OGH 4Ob25/93 (RS0042349)

OGH4Ob25/934.5.1993

Rechtssatz

Ein Beschluss, der über mehrere Ansprüche abspricht, kann für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann als Einheit behandelt werden, wenn die einzelnen Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind. Soweit die Ansprüche einheitlich zu bewerten sind, sind sie auch mit einem einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu versehen.

Normen

ZPO idF WGN 1989 §500 Abs3 IIIb

4 Ob 25/93OGH04.05.1993
4 Ob 79/10mOGH08.06.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Drei Wettbewerbsverstöße der Beklagten. (T1)

17 Ob 22/10zOGH18.01.2011

Auch

4 Ob 162/10tOGH15.12.2010

Auch

4 Ob 67/11yOGH10.05.2011

Vgl; Beisatz: Mehrere Ansprüche, die nicht nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, hat das Berufungsgericht gesondert zu bewerten. (T2)<br/>Beisatz: Ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 JN besteht zwischen einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und einem diesbezüglichen Veröffentlichungsbegehren, nicht aber zwischen auf verschiedene Sachverhalte und Anspruchsgrundlagen gestützten Wettbewerbsverstößen. (T3)

4 Ob 110/11xOGH09.08.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3

1 Ob 47/12mOGH23.03.2012

Beis wie T2

4 Ob 132/12hOGH02.08.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3

4 Ob 151/12bOGH18.09.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

3 Ob 90/13aOGH19.06.2013

Vgl auch

4 Ob 184/13gOGH17.12.2013

Vgl auch; Veröff: SZ 2013/124

5 Ob 215/19gOGH16.01.2020

Beisatz: Mehrere Ansprüche, die nicht nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, hat das Berufungsgericht gesondert zu bewerten und in der Regel mit einem gesonderten Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu versehen. (T4)

5 Ob 60/20iOGH27.04.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930504_OGH0002_0040OB00025_9300000_001

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