OGH 4Ob210/10a

OGH4Ob210/10a18.1.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers A***** A*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dr. M***** W***** A*****, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. August 2010, GZ 43 R 191/10x-62, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 18. Jänner 2010, GZ 7 Fam 13/07i-48, in der Hauptsache bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Erstgericht gab dem Unterhaltserhöhungsantrag des Antragstellers teilweise statt und verpflichtete den Vater zu um 125 EUR monatlich erhöhten Unterhaltszahlungen (damit insgesamt zu 1.000 EUR monatlich), beginnend mit 1. 9. 2007; das monatliche Mehrbegehren von 262,50 EUR wies es ebenso ab wie den Antrag des Vaters, ihn ab 1. 9. 2007 von seiner Unterhaltsleistung gegenüber dem Sohn zu entheben bzw den Unterhaltsbetrag auf 581,25 EUR herabzusetzen. Weiters verpflichtete das Erstgericht den Vater zur Zahlung eines einmaligen Betrags von 1.422 EUR als Sonderbedarf und wies ein diesbezügliches Mehrbegehren von 8.671,49 EUR ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nur im Kostenpunkt Folge; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 1 AußStrG zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, unter welchen Voraussetzungen ein Unterhaltsberechtigter Anspruch auf die durch ein Studium an einer inländischen Privatuniversität zu leistenden Studiengebühren als Sonderbedarf habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist verspätet.

1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 AußStrG). Die Rekursentscheidung wurde dem Vertreter des Antragstellers am 24. 9. 2010 zugestellt. Die Frist endete daher am 8. 10. 2010. Gemäß § 65 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben. Dort langte das vom Vertreter des Antragstellers per Web-ERV elektronisch eingebrachte Rechtsmittel erst am 20. 10. 2010, somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.

2. Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (RIS-Justiz RS0007078, zuletzt 4 Ob 20/10k).

3. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon zu § 11 Abs 2 AußStrG 1854, der Vorgängerbestimmung zu dieser Regelung, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass auf ein verspätetes Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über Unterhalt nicht Bedacht genommen werden kann, wenn unterhaltsberechtigte Kinder durch den Zuspruch von Unterhalt bereits Rechte erworben haben (RIS-Justiz RS0104136; 2 Ob 120/06w unter Anwendung des AußStrG 2005).

4. Einziges Kriterium für die Berücksichtigung des nach Ablauf der Rekursfrist erhobenen Rechtsmittels ist nunmehr, ob iSd § 46 Abs 3 AußStrG die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden wäre (RIS-Justiz RS0007086 [T20, T21]). Solches ist hier der Fall, weil das Rekursgericht die Abweisung eines Mehrbegehrens des Antragstellers aus dem Titel des Sonderbedarfs bestätigt hat, weshalb eine Abänderung oder Aufhebung dieser das Unterhaltsbegehren teilweise abweisenden Entscheidung nachteilig für den unterhaltspflichtigen Vater wäre (vgl die spiegelbildlichen Fälle eines Nachteils des Unterhaltsberechtigten in RIS-Justiz RS0104136; vgl auch 1 Ob 162/09v).

5. Auf den verspäteten Revisionsrekurs kann daher nicht Bedacht genommen werden. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen, ohne dass auf seine Zulässigkeit nach § 62 Abs 1 AußStrG einzugehen ist (2 Ob 102/08a mwN).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Der Antragsgegner hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen. Sein Schriftsatz diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RIS-Justiz RS0035979 [T4]; RS0035962 [T7, T9, T13]).

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