OGH 4Ob9/94

OGH4Ob9/9415.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*****gesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Werner Pennerstorfer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 400.000,-- S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9.September 1993, GZ 5 R 147/93-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 22.Dezember 1992, GZ 2 Cg 328/91-21, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen hier schon die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, so daß sich auch ein Auftrag zur Vornahme der Ergänzung des Urteils in bezug auf die fehlende Bewertung des Entscheidungsgegenstandes (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO) erübrigt:

Ob der Wortbestandteil "Baumeisterhaus" der Wort-Bild-Verbandsmarke des Klägers dem von der Beklagten gebrauchten Zeichen "prefab Massiv Baumeisterhaus" verwechselbar ähnlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (ecolex 1993, 253; 4 Ob 1021/93; 4 Ob 105/93); die Verneinung dieser Frage durch das Berufungsgericht hält sich jedenfalls im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und kann deshalb die Rechtssicherheit nicht beeinträchtigen, hat doch der Wortbestandteil "Baumeisterhaus" der kombinierten Marke, wenn er nicht sogar als (neuer) Gattungsbegriff etwa im Sinne eines damit zum Ausdruck gebrachten Gegensatzes zu einem "Fertigteilhaus" absolut schutzunfähig ist, so daß er als Wortmarke gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG von der Registrierung ausgeschlossen wäre, als bloße Beschaffenheitsangabe iSd § 4 Abs 1 Z 2 MSchG jedenfalls eine so geringe Kennzeichnungskraft bei gleichzeitig hohem Freihaltebedürfnis, daß an die für seine Registrierung als Wortmarke (§ 4 Abs 2 MSchG) und für den Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erforderliche Verkehrsgeltung ein besonders strenger Maßstab angelegt werden müßte (ÖBl 1992, 54 mwN; 4 Ob 80/93); der für die Annahme einer Verkehrsgeltung erforderliche Grad der Zuordnung wäre so hoch anzusetzen, daß sie erst bei einer einhelligen oder nahezu einhelligen Durchsetzung des Zeichens bejaht werden könnte (ÖBl 1991, 251 mwN; 4 Ob 10/93). Abgesehen davon, das der Kläger hier einen derart hohen Zuordnungsgrad des Wortbestandteiles der kombinierten Marke für seine Mitglieder gar nicht behauptet hat, ist auch der von ihm nur ganz allgemein vorgebrachte Hinweis auf eine "Geltung in den beteiligten Verkehrskreisen" von der Beklagten schon deshalb keineswegs "außer Streit gestellt" worden, weil diese den Einwand der absoluten Schutzunfähigkeit des Wortes "Baumeisterhaus" erhoben hat.

Schon aus diesen Erwägungen war die Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Das gilt auch für die Revisionsbeantwortung der Beklagten, welche auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, sodaß ihre Rechtsmittelgegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.

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