OGH 4Ob234/12h

OGH4Ob234/12h19.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** P*****, vertreten durch Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.096,30 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 17. September 2012, GZ 18 R 196/12w-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 1. Juni 2012, GZ 3 C 2207/11h-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Beklagte war Abschluss- und Konzernprüferin für die Jahresabschlüsse 2000 bis 2008 der A***** AG, deren IAS-Konzernabschlüsse für die Jahre 2004 bis 2008 und der Jahres- und Konzernabschlüsse 2001 bis 2008 der A***** Beteiligungs AG (seit 16. Februar 2007: A***** Gruppe AG). Bei sämtlichen Abschlüssen bis zum Jahr 2007 erteilte die Beklagte einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, bei den Jahresabschlüssen für 2008 jeweils nur einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk. Die Jahres- und Konzernabschlüsse der beiden Aktiengesellschaften samt Bestätigungsvermerken wurden jeweils im Firmenbuch veröffentlicht.

Die Genussscheine der A***** Beteiligungs AG der Serie 2001 notierten ab 17. September 2001 im Freiverkehr an der Frankfurter Börse. Der Kläger erwarb am 13. Februar 2004 zwei und am 18. März 2004 drei A*****-Genussscheine zum Gesamtkaufpreis von 9.096,30 EUR.

Im Mai 2010 wurde über das Vermögen der beiden Aktiengesellschaften das Konkursverfahren eröffnet.

Mit der am 20. Oktober 2011 eingebrachten Klage begehrt der Kläger Schadenersatz von der beklagten Partei als Abschlussprüferin und Prospektkontrollorin, die zahlreiche näher ausgeführte Unrichtigkeiten trotz positiver Kenntnis im eigenwirtschaftlichen Interesse (Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung) seit Beginn ihrer Tätigkeit nicht aufgedeckt, sondern uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt habe. Das Hauptbegehren lautet auf Ersatz des Kaufpreises von 9.096,30 EUR; hilfsweise begehrt der Kläger die Feststellung der Haftung der Beklagten für jenen Schaden, den der Kläger dadurch erleide, dass er im Fall eines Verkaufs der Genussscheine weniger als den von ihm gezahlten Kaufpreis erhalte. Die Beklagte habe ursächlich dazu beigetragen, dass sich das „A*****-System“ bis Oktober 2008 halten habe können und so Genussscheine ohne tatsächliche Werthaltigkeit emittiert worden seien, die ua der Kläger gekauft habe. Dadurch sei der Kläger am Vermögen im Umfang des Totalverlusts des eingesetzten Kapitals geschädigt worden. Wäre die beklagte Partei ihren Pflichten nachgekommen, hätte der Kläger, der auf die korrekte, gewissenhafte und gesetzeskonforme Prüfung durch die beklagte Partei vertraut habe, den Kauf der Genussscheine nicht getätigt und sich um deren Verkauf bemüht. Wäre ihm insbesonders die fehlende Werthaltigkeit bekannt gewesen, hätte er sich niemals zum Kauf oder Behalten der Genussscheine entschlossen. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil der Schaden erst durch die Insolvenzeröffnung über die A***** Gruppe AG und die A***** AG eingetreten sei und der Kläger erst im Herbst 2011 von der beklagten Partei als Schädigerin erfahren habe. § 275 Abs 5 UGB gelte für die Dritthaftung nicht. Die zehnjährige Präklusionsfrist nach § 11 Abs 7 KMG laufe nicht ab Prospektveröffentlichung, sondern erst ab Beendigung des prospektpflichtigen Angebots.

Die Beklagte bestritt schadenersatzpflichtig zu sein und wendete primär Verjährung nach § 275 Abs 5 UGB und Präklusion nach § 11 Abs 7 KMG idF BGBl 1994/210 ein. Sie berief sich dazu auch auf die mit ihren Auftraggebern vereinbarten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB). Dem Kläger sei bereits durch den Erwerb der Genussscheine ein realer Schaden durch „Vermögensumschichtung“ entstanden. Soweit der Kläger auf einen Verkauf der Genussscheine abstelle, sei ein allenfalls pflichtwidriges Handeln der Beklagten nicht kausal, weil bei früherer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks der Zusammenbruch des „A*****-System“ nur zeitlich vorverlagert worden wäre. Eine Prospektpflicht in Österreich habe gar nicht bestanden. Mit Einführung der Genussscheine im Freiverkehr der Frankfurter Börse sei ein allfälliges prospektpflichtiges Anbot beendet gewesen.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Verjährung des auf § 275 UGB gestützten Anspruchs gegen die Beklagte als Abschlussprüferin (Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB mit Eintritt des Schadens durch Kauf der nach den Behauptungen des Klägers schon damals nicht werthaltigen Genussscheine am 13. Februar bzw 18. März 2004) und wegen Präklusion der Prospekthaftung (Beginn der weiter anzuwendenden kürzeren Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG aF von fünf Jahren mit Zulassung der Genussscheine an der Frankfurter Börse am 17. September 2001) zur Gänze ab.

Das Berufungsgericht bestätige die Klageabweisung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob § 275 Abs 5 UGB auch bei vorsätzlichem Handeln gelte, wann der (Primär-)Schaden in derartigen Fällen eintrete und wann das öffentliche Angebot nach § 11 Abs 7 KMG als beendet gelte.

Es übernahm die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts und verwies zur Verjährung ergänzend auf die Entscheidung 1 Ob 35/12x. Im gegenständlichen Fall habe der Kläger zwar mit hinreichender Deutlichkeit vorsätzliches Handeln der beklagten Partei behauptet; er habe jedoch kein Vorbringen erstattet, das für den Vorwurf einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung hinreichen würde. Die lange Verjährungsfrist nach der zweiten Variante des § 1489 Satz 2 ABGB komme daher nicht in Betracht. Das Vorbringen, der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Versagung/Einschränkung des Bestätigungsvermerks sofort schadensfrei verkaufen können, sei nicht nachvollziehbar, weil diesfalls eine Veräußerung der Genussscheine - ebenso wenig wie nunmehr - auch nicht möglich gewesen wäre; Gegenteiliges habe der Kläger trotz Hinweises der beklagten Partei nicht behauptet. Eine Schadensvergrößerung stelle ebenfalls einen Folgeschaden dar, dessen Verjährung schon mit Eintritt des Primärschadens (Erwerb der Genussscheine) zu laufen beginne. Zur Schlüssigkeit der Prospekthaftung fehle trotz eines entsprechenden Einwands der Beklagten die Behauptung der Kenntnis des konkreten, von der Beklagten kontrollierten Prospekts. Allfällige Ansprüche des Klägers daraus seien aber ohnehin entsprechend der zutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichts präkludiert.

Die Revision des Klägers, mit der er die Aufhebung und Rückverweisung zum Zweck der Verfahrensergänzung anstrebt, ist zulässig und berechtigt.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass in Fällen der Dritthaftung des Abschlussprüfers nicht § 275 Abs 5 UGB analog, sondern die kurze subjektive Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB, hilfsweise die lange Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 2 zweite Variante ABGB zur Anwendung gelange. Sein Schaden sei frühestens mit Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beiden Aktiengesellschaften entstanden. Der Anspruch sei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen daher nicht verjährt.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu wurde erwogen:

In der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 3 Ob 230/12p, die ebenfalls einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zum Gegenstand hatte, hat sich der Oberste Gerichtshof erst kürzlich mit der auch hier relevanten Verjährungsfrage befasst. Er gelangte nach eingehender Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Schrifttum und der bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass „für im Rahmen der Tätigkeit als Abschlussprüfer begründete Schadenersatzansprüche die verjährungsrechtliche Spezialnorm des § 275 Abs 5 UGB anzuwenden ist, die nicht nur gegenüber der geprüften Gesellschaft, sondern auch gegenüber Dritten gilt und je nachdem, ob den Schadenersatzansprüchen fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten zugrunde liegt, als objektive oder subjektive fünfjährige Frist ausgestaltet ist.“ Die wesentlichen Aussagen des dritten Senats lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, nämlich aller potentiellen Gläubiger der Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen (RIS-Justiz RS0116706, RS0116077). Daran ist trotz - im Einzelnen dargelegter - Kritik in der Lehre festzuhalten.

Nach herrschender Ansicht ist die eine fünfjährige Verjährungsfrist normierende Bestimmung des § 275 Abs 5 UGB lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB, die als objektive, von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 Satz 2 erste Variante ABGB verdrängt (1 Ob 35/12x mwN). Sie gilt auch für die Dritthaftung des Abschlussprüfers (so mit ausführlicher Begründung 1 Ob 35/12x; RIS-Justiz RS0128186).

Den zur Verjährung der Haftung des Abschlussprüfers bisher ergangenen Entscheidungen lag allerdings jeweils (nur) der Vorwurf (grob) fahrlässigen Fehlverhaltens des Abschlussprüfers zugrunde. Für diese Fälle hat es bei der bisherigen Auslegung des § 275 Abs 5 UGB zu bleiben. Dessen Beurteilung als lex specialis entspricht dem Zweck der Regelung (primär, dass das hohe Haftungsrisiko versicherbar sein soll) und berücksichtigt das Bedürfnis nach Sicherheit und Rechtsfrieden sachgerecht. Der Dritte soll verjährungsrechtlich nicht anders behandelt werden, als die geprüfte Gesellschaft selbst.

Vorsätzliche Schadenszufügung zieht hingegen andere Rechtsfolgen nach sich:

Der Zweck der Regelung des § 275 UGB, nur den fahrlässig schädigenden Abschlussprüfer bei der Haftung dafür aus sachlichen Gründen zu privilegieren, verlangt eine Auslegung, die sich für den Beginn der einheitlich im § 275 Abs 5 UGB festgesetzten Verjährungsfrist von fünf Jahren im Fall einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch einen Abschlussprüfer an der allgemeinen Regel für Schadenersatzansprüche nach § 1489 ABGB orientiert. Diese macht den Lauf der Verjährung (auch) bei „einfachem“ Vorsatz (der also den Anforderungen des § 1489 Satz 2 zweite Variante ABGB nicht entspricht) von der Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger abhängig. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist daher nicht mit Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen.

Auf diese Weise wird eine unsachliche Privilegierung eines vorsätzlich handelnden Abschlussprüfers vermieden und zum Verjährungsbeginn eine Harmonisierung mit allgemeinen Grundsätzen erreicht. Die - gegenüber der allgemeinen kurzen subjektiven Verjährungsfrist verlängerte - fünfjährige Frist ist Konsequenz der ausdrücklichen und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung des § 275 Abs 5 UGB.

Da ein Dritter verjährungsrechtlich nicht anders zu behandeln ist als die geprüfte Gesellschaft, hat dies auch im Fall der Dritthaftung eines vorsätzlich handelnden Abschlussprüfers zu gelten.

Der erkennende Senat pflichtet den überzeugenden Argumenten des dritten Senats bei. Auch im vorliegenden Fall hat der Kläger Tatsachenvorbringen erstattet, dem sich der Vorwurf vorsätzlichen Fehlverhaltens der Beklagten entnehmen lässt. Das bedeutet:

1. Nach der Aktenlage kann eine Kenntnis des Klägers von der Wertlosigkeit der Genussscheine schon im Zeitpunkt ihres Erwerbs im Jahr 2004 und damit vom primär geltend gemachten Schaden frühestens mit der Erteilung von nur eingeschränkten Bestätigungsvermerken bei den Jahresabschlüssen für 2008, die naturgemäß erst 2009 erteilt und beim Firmenbuch eingereicht wurden, angenommen werden. Die fünfjährige Frist des § 275 Abs 5 UGB war deshalb bei Einbringung der Klage am 20. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen. Ob die lange Frist des § 1489 Satz 2 erste Variante ABGB zum Tragen kommt, wenn dem Geschädigten der Schaden oder der Schädiger nicht bekannt geworden sind, muss hier nicht beantwortet werden. Ebenso erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Problematik, ob die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB auch zur Anwendung kommen soll, wenn die Voraussetzungen für die 30-jährige Frist nach der zweiten Variante des § 1489 Satz 2 ABGB vorliegen sollten.

2. Die Annahme der Vorinstanzen, der auf vorsätzliche Pflichtverletzung gestützte Schadenersatzanspruch des Klägers nach § 275 UGB gegen die Beklagte als Abschlussprüferin sei bereits verjährt, erweist sich somit als unzutreffend. Es bedarf daher der Prüfung der Berechtigung der erhobenen Vorwürfe, weshalb eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung unumgänglich ist.

3. Auf die in der Revision erstmals relevierten weiteren Anspruchsgrundlagen (§ 255 AktG; § 1300 Satz 2 ABGB; § 80 Abs 1 Z 2 BörseG idF BGBl 1989/155) ist aus den schon in der Entscheidung 3 Ob 230/12p genannten Gründen nicht näher einzugehen.

Die auch hier geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel zur Behauptung, der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Versagung oder Einschränkung eines Bestätigungsvermerks die gekauften Genussscheine schadensfrei verkaufen können, liegen mangels Schlüssigkeit dieses Vorbringens ebenso wie dort nicht vor.

Schließlich fehlt es auch im gegenständlichen Rechtsmittel an einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge zur Rechtsansicht der Vorinstanzen, mit der diese einen Schadenersatzanspruch des Klägers aus dem Titel der Prospekthaftung infolge Versäumung der (früher) fünfjährigen Frist des § 11 Abs 7 KMG idF BGBl 1994/210 verneinten.

4. Die von der Beklagten ins Treffen geführten verkürzten Verjährungsfristen des § 8 Abs 4 der mit ihren Auftraggebern vereinbarten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe 2000 (AAB 2000) sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf Ansprüche gegen den Wirtschaftstreuhänder als Jahresabschlussprüfer nach § 275 UGB nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0119141). Auf die ebenfalls angesprochenen AAB 2006 kommt es mangels Geltung im relevanten Zeitraum nicht an.

Das als Hauptbegehren formulierte Geldleistungsbegehren ist nicht zu beanstanden. Der Kläger behauptet - von der Beklagten unwidersprochen - nicht nur die ursprüngliche, sondern (erkennbar) auch die nunmehrige Wertlosigkeit der erworbenen Genussscheine. In einem solchen Fall ist von der endgültigen Wertlosigkeit der Anlage auszugehen, sodass ein Verkauf des Produkts zur Ermittlung des Differenzschadens weder möglich noch erforderlich ist (3 Ob 230/12p mwN).

5. Im fortgesetzten Verfahren wird somit Folgendes zu beachten sein:

Da die Fragen zur Verursachung eines Schadens des Klägers durch pflichtwidrige Bestätigungsvermerke nach seinem Erwerb der Genussscheine und zur Prospekthaftung sowohl nach KMG als auch nach dem BörseG bereits abschließend - zu Ungunsten des Klägers - erledigt wurden, hat sich der zweite Rechtsgang auf die Prüfung der vom Kläger behaupteten vorsätzlichen Pflichtverletzungen der Beklagten, die vor dem Erwerb der Genussscheine am 13. Februar und am 18. März 2004 stattgefunden haben sollen, zu beschränken. Das betrifft die Jahres- und Konzernabschlüsse, die vor den Käufen des Klägers datieren. Die später erteilten Bestätigungsvermerke können für den Kaufentschluss des Klägers nicht ursächlich gewesen sein. Des Weiteren wird die Höhe des Anspruchs zu prüfen sein.

Das Erstgericht wird die dargestellte Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben haben; im Anschluss werden die entsprechenden Beweise aufzunehmen und Feststellungen im aufgezeigten Rahmen zu treffen sein.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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