OGH 9ObA149/17b

OGH9ObA149/17b30.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Herbert Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. P***** K*****, vertreten durch Dr. Guido Bach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, wegen 6.200,45 EUR brutto abzüglich 193,21 EUR netto sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2017, GZ 8 Ra 47/17s‑19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00149.17B.0130.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.  Der Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG, zweiter Tatbestand, ist verwirklicht, wenn sich der Angestellte beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen (RIS-Justiz RS0029896). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, die die Zulässigkeit der Revision in der Regel nicht begründen (RIS-Justiz RS0106298, zuletzt 9 ObA 118/17v).

Die Vorinstanzen erachteten den Standpunkt der Beklagten, dass die bei ihr angestellte Klägerin den vorstehenden Entlassungsgrund verwirklicht habe, als gerechtfertigt, nachdem sich die Klägerin trotz Belehrung durch den Geschäftsführer geweigert hatte, die von einem Rechtsanwalt als Kunden der Beklagten angeforderte steuerliche Berechnung alternativ auch auf Basis einer bestimmten, in einer Fachzeitschrift vertretenen Rechtsauffassung vorzunehmen.

Dass die dienstliche Anordnung der Beklagten dem Gesetz, einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Dienstvertrag oder den guten Sitten widersprochen hätte (RIS-Justiz RS0029849 [T4]), kam nicht hervor; mit ihren standesrechtlichen Überlegungen entfernt sich die Klägerin vom festgestellten Sachverhalt. Es ging hier gerade nicht um eine Vertretung oder eine rechtliche Begutachtung durch die Klägerin. Sie sollte lediglich auf der Basis einer anderen Rechtsauffassung eine hypothetische Berechnung anstellen.

Die auch aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Berufungsgerichts, die Weigerung der Klägerin sei bereits beharrlich iSd § 27 Z 4 AngG gewesen (9 ObA 89/16b mwN), ist ebenfalls nicht unvertretbar. Gleiches gilt für die rechtliche Beurteilung, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin nicht mehr zumutbar gewesen sei (RIS-Justiz RS0113899; RS0105987 [T2]).

2.  Die weitere einzelfallbezogene und keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfende Beurteilung des Berufungsgerichts (9 ObA 11/12a; 8 ObA 9/13a), dass das ausgestellte Dienstzeugnis keine Anmerkungen enthalten habe, die der Klägerin die Erlangung einer neuen Stelle erschweren, und die äußere Form des Zeugnisses auch nicht so beschaffen gewesen sei, dass daraus auf eine mangelnde Wertschätzung des Dienstgebers gegenüber der Dienstnehmerin geschlossen werden könne (8 ObA 7/12f; 9 ObA 11/12a mwN), ist vertretbar.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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