Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist nicht das zergliederte Betrachten der einzelnen Bestandteile, sondern der Gesamteindruck des Zeichens maßgeblich (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht 39; ÖBl 1993-156, Loctite). Ob das Firmenschlagwort der Klägerin "BOSS" der Etablissementbezeichnung der Beklagten "joss" verwechselbar ähnlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (ecolex 1993, 253 - Stephansdom; ecolex 1994, 406 - EKG-Elektroden; 4 Ob 9/94; 4 Ob 29/95, 4 Ob 1061/95 uva). Die Verneinung der Verwechslungsgefahr hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und kann die Rechtssicherheit deshalb nicht beeinträchtigen, weil eine Ähnlichkeit weder im Wortsinn, noch im Wortbild oder im Wortklang besteht. Im Gegensatz zu den in den Entscheidungen SZ 62/84 und ecolex 1993, 254 zu beurteilenden Zeichen "3OSS" im Vergleich mit "BOSS" (SZ 62/84) bzw "Coss" im Vergleich zu "SCos" (ecolex 1993, 254) sind die im vorliegenden Fall verwendeten Anfangsbuchstaben "j" und "R" schon nach ihrem Klang und Schriftbild so unterschiedlich, daß auch aus der Kombination mit den weiteren Buchstaben "OSS" Verwechslungen ausscheiden und daraus allein auch noch nicht auf eine engere oder weitere Verbindung zwischen den so bezeichneten Unternehmen geschlossen werden kann.
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