18 Abs 1 und 3 UrhG. Das gilt auch für Satellitensendungen, die über eine Gemeinschaftsantennenanlage empfangen werden. Eine öffentliche Wiedergabe ist zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Gemeinschaftsantennenanlage den Ausnahmetatbestand des § 17 Abs 3 UrhG verwirklicht - auch die Wiedergabe von über eine Gemeinschaftsantennenanlage empfangenen Sendungen in allgemein zugänglichen Räumen ist öffentlich im Sinne des § 18 Abs 1 und 3 UrhG -, sondern weil die Satellitensendungen mit dem Rundfunkempfang im Hotelzimmer bestimmungsgemäß genutzt werden. Auch die in den Materialien vertretene Auffassung, daß "in der Übermittlung der funkmäßig gesendeten Werke von der Vermittlungsanlage an die Nebenstellen keine neue Sendung und auch sonst kein neuer urheberrechtlich in Betracht kommender Verwertungsakt zu erblicken" (EB zum Urheberrechtsgesetz 1936, zit nach Dillenz aaO 72) sei, bezieht sich, wie die nähere Beschreibung der Rundfunkvermittlungsanlagen zeigt (Dillenz aaO), auf eine individuelle Nutzung der Nebenstellen als deren bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Die Vorinstanzen haben demnach zu Recht sowohl einen Eingriff in das Senderecht als auch einen Eingriff in das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Rundfunksendungen verneint. Die Revision mußte erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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