OGH 4Ob262/14d

OGH4Ob262/14d20.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** G***** H*****, vertreten durch Dr. Peter Hrubesch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Immobilien L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 26.820,00 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 15. Oktober 2014, GZ 6 R 145/14g‑39, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 11. Juni 2014, GZ 6 Cg 88/13t‑28, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in der Abweisung eines Begehrens von 7.000 EUR und eines Zinsenmehrbegehrens rechtskräftig geworden ist, wird insofern bestätigt, dass es als Teilurteil lautet:

„Die Klageforderung besteht mit 820 EUR zu Recht.

Die Gegenforderung besteht bis zu diesem Betrag nicht zu Recht.

Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 820 EUR samt Zinsen von 8,38 % vom 27. März 2013 bis 30. Juni 2013, 7,88 % vom 1. Juli 2013 bis 15. Oktober 2014 sowie 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens jedoch 8,38 %, seit 16. Oktober 2014 zu zahlen.“

Die Entscheidung über die auf diesen Teil des Streitgegenstands entfallenden Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Im Übrigen, also in der Entscheidung über eine weitere Klageforderung von 19.000 EUR, eine weitere Gegenforderung von 8.028,32 EUR und im Kostenpunkt, wird das angefochtene Urteil aufgehoben, und die Rechtssache wird insofern zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die auf diesen Teil des Streitgegenstands entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten im Verfahren über die Berufung der klagenden Partei.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte hatte den Kläger ‑ einen tschechischen Unternehmer ohne Betriebsstätte oder Gewerbeberechtigung in Österreich ‑ mit Baumeisterarbeiten in Mondsee und Dachdeckerarbeiten in Ebensee beauftragt. Schriftlich vereinbart waren Pauschalpreise von 25.000 EUR (Mondsee) und 10.000 EUR (Ebensee), dies ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Während der Arbeiten leistete die Beklagte Teilzahlungen. Nach faktischer Beendigung der Arbeiten legte der Kläger Rechnungen, die zusätzlich zu den genannten Pauschalbeträgen 20 % Umsatzsteuer enthielten. Die UID-Nummer des Leistungsempfängers und ein Hinweis auf dessen Steuerpflicht (§ 11 Abs 1a UStG) schienen darin nicht auf. Jedenfalls das Bauvorhaben Ebensee stellte der Kläger fertig; einzelne verbliebene Mängel rechtfertigen eine Minderung des Werklohns um 500 EUR. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass aufgrund konkludenter Rechtswahl österreichisches Recht anzuwenden ist.

Der Kläger begehrt 26.820 EUR samt Zinsen. Es seien Nettopreise vereinbart gewesen, weswegen zu den vereinbarten Beträgen die Umsatzsteuer in Höhe von 20 % dazukomme. Davon seien Teilzahlungen von 14.860 EUR und ein Nachlass von 500 EUR wegen Mängeln beim Bauvorhaben Ebensee abzuziehen. Das Bauvorhaben Mondsee sei rechtzeitig und ordnungsgemäß abgeschlossen worden, beim Bauvorhaben Ebensee habe man sich wegen verbliebener Mängel auf den genannten Nachlass geeinigt.

Die Beklagte bestreitet Grund und Höhe des Anspruchs. Die Forderungen seien nicht fällig, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß Rechnung gelegt habe. Da der Kläger kein Unternehmen und keine Betriebsstätte in Österreich habe, sei die Umsatzsteuer nach § 19 Abs 1 UStG von der Beklagten abzuführen. Die Rechnungen müssten daher nach § 11 Abs 1a UStG die UID-Nummer der Beklagten und einen Hinweis auf deren Zahlungspflicht enthalten. Die vom Kläger tatsächlich gelegten Rechnungen entsprächen nicht diesen Vorgaben. Zudem seien darin die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht ausgewiesen. Beim Bauvorhaben Ebensee habe die Beklagte den gesamten offenen Betrag bezahlt. Beim Bauvorhaben Mondsee hätten die Parteien vereinbart, den Vertrag vor Fertigstellung zu beenden, weil die Leistungen des Klägers mangelhaft gewesen seien und seine Leute wegen unterbliebener Lohnzahlung die Arbeit eingestellt hätten. Die Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt bereits 10.000 EUR gezahlt gehabt. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass keine weiteren Forderungen bestehen sollten; dies abgesehen von der Pflicht des Klägers, Werkzeug im Wert von 7.787 EUR zurückzustellen. Die vom Kläger tatsächlich durchgeführten Arbeiten seien weit weniger wert gewesen als die ohnehin bezahlten 10.000 EUR. Hilfsweise werde mit dem Wert des nicht zurückgestellten Werkzeugs (7.787 EUR) und dem von Leuten des Klägers verursachten Schaden an einem Pkw (1.061 EUR) aufgerechnet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Die Forderungen seien nicht fällig, weil der Kläger keine § 11 Abs 1a UStG entsprechenden Rechnungen gelegt habe. Jedenfalls habe er aber keinen über die vereinbarten Beträge hinausgehenden Anspruch, weil die österreichische Umsatzsteuer nach § 19 Abs 1 UStG von der Beklagten als Leistungsempfängerin geschuldet werde. Die Beschädigung eines Pkw durch den Kläger oder seine Leute sei nicht nachgewiesen. Darüber hinaus traf das Erstgericht weitere Feststellungen, die seiner Ansicht nach ebenfalls zur Abweisung führten: Die Beklagte habe beim Bauvorhaben Mondsee eine Teilzahlung von 10.000 EUR geleistet. Der Kläger habe dort mangels ausreichender Fähigkeiten verschiedene Leistungen nur mangelhaft erbracht und immer wieder einer Anleitung bedurft. Seine Arbeiter hätten wegen Nichtzahlung von Löhnen die Baustelle verlassen, weshalb die Arbeiten zum Stillstand gekommen seien. Daraufhin hätten die Parteien den Vertrag einvernehmlich aufgelöst, wobei ‑ abgesehen von der Rückgabe des Werkzeugs - keine weiteren Forderungen bestehen sollten. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger etwa 20 % seiner Leistungen noch nicht erbracht gehabt; er habe auch Werkzeug der Beklagten im Wert von 3.500 EUR nicht zurückgestellt. Beim Bauvorhaben Ebensee habe die Beklagte Teilzahlungen von mehr als 9.500 EUR geleistet. Diese Feststellungen wurden vom Kläger in seiner Berufung bekämpft.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Klageforderung mit 19.820 EUR zu Recht und mit 7.000 EUR nicht zu Recht bestehe und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Auf dieser Grundlage verurteilte es die Beklagte zur Zahlung von 19.820 EUR samt Zinsen und wies das Mehrbegehren ab. Die Revision ließ es zu.

Aufgrund einer Beweiswiederholung nahm es unter anderem als nicht erwiesen an, dass

- die Beklagte für das Bauvorhaben Mondsee mehr als 6.000 EUR und für das Bauvorhaben Ebensee mehr als 8.680 EUR gezahlt habe

- die Vereinbarung zum Bauvorhaben Mondsee einvernehmlich aufgelöst worden sei,

- der Kläger oder seine Leute Werkzeug gestohlen hätten.

Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, dass der Werklohn bei Vereinbarung eines Pauschalpreises von vornherein bestimmt sei und daher zur Fälligkeit keiner „gesonderten prüffähigen Rechnungslegung“ bedürfe. Die Beklagte habe nicht behauptet, unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückgetreten zu sein. Da die Auflösungsvereinbarung nicht erwiesen sei, habe der Kläger den Werklohnanspruch nicht verloren. Eine § 11 UStG nicht entsprechende Rechnung stehe nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Fälligkeit nicht entgegen. Der Werklohnanspruch des Klägers sei allerdings auf die vereinbarten Pauschalbeträge beschränkt. Davon seien die geleisteten Teilzahlungen abzuziehen. Die Gegenforderung bestehe mangels Nachweises eines schuldhaften Verhaltens nicht zu Recht. Die Revision sei zulässig, weil seit SZ 48/140 keine (weitere) höchstgerichtliche Rsp vorliege, wonach eine § 11 UStG nicht entsprechende Rechnung die Fälligkeit nicht hindere. Zudem sei diese Entscheidung in SZ 52/42 nicht aufrecht erhalten worden.

Die Beweisrüge zu den Feststellungen des Erstgerichts über die Ausführung des Bauvorhabens Mondsee (Mängel, Einstellung der Arbeiten, nicht vollständig erbrachte Leistung) erledigte das Berufungsgericht ohne erkennbare Begründung nicht. Der Kläger hatte insofern die Ersatzfeststellung begehrt, dass er die Arbeiten ordnungsgemäß fertiggestellt und der Beklagten „übergeben“ habe.

Der Kläger ließ die Teilabweisung unbekämpft. Die Beklagte macht in ihrer Revision geltend, dass das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts zu den Mängeln und zur unterbliebenen Fertigstellung des Bauvorhabens Mondsee nicht berücksichtigt habe. Jedenfalls unter diesen Umständen hätte der Kläger eine „prüffähige Abrechnung“ legen müssen. Deren Mangel stehe der Fälligkeit ebenso entgegen wie der Umstand, dass die Rechnungen des Klägers nicht § 11 Abs 1a UStG entsprächen.

Der Kläger hält dem in der Revisionsbeantwortung entgegen, dass er auch das Bauvorhaben Mondsee „gewährleistungsfrei“ und „komplett“ fertiggestellt habe, was die Fälligkeit des pauschal vereinbarten Werklohns begründe. Die Rechnungen entsprächen § 11 UStG.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt, weil die teilweise Nichterledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht eine abschließende Beurteilung der Sache verhindert.

1. Der Umstand, dass die Rechnungen des Klägers nicht den Anforderungen des § 11 Abs 1a UStG entsprachen, steht der Fälligkeit nicht entgegen.

1.1. Schuldner der Umsatzsteuer ist im konkreten Fall nach § 19 Abs 1 Satz 2 UStG mangels Unternehmens oder Betriebsstätte des Klägers im Inland die Beklagte als Empfängerin der Leistung. Der Kläger hätte daher gemäß § 11 Abs 1a UStG in seine Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) der Beklagten und einen Hinweis auf deren Zahlungspflicht aufnehmen müssen. Da dies unterblieb, hat der Kläger keine umsatzsteuerrechtlich korrekten Rechnungen gelegt.

1.2. Schon das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend ausgeführt, dass nach der Entscheidung 6 Ob 142/75 (= SZ 48/140) ein Bruttobetrag auch dann fällig wird, wenn die Umsatzsteuer entgegen § 11 Abs 1 UStG in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen wurde; daran hielt der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 589/79 (= HS 10.978) ausdrücklich fest (vgl zu dieser Rsp auch Gaedke / Kaufmann , Allfällige Rechnungsmängel ‑ mangelnde Fälligkeit? SWK 2011, 629 f). Die vom Berufungsgericht als gegenteilig zitierte Entscheidung 6 Ob 784/78 (= SZ 52/42) wich von 6 Ob 142/75 nur in einem anderen Punkt ab; zur hier strittigen Frage der Rechnungslegung enthielt sie keine Aussage.

1.3. Gründe für ein Abgehen von dieser Rsp zeigt die Revision nicht auf. Ebensowenig ist ersichtlich, weswegen deren Grundsätze nicht auch im vorliegenden Fall gelten sollten, in dem nicht ‑ wie in 6 Ob 142/75 und 1 Ob 589/79 ‑ ein unaufgeschlüsselter Bruttobetrag zu beurteilen ist, sondern die Rechnung deswegen an einem Mangel leidet, weil der (ausländische) Kläger ‑ offenbar in Unkenntnis von § 19 Abs 1 Satz 2 UStG ‑ zusätzlich zum vereinbarten Nettobetrag Umsatzsteuer ausgewiesen und die nach § 11 Abs 1a UStG erforderlichen Angaben nicht aufgenommen hat. Der Kläger hat damit zwar ebenfalls eine steuerrechtliche Regelung nicht beachtet; dieser Verstoß wiegt aber keinesfalls schwerer als ein unterbliebener Ausweis von im Rechnungsbetrag enthaltener Umsatzsteuer. Auch dieser Mangel hindert daher die Fälligkeit nicht.

2. Bei einer Pauschalvereinbarung über den Werklohn tritt die Fälligkeit mit Vollendung des Werks ein (1 Ob 515/81 = SZ 54/35 mwN; RIS-Justiz RS0112186, RS0021965, RS0022038; zuletzt etwa 10 Ob 12/14h mwN); eine gesonderte ‑ oder gar nach Einzelleistungen aufgegliederte ‑ Rechnungslegung ist nicht erforderlich (RIS‑Justiz RS0112186, RS0025587). Damit besteht der Anspruch des Klägers jedenfalls in Bezug auf das Bauvorhaben Ebensee zu Recht: Es war ein Pauschalpreis vereinbart, die Arbeiten sind abgeschlossen, einzelne Mängel sind durch den vom Kläger gewährten Nachlass von 500 EUR abgegolten. Der Kläger hat daher eine offene Forderung von 820 EUR (10.000 EUR abzüglich Teilzahlung von 8.680 EUR und Minderung um 500 EUR). Da die Gegenforderung nach den diesbezüglichen Negativfeststellungen des Berufungsgerichts nicht zu Recht besteht, war die angefochtene Entscheidung insofern als Teilurteil zu bestätigen.

3. Anders verhält es sich mit der Forderung aufgrund des Bauvorhabens Mondsee. Insofern ist die Sache wegen Nichterledigung der Beweisrüge nicht entscheidungsreif.

3.1. Zwar hat das Berufungsgericht die von der Beklagten behauptete einvernehmliche Vertragsbeendigung aufgrund einer Beweiswiederholung als nicht erwiesen angenommen. Aus den weiteren ‑ allerdings bekämpften ‑ Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich jedoch, dass Leistungen des Klägers mangelhaft waren, und dass seine Leute die Arbeit mangels Lohnzahlung vor Vollendung des Werks eingestellt hatten. Weiters ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die Beklagte daraufhin eine weitere Tätigkeit des Klägers ablehnte. Da das Berufungsgericht die diesbezügliche Beweisrüge des Klägers nicht erledigt hat, ist zunächst zu prüfen, ob sein Urteil auch auf dieser Tatsachengrundlage Bestand haben könnte. Dann wäre die Nichterledigung der Beweisrüge unerheblich.

3.2. Geht man von den Feststellungen des Erstgerichts aus, bestünde derzeit kein Anspruch des Klägers.

(a) Unterbleibt die Ausführung des Werks, so gebührt dem Unternehmer zwar nach § 1168 Abs 1 ABGB dennoch das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände in der Sphäre des Bestellers daran gehindert wurde. Darunter fällt auch die Abbestellung des Werks (10 Ob 205/01x = SZ 2002/23; Kletečka in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.00 § 1168 Rz 17; M. Bydlinski in KBB 4 § 1168 Rz 2). Wenn aber die Werkerstellung durch Umstände verhindert wird, die der Sphäre des Bestellers zugehören, jedoch auf schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen sind, sind diese Umstände nicht als solche auf Seite des Bestellers zu werten (5 Ob 582/88). Die Abbestellung des Werks geht daher nicht zu Lasten des Bestellers, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist (3 Ob 126/11t = EvBl-LS 2012/42 mwN; RIS-Justiz RS0018322). Zudem muss der Werkunternehmer neben dem Unterbleiben der Fertigstellung aufgrund von Umständen auf Seiten des Bestellers auch seine eigene Leistungsbereitschaft behaupten und beweisen (6 Ob 216/10y; 3 Ob 126/11t; RIS‑Justiz RS0021904). Dies setzt voraus, dass er über die für die Herstellung des Werks erforderlichen Fähigkeiten, Mittel, organisatorischen Möglichkeiten, Gehilfen und die nötige Zeit verfügt (3 Ob 198/11f). Gelingt ihm dieser Beweis nicht, ist § 1168 Abs 1 ABGB nicht anwendbar, und die Fälligkeit des Werklohns hängt von von einer detaillierten Rechnungslegung über die tatsächlich erfolgten Teilleistungen ab (8 Ob 58/13g mwN).

(b) Im vorliegenden Fall fehlen Behauptungen zu den Gründen für das Unterbleiben der Fertigstellung und zur Leistungsbereitschaft; dies deswegen, weil der Kläger meint, das Werk ohnehin mangelfrei fertiggestellt zu haben. Zwar könnte in einem solchen Fall eine Pflicht zur Erörterung erwogen werden, wenn die Beweisergebnisse gegen die Annahme der Fertigstellung sprechen und der Werkunternehmer die Möglichkeit eines Vorbringens nach § 1168 Abs 1 ABGB erkennbar übersieht (§ 182a ZPO). Ob das zutrifft, kann hier aber offen bleiben. Denn aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich, dass die Leute des Klägers mangels Lohnzahlung die Arbeit eingestellt hatten. Das schließt die Annahme von Leistungsbereitschaft aus. Schon daran müsste ein Anspruch nach § 1168 Abs 1 ABGB scheitern. Dies wiederum führte dazu, dass sich der Kläger nicht mehr auf die Pauschalvereinbarung stützen könnte. Unter diesen Umständen hinge die Fälligkeit des Werklohns nach der oben dargestellten Rechtsprechung (8 Ob 58/13g) von einer detaillierten Abrechnung ab. Ob deren Fehlen ohne weitere Erörterung eine abweisende Entscheidung rechtfertigte, ist beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht zu entscheiden; bei einer allfälligen Verfahrensergänzung wäre aber jedenfalls zu beachten, dass das Vorbringen der Beklagten, die Leistungen des Klägers hätten aufgrund näher bezeichneter Mängel nicht einmal einen Wert von 10.000 EUR gehabt, als Einwand der Preisminderung zu werten wäre.

3.3. Trifft hingegen das Berufungsgericht in Erledigung der Beweisrüge die Ersatzfeststellung, dass der Kläger die Leistungen vollständig und ordnungsgemäß erbracht habe, bestünde der Anspruch im noch strittigen Ausmaß zu Recht. Denn dann wäre der vereinbarte Werklohn von 25.000 EUR abzüglich der geleisteten Teilzahlung von 6.000 EUR nach den oben (Punkte 1. und 2.) dargelegten Grundsätzen fällig; die Gegenforderung bestünde auch insofern nicht zu Recht.

4. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Entscheidung in Bezug auf den noch strittigen Werklohn für das Bauvorhaben Ebensee zu bestätigen. Im Übrigen ist sie im Umfang der Anfechtung aufzuheben, und dem Berufungsgericht ist die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers aufzutragen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 Satz 3 und Abs 4 ZPO.

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