OGH 4Ob24/78 (RS0029849)

OGH4Ob24/7825.1.2023

Rechtssatz

Eine Anordnung des Dienstgebers, deren Nichtbefolgung einen Entlassungsgrund angibt, muß sich innerhalb der durch den Arbeitsvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen halten und sich auf die nähere Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht oder auf das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb erstrecken.

wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Angestellte — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Weisungsrecht — Nichtfügen — Anweisung — Verschulden — Rechtswidrigkeit — Ausnahme — Pflichtenvernachlässigung — Arbeitgeber

 

Normen

AngG §27 Z4 E4f

4 Ob 24/78OGH18.04.1978

Veröff: Arb 9691 = SozM IA/d,1170 = ZAS 1979,142 (zustimmend Schön)

4 Ob 74/83OGH12.07.1983

Beisatz: Hier: Grundsätzliche Befugnis des Arbeitgebers, den Arbeitsablauf seiner im Außendienst tätigen Mitarbeiter durch konkrete Weisung näher zu regeln, um so einen möglichst rationellen Einsatz ihrer Arbeitskraft und zugleich eine optimale Betreuung der Kunden zu gewährleisten. (T1) <br/>Veröff: RdW 1984,180

4 Ob 24/84OGH13.03.1984

Beisatz: Wenn der Arbeitnehmer nach sorgfältiger Prüfung der Umstände annehmen durfte, ein entgegen dem Verbot erteilter Auftrag liege aus besonderen und dringenden Gründen im Interesse des Arbeitgebers, dann ist die Nichtbefolgung der Weisung weder rechtswidrig noch schuldhaft. (T2) <br/>Veröff: ZAS 1985,70 (Beck - Mannagetta)

9 ObA 118/93OGH09.06.1993

Vgl auch

9 ObA 269/97tOGH10.12.1997

Beis wie T1

9 ObA 129/98fOGH21.10.1998

Beis wie T1

8 ObA 123/99tOGH09.09.1999
8 ObA 17/01kOGH22.02.2001

Beisatz: Hier: Betriebliches Alkoholverbot. (T3)

9 ObA 71/02kOGH17.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Verweigert der Arbeitnehmer die Befolgung einer Anordnung des Arbeitgebers, ist der Entlassungstatbestand nur verwirklicht, wenn die Anordnung durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigt ist, was dann nicht der Fall ist, wenn die Anordnung dem Gesetz, dem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder den guten Sitten widerspricht. (T4)

9 ObA 37/03mOGH09.07.2003

Vgl auch; Beisatz: Die allgemeine Anordnung, die Kundenakquisition zu verstärken und die Direktkontakte mit gewissen Kunden zu pflegen, sind nicht als ausreichend konkret und deutlich aufzufassen. (T5)

8 ObA 41/04vOGH16.07.2004

Auch; Beis wie T4

9 ObA 149/17bOGH30.01.2018

Auch; Beis wie T4

8 ObA 77/22iOGH25.01.2023

Vgl aber; Beisatz: Demgegenüber unterliegt der Dienstnehmer bei der Gestaltung seiner Freizeit grundsätzlich nicht dem Weisungsrecht seines Dienstgebers. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19780418_OGH0002_0040OB00024_7800000_003

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