OGH 4Ob268/32 (RS0036376)

OGH4Ob268/3214.6.1932

Rechtssatz

Die Befreiung von der Prozesskostensicherheitsleistung ist davon abhängig, dass der in Österreich als Kläger auftretende britische Staatsangehörige in Österreich wohnt.

GB

 

Normen

ZPO §57 Abs2 Z1
ZPO §57 Abs2 Z1a
RHV Österreich - Großbritannien Art11

4 Ob 268/32OGH14.06.1932

Veröff: SZ 14/128

1 Ob 84/68OGH18.04.1968

Veröff: RZ 1969,51

3 Ob 123/88OGH05.10.1988

Beisatz: Gilt auch im Verhältnis mit Kanada. (T1)

6 Ob 575/92OGH24.09.1992
9 Ob 173/97zOGH25.06.1997

Auch

6 Ob 33/14tOGH13.03.2014

Vgl; Beisatz: Angehörige des anderen Vertragsstaats werden somit Inländern gleichgestellt, wenn sie im Prozessstaat wohnhaft sind. (T2)<br/>Beisatz: Das österreichisch - britische Rechtshilfeabkommen vom 31. 3. 1931 wird nur im Verhältnis zu jenen Gebieten des Vereinigten Königreichs verdrängt, denen gegenüber Europarecht gilt; im Hinblick auf Art 355 AEUV sind davon aber die Virgin Islands nicht erfasst. (T3)<br/>Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob Österreicher als Kläger auf den Virgin Islands eine Prozesskostensicherheit leisten müssen oder ob eine österreichische Prozesskostenentscheidung auf den Virgin Islands vollstreckt werden würde. (T4)<br/>Bem: Gegenteilig zu RW0000002. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19320614_OGH0002_0040OB00268_3200000_001

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