4 Ob 251/99m | OGH | 19.10.1999 |
Veröff: SZ 72/148 |
6 Ob 98/02h | OGH | 16.05.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Das Teilungshindernis erlöscht, wenn das Scheidungsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wird. (T1) |
5 Ob 217/05f | OGH | 04.10.2005 |
Ähnlich; Beisatz: Eine Teilungsklage ist auch während eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich möglich. Der Einwand der Unzeit ist meritorisch zu behandeln. (T2) |
4 Ob 191/06a | OGH | 17.10.2006 |
Auch; nur: Das Ergebnis einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Miteigentümern kann ein ganz unterschiedliches sein kann, je nachdem, ob die Auseinandersetzung nach den Vorschriften des § 830 ABGB oder nach jenen der §§ 81 ff EheG vorzunehmen war. (T3); Beisatz: Bei einer auf § 830 ABGB gestützten Teilungsklage ist die Vermögensmasse den früheren Miteigentümern im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteilsgrößen zuzuordnen. Demgegenüber erfolgt die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im außerstreitigen Verfahren gemäß §§81ff EheG nach Billigkeit; dabei ist auch zu berücksichtigen, mit welchen Anteilen die vormaligen Ehegatten zur Ansammlung des aufzuteilenden Vermögens beigetragen haben. (T4); Veröff: SZ 2006/157 |
5 Ob 23/20y | OGH | 03.04.2020 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19991019_OGH0002_0040OB00251_99M0000_001
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