OGH 4Ob304/58 (RS0009433)

OGH4Ob304/582.9.1958

Rechtssatz

Art 8 des Pariser Unionsvertrages über den internationalen Schutz von Firmen ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Registrierung sagt noch nichts über die Art, in der dieser Schutz zu gewähren ist. § 30 Abs 1 HGB wurde dadurch jedenfalls nicht berührt. Eine im inländischen Handelsregister nicht eingetragene Firma eines ausländischen Unternehmens genießt demnach in Österreich nur den Schutz, den das inländische Recht für den nicht eingetragenen Handelsnamen kennt (§ 34 ABGB, § 37 HGB, § 9 UWG); registerrechtlicher Schutz nach § 30 HGB wird ihr dagegen mangels Registrierung nicht gewährt (so auch die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes vom 7. 7. 1953, BGE 79 II 305 - GR. 1954 S. 46).

Normen

ABGB 43 C1
HGB §30
HGB §37
PUV Art2
PUV Art8
UWG §9 B2

4 Ob 304/58OGH02.09.1958

Verff: SZ 31/102 = ÖBl 1959/3 = NZ 1959,155

4 Ob 351/61OGH21.11.1961

Beisatz: Der ausländische im Inland nicht registrierte Namensträger kann den Schutz seines Namens im Inland nur begehren, wenn sein Handelsname im Inland zumindest Verkehrsbekanntheit erlangt hat. Diese Verkehrsbekanntheit kann erworben werden durch eine entsprechende Geschäftstätigkeit im Inland oder auch dadurch, dass der ausländische Name sonst in den inländischen Verkehr eingedrungen ist und in den beteiligten Verkehrskreisen eine gewisse Anerkennung gefunden hat. (T1)<br/>Veröff: SZ 34/168 = ÖBl 1962,35

4 Ob 349/75OGH02.12.1975

Beis wie T1; Beisatz: Transakta (T2); Veröff: SZ 48/128 = ÖBl 1976,29 = GRURInt 1976,500 (Schönherr)

4 Ob 326/84OGH08.05.1984

nur: Eine im inländischen Handelsregister nicht eingetragene Firma eines ausländischen Unternehmens genießt demnach in Österreich nur den Schutz, den das inländische Recht für den nicht eingetragenen Handelsnamen kennt. (T3)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Ob eine solche Verkehrsbekanntheit tatsächlich erforderlich ist, kann dahingestellt bleiben. Schlagwort John Players. (T4)<br/>Veröff: SZ 57/88 =GRURInt 1985,132 = ÖBl 1984,130

4 Ob 408/85OGH14.01.1986

nur T3; Beis wie T1; Beisatz hier: Vergleich mit und Beurteilung nach § 16 dUWG. Sachers Kaffee (T5)<br/>Veröff: ÖBl 1986,73 = GRURInt 1986,735

4 Ob 35/93OGH20.04.1993

nur T3

4 Ob 157/93OGH14.12.1993

nur T3; Beisatz: Für die Priorität einer Firma ist der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im Inland maßgebend. (T6)

4 Ob 47/04xOGH16.03.2004

Vgl; nur T3; Beis wie T6; Beisatz: Nach der Entscheidung des OPM Om 12/92 muss es nach Art 2 PVÜ ohnehin genügen, wenn das ausländische Unternehmen seine Firma im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen hat, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen lässt. (T7)

17 Ob 6/11yOGH09.08.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Eine Niederlassung im Inland ist nicht erforderlich, es genügt der Vertrieb von Waren über ein anderes Unternehmen oder jede andere wirtschaftliche Tätigkeit, die sich gezielt an inländische Kunden richtet. (T8)<br/>Veröff: SZ 2011/104

Dokumentnummer

JJR_19580902_OGH0002_0040OB00304_5800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)