Normen
AngG §27 Z3 E3
4 Ob 19/70 | OGH | 01.04.1970 |
Veröff: SZ 43/66 = EvBl 1970/315 S 549 = Arb 8742 = SozM IA/d,913 |
4 Ob 63/78 | OGH | 04.07.1978 |
Auch; Beisatz: Voraussetzung ist, dass es sich um ein "kaufmännisches Unternehmen oder um Handelsgeschäfte" im Sinne des HGB handelt. (T1) |
4 Ob 22/81 | OGH | 19.05.1981 |
nur: Unter dem Begriff "Handelsgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung" nach der Z 3 des § 27 AngG sind solche im Sinne der Art 271, 272 AHGB (vor der Handelsgesetz - Novelle, BGBl Nr 63/1928) zu verstehen. (T2); Beisatz: Gelegentliche Reparaturarbeiten während der Freizeit fallen nicht darunter. (T3) |
4 Ob 90/85 | OGH | 10.09.1985 |
Beisatz: Unter die genannten Bestimmungen fallen jene Rechtsgeschäfte, die nach der Systematik des AHGB schon ihres Inhaltes wegen als Handelsgeschäfte angesehen wurden (Art 271; sogenannte absolute oder objektive Handelsgeschäfte), und weiters jene Rechtsgeschäfte, die über einen bestimmten Inhalt hinaus die Eigenschaft eines Handelsgeschäftes dadurch erlangen, daß sie gewerbsmäßig ausgeführt werden (Art 272; sogenannte relative Handelsgeschäfte). Sie setzen also, anders als nach geltendem Recht (§ 343 Abs 1 HGB) die Kaufmannseigenschaft des Abschließenden, die ja der Angestellte bei einem Verstoß gegen § 27 Z 3 zweiter Fall AngG nicht hat, nicht voraus. (T4) Veröff: SZ 58/135 = Arb 10452 = RdW 1985,347 = ZAS 1986,169 (Beck - Mannagetta) |
9 ObA 159/90 | OGH | 27.06.1990 |
nur T2; |
9 Ob 30/91 | OGH | 13.03.1991 |
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T5); Beisatz: Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet der Ausdruck "Handelsgeschäfte machen" nicht nur den Abschluß oder die Effektuierung eines Handelsgeschäftes, sondern auch den Versuch eines Abschlusses. (T6) Veröff: Arb 10917 |
9 ObA 217/00b | OGH | 24.01.2001 |
nur T2; Beisatz: Danach sind Handelsgeschäfte unter anderem der Verkauf oder die anderweitige Anschaffung von Waren oder anderen beweglichen Sachen, um sie weiterzuveräußern, und die Übernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Z 1 bezeichneten Art, welche der Unternehmer zu diesem Zweck angeschafft hat. Anschaffung und Weiterveräußerung müssen miteinander in einem zweckgerichteten Zusammenhang stehen. (T7) |
9 ObA 45/07v | OGH | 08.08.2007 |
nur T2 |
9 ObA 42/12k | OGH | 30.04.2012 |
Auch; Beis wie T7 |
9 ObA 65/14w | OGH | 25.06.2014 |
Dokumentnummer
JJR_19700401_OGH0002_0040OB00019_7000000_001
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