OGH 1Ob179/02h

OGH1Ob179/02h13.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Erlagssache der antragstellenden Parteien 1. Stefan H***** und 2. Silvia H*****, beide vertreten durch Mag. Günther Reiffenstuhl, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Mag. Alexander P*****, Rechtsanwalt, ***** 2. R*****bank ***** reg GenmbH, ***** vertreten durch Dr. Josef Broinger, Dr. Johannes Hofleitner und Mag. Bernd Thiele, Rechtsanwälte in Eferding, sowie 3. Wolfgang Sch*****, und 4. Jutta Sch*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. April 2002, GZ 11 R 63/02i-6, mit dem infolge Rekurses der antragstellenden Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 21. Februar 2002, GZ 5 Nc 10009/02h-3, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin stellen sich keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG. Wie der Oberste Gerichtshof erst vor kurzem in der von der Revisionsrekurswerberin selbst zitierten Entscheidung SZ 71/158 (= NZ 2000, 143 = ecolex 1999/66) ausführlich dargelegt hat, ist die Rechtsmittellegitimation (und Beschwer) eines Erlagsgegners dann zu bejahen, wenn der Erlag zu Gunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt ist. Aus der Rechtsmittellegitimation folge aber nicht, dass im Erlagsverfahren zu prüfen wäre, ob der Erlagsgrund tatsächlich besteht. Das Erlagsgericht habe nur zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinne des § 1425 ABGB an sich taugt; hingegen sei nicht zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist. Dem Erlagsgericht obliege damit (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung. Nur insoweit könne der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüft werden. Für ein Verfahren, wie es der Rechtsmittelwerber vermisse (gemeint: amtswegige Überprüfung der Behauptungen im Antrag), bestehe kein Anlass. Der Erlagsgegner könne nur geltend machen, dass das Vorbringen des Erlegers unschlüssig sei. Schon aus diesen Erwägungen, denen sich der erkennende Senat anschließt, ergibt sich die Richtigkeit der Entscheidung des Rekursgerichts. Da die Antragsteller nicht vorgebracht haben, dass die (auch der Höhe nach strittige) Forderung von der Zweitantragsgegnerin exekutiv erworben worden wäre, hatten die Vorinstanzen keine Veranlassung, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Erlag allenfalls nicht der Vorschrift des § 1425 ABGB, sondern vielmehr jener des § 307 EO unterliegen könnte. Derartige Antragsbehauptungen macht die Revisionsrekurswerberin nicht geltend. In ihrer Rechtsrüge geht sie vielmehr nicht von den Antragsbehauptungen, sondern von der seinerzeit keineswegs aktenkundigen Tatsache aus, dass sie die Forderung im Exekutionswege erworben habe.

Darüber hinaus übersieht die Revisionsrekurswerberin offensichtlich, dass die Antragsteller ihren Erlagsantrag unter anderem auch damit begründet haben, dass - auf Grund des von ihnen wahrgenommenen Gestaltungsrechts zur Preisminderung - darüber hinaus Streit über die Höhe der (geminderten) Kaufpreisforderung bestehe und dass sich auch die Zweitantragsgegnerin geweigert habe, die Zahlung von 2,4 Mio S als Vollzahlung anzunehmen. Ein solcher Umstand (Annahmeverzug), der von der Revisionsrekurswerberin gar nicht bestritten wird, kann nicht zum Anlass einer Hinterlegung gemäß § 307 Abs 1 EO gemacht werden, weil diese Vorschrift nur die Fälle erfasst, in denen eine gepfändete und überwiesene Forderung nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen wird. Lehnt aber - wie hier - (auch) der betreibende Gläubiger die Annahme einer von den Schuldnern als Vollzahlung angebotenen Leistung ab, steht diesen jedenfalls die Möglichkeit eines Erlags nach § 1425 ABGB offen (so auch Oberhammer in Angst, Rz 1 zu § 307 EO).

Dem Erlagsbeschluss des Rekursgerichts haftet somit kein Rechtsirrtum an. Da lediglich diese Entscheidung Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, ist nicht zu prüfen, ob das Erlagsgericht den Erlagsbetrag allenfalls an das Exekutionsgericht weiterzuleiten hat.

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