OGH 4Ob218/98g (RS0110882)

OGH4Ob218/98g24.10.2024

Rechtssatz

Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist daher zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. Das gilt umso mehr, wenn der Annahmebeschluss durch Nennung weiterer Erlagsgegner ergänzt wird.

gerichtliche Hinterlegung im engeren Sinn

 

Normen

EO §307
ABGB §1425 VI
Geo §284

4 Ob 218/98gOGH29.09.1998

Veröff: SZ 71/158

2 Ob 182/99zOGH24.06.1999

Auch; Beisatz: Bei einer Mehrheit von Erlagsgegnern trifft es nicht zu, dass der Erlag die Rechtstellung des oder der Erlagsgegner unberührt ließe. Ist auch nur gegenüber einem der Erlagsgegner ein Erlagsgrund gegeben, so ist der Erleger von seiner Schuld befreit; der Berechtigte muss daher die Voraussetzungen für die Freigabe des Erlages erfüllen, um das ihm Zustehende zu erhalten. Dazu kann es notwendig sein, das Einverständnis mehrerer Erlagsgegner zu erwirken. (T1)

7 Ob 266/98pOGH13.10.1999

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bei einer Mehrheit von Erlagsgegnern trifft es nicht zu, dass der Erlag die Rechtstellung des oder der Erlagsgegner unberührt ließe. (T2)

6 Ob 94/99pOGH21.10.1999

nur: Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist daher zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. (T3); Beis wie T1

5 Ob 32/00tOGH14.03.2000

nur T3; Beis wie T2; Veröff: SZ 73/48

1 Ob 137/01fOGH26.06.2001

nur T3

1 Ob 322/01mOGH26.02.2002

nur T3

1 Ob 179/02hOGH13.08.2002

nur T3

6 Ob 308/02sOGH11.09.2003

Auch

3 Ob 255/03aOGH26.11.2003

Vgl; Beisatz: Diese zu § 1425 ABGB entwickelten Grundsätze zur Rekurslegitimation des Erlagsgegners können jedoch auf den Erlag der Drittschuldnerin nach § 307 EO nicht übertragen werden. (T4)

9 Ob 101/06bOGH18.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Erleger hat im Erlagsantrag den Hinterlegungsgrund zu nennen und die Erlagsgegner namentlich zu bezeichnen. Letztere genießen kraft der verfahrensrechtlichen Erklärung des Erlegers Parteistellung. (T5)

4 Ob 23/07xOGH20.03.2007

Auch; nur T3; Beisatz: Die allein strittige Art der Verwahrung beeinträchtigt - anders als die Annahme des Erlags als solche - die (materielle) Rechtsstellung der Erlagsgegnerin nicht. (T6)

1 Ob 78/09sOGH05.05.2009

Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurden zwar zwei Erlagsgegner benannt, die Annahme des Erlags vom Rechtsmittelgericht aber abgelehnt. Dadurch wird die materielle Rechtsstellung des Zweiterlagsgegners aber nicht beeinträchtigt, sodass sein Rechtsmittel unzulässig ist. (T7)

8 Ob 71/09pOGH19.11.2009

Auch; Beisatz: Der gerichtliche Annahmebeschluss bei einem Gerichtserlag zugunsten mehrerer Personen kann von jedem der Erlagsgegner bekämpft werden. (T8)

7 Ob 235/10zOGH19.01.2011

Auch

6 Ob 71/11aOGH16.06.2011

Vgl auch

4 Ob 119/11wOGH19.10.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T5

1 Ob 178/11zOGH24.11.2011

nur T3; Beis wie T5

4 Ob 206/11iOGH20.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Rechtsmittellegitimation des einzigen Erlagsgegners im Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB. (T9)

7 Ob 51/14xOGH22.04.2014

Vgl auch; Beis wie T9

7 Ob 219/15dOGH16.12.2015

Beis wie T7

1 Ob 125/24zOGH24.10.2024

Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Hier: Zur Frage der Unterbrechung des Erlagsverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweiterlagsgegnerin. Zweiterlagsgegnerin hat erstinstanzlichen Annahmebeschluss unangefochten gelassen, sodass von dieser keine Rekursbeantwortung (zum Rekurs des Ersterlagsgegners) einzuholen und sie durch eine abändernde oder aufhebende Entscheidung nicht beschwert gewesen wäre. Daher keine Unterbrechung durch Insolvenzeröffnung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0040OB00218_98G0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte