OGH 7Ob107/02i (RS0116706)

OGH7Ob107/02i12.6.2002

Rechtssatz

Übersteigt der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000,--, bedarf es einer Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht im Sinne des §14a AußStrG nicht. Das Rekursgericht hat daher zutreffend den demgemäß unzulässigen (weil unnotwendigen) Abänderungsantrag seines Unzulässigkeitsausspruches eines ordentlichen Revisionsrekurses nach dieser Gesetzesstelle beschlussmäßig zurückgewiesen. Das Rechtsmittel ist als außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des §14 Abs 5 AußStrG zu behandeln, da es vom Rechtsmittelwerber (nach entsprechendem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts) auch in diesem Sinne fristgerecht verbessert worden ist.

Normen

AußStrG §14 Abs5 D4
AußStrG §14a
ZPO §84
ZPO §85

7 Ob 107/02iOGH12.06.2002

Dokumentnummer

JJR_20020612_OGH0002_0070OB00107_02I0000_001

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