OGH 1Ob720/81 (RS0018322)

OGH1Ob720/8113.1.1982

Rechtssatz

Der Werkbesteller kann dem Unternehmer grundsätzlich nur ein in Erfüllung desselben Vertrages gesetztes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten als einen die Abbestellung rechtfertigenden Grund entgegenhalten. Auf ein Verhalten des Unternehmers gegenüber Dritten kann er sich hingegen in aller Regel nicht berufen, es sei denn, daß darin die mangelnde (habituelle) Eignung des Unternehmers zur Ausführung des Werkes zum Ausdruck kommt.

Normen

ABGB §918 IVa
ABGB §920
ABGB §1168 Abs1
ABGB §1295 Abs1 IIf7a

1 Ob 720/81OGH13.01.1982
6 Ob 1687/95OGH07.12.1995

nur: Der Werkbesteller kann dem Unternehmer grundsätzlich nur ein in Erfüllung desselben Vertrages gesetztes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten als einen die Abbestellung rechtfertigenden Grund entgegenhalten. (T1)

3 Ob 126/11tOGH14.12.2011

Auch; Beisatz: Die Abbestellung des Werks durch den Besteller geht dann nicht zu seinen Lasten, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist. (T2)

4 Ob 262/14dOGH20.01.2015

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19820113_OGH0002_0010OB00720_8100000_001

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