European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00033.14T.0313.000
Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird in ihrem Punkt 2. dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Begründung:
Das Erstgericht trug der Klägerin mit Sitz in Road Town (Tortola) auf den Virgin Islands, die von der Beklagten mit Sitz auf Malta Zahlungen aus dem Titel des Schadenersatzes aufgrund Nichtzuhaltung eines „Exklusivvertrags für den griechischen Markt“ begehrt, den Erlag einer Prozesskostensicherheitsleistung in Höhe von 30.000 EUR binnen 14 Tagen auf.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und ordnete eine Verfahrensergänzung durch das Erstgericht an; zu klären sei im Hinblick auf § 57 Abs 2 Z 1a ZPO, ob eine in diesem Verfahren allenfalls zugunsten der Beklagten ergehende Prozesskostenentscheidung auf den Virgin Islands gegen die Klägerin vollstreckt werden würde. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Rekursgericht mit der Begründung zu, es fehle Rechtsprechung des Höchstgerichts, ob Kläger aus überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten des Vereinigten Königreichs vom Erlag einer Prozesskostensicherheit befreit sind.
Der Rekurs der Beklagten ist zulässig; er ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Virgin Islands, in deren Hauptstadt Road Town (Tortola) die Klägerin ihren Sitz hat, gehören zu den außereuropäischen Gebieten des Vereinigten Königreichs (britische Überseegebiete). Auf diese Gebiete sind die Bestimmungen der VO (EG) 2001/44 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) nicht anzuwenden (G. Kodek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze² Bd V/1 [2008] Art 1 EuGVVO Rz 12; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht³ [2009] Art 1 EuGVVO Rz 6; Staudinger in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2011] Einl Brüssel I‑VO Rz 18).
2. Hingegen ist das von Österreich am 7. 1. 1932 ratifizierte Österreichisch‑britische Rechtshilfeabkommen vom 31. 3. 1931 unter anderem im Verhältnis zwischen Österreich und Großbritannien (BGBl 45/1932) samt dessen Nebengebieten (Duchek/Schütz/Tarko, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen [1998] 757 Anm 1) einschließlich der Virgin Islands (Sengstschmid in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ [2013] I Anh B zu §§ 38‑40 JN Rz 63) anzuwenden. Nach dessen Art 11 sind die Angehörigen eines Vertragsstaats ‑ vorausgesetzt, dass sie in einem solchen Gebiet wohnhaft sind ‑ nicht verhalten, Prozesskostensicherheit in einem Fall zu leisten, wo ein Angehöriger des betreffenden anderen Vertragsstaats hiezu nicht verhalten werden würde.
Zu dieser Bestimmung hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach klargestellt, dass ein in Österreich als Kläger auftretender Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaats nur dann von der Pflicht zum Erlag einer aktorischen Kaution befreit ist, wenn er in Österreich ‑ und nicht im anderen Vertragsstaat ‑ wohnhaft ist (seit der ZVN 1983 etwa 3 Ob 123/88 [Kanada ‑ BGBl II 1934/359, 1935/347], 6 Ob 575/92 [Nigeria ‑ BGBl 1932/112], 9 Ob 173/97z [Nordzypern ‑ vgl Duchek/Schütz/Tarko aaO und Sengstschmid aaO] und 4 Ob 194/05s [Bahamas ‑ BGBl 1978/611]). Angehörige des jeweils anderen Vertragsstaats werden somit Inländern gleichgestellt, wenn sie im Prozessstaat wohnhaft sind (Sengstschmid aaO Rz 86).
Da die Klägerin ihren Sitz auf den Virgin Islands und nicht in Österreich hat, ist sie nach dieser Rechtsprechung von einer Sicherheitsleistung nach § 57 ZPO nicht befreit.
3.1. Gegen diese Auffassung spricht nicht, dass an sich Art 11 des Rechtshilfeabkommens durch Art 18 AEUV verdrängt wird (vgl EuGH C‑122/96 [Saldana und MTS Securities Corporation/Hiross Holding AG] Slg 1997, I‑5325; Schoibl in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze² [2002] § 57 ZPO Rz 27 ff). Das Abkommen wird nämlich nur im Verhältnis zu jenen Gebieten des Vereinigten Königreichs verdrängt, denen gegenüber das Europarecht gilt; im Hinblick auf Art 355 AEUV sind davon aber die Virgin Islands nicht erfasst (vgl Sengstschmid aaO Rz 65). Dem diesbezüglichen Einwand der Klägerin in der Rekursbeantwortung ist damit nicht zu folgen.
3.2. Das Oberlandesgericht Wien hat in der Entscheidung 4 R 10/99s (RIS‑Justiz RW0000002) die Auffassung vertreten, ein auf den britischen Kanalinseln wohnhafter Kläger sei grundsätzlich nicht zur Sicherheitsleistung verpflichtet, weil es nach Art 11 des Rechtshilfeabkommens nur darauf ankomme, ob ein Angehöriger des Prozessstaats Prozesskostensicherheit zu leisten habe; dies sei aber für Österreicher nicht der Fall. In der Entscheidung 2 R 20/13w hielt das Oberlandesgericht Wien ‑ ebenso wie in der angefochtenen Entscheidung ‑ hingegen § 57 Abs 2 Z 1a ZPO für entscheidungsrelevant; danach besteht keine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, wenn eine gerichtliche (gemeint: österreichische) Prozesskostenentscheidung im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckt würde (hier also auf den Virgin Islands). Letzterem scheint auch der Standpunkt von Duchek/Schütz/Tarko (aaO 767 Anm 18) zu entsprechen.
Diese Auffassungen widersprechen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (2.); das Rekursgericht hat sich mit dieser Rechtsprechung auch nicht weiter auseinander gesetzt. Der Oberste Gerichtshof sieht sich aber auch aufgrund der Gegenmeinungen nicht veranlasst, von seiner bisherigen Auffassung abzugehen. Bereits die Entscheidung 3 Ob 123/88 wies nämlich angesichts der Neuregelung des § 57 ZPO durch die ZVN 1983 nachdrücklich darauf hin, dass für die Beurteilung, inwieweit Ausländer als Kläger Prozesskostensicherheit zu leisten haben, vorrangig Staatsverträge maßgebend seien; dies ergebe sich schon aus der Bindung an solche Verträge, die nicht durch innerstaatliche Gesetzgebung unterlaufen werden dürfen. Nach Art 11 des Abkommens werden Angehörige des jeweils anderen Vertragsstaats jedoch Inländern nur dann gleichgestellt, wenn sie im Prozessstaat wohnhaft sind. Da dies bei der Klägerin nicht der Fall ist, kommt es nicht darauf an, ob Österreicher als Kläger auf den Virgin Islands eine Prozesskostensicherheit leisten müssen (in diesem Sinn aber Oberlandesgericht Wien 4 R 10/99s) oder ob eine österreichische Prozesskostenentscheidung auf den Virgin Islands vollstreckt werden würde (so aber das Rekursgericht).
4. Damit war dem Rekurs der Beklagten Folge zu geben und der Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Ausführungen der Klägerin in der Rekursbeantwortung, es sei übersehen worden, dass ja mittlerweile auch eine Bürgschaft der österreichischen P***** GmbH vorliege, entsprechen weder den Feststellungen der Vorinstanzen noch dem klägerischen Vorbringen in erster Instanz. Auf ihre Überlegungen im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss, die Beklagte habe sich bei ihrem Antrag nach § 56 ff ZPO nicht bona fide verhalten, außerdem liege eine Bürgschaftserklärung eines zypriotischen Unternehmens für anfallende Prozesskosten vor und sei schließlich die Erlagsfrist zu kurz bemessen worden, kommt die Klägerin im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr zurück.
Soweit sich die Klägerin in der Rekursbeantwortung über die Zurückweisung ihres „zweiten Rekurses“ gegen die erstinstanzliche Entscheidung beschwert, ist sie daran zu erinnern, dass der angefochtene Beschluss bei Einbringung der Rekursbeantwortung infolge Ablaufs der Rekursfrist insoweit bereits rechtskräftig geworden war.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO. Beim Streit über den Auftrag zum Erlag der Sicherheit handelt es sich zwar um einen Zwischenstreit (3 Ob 123/88). Allerdings hat das Erstgericht nicht über im Verfahren erster Instanz verzeichnete Kosten entschieden und somit vom Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO Gebrauch gemacht; dies bindet auch die Rechtsmittelgerichte.
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