Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die am 28. 5. 1963 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 31. 3. 2004, rechtskräftig seit 4. 5. 2004, gem § 55 Abs 1 EheG mit dem Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Antragsgegners geschieden.
Die Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** A*****; Teil dieser Liegenschaft ist das Grundstück Nr 43. Infolge Klage der Antragstellerin hob das Landesgericht Wels mit rechtskräftigem Urteil vom 21. 5. 2001 die Gemeinschaft des Eigentums der Streitteile an der Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung (Zivilteilung) auf. Diese Entscheidung geht davon aus, dass die Liegenschaft ein landwirtschaftlicher Betrieb ist, die Streitteile in Scheidung leben, das Scheidungsverfahren anhängig ist und die Antragstellerin nach tätlichen Übergriffen ihres Gatten aus der ehelichen Wohnung in V*****, A*****, ausgezogen ist. Rechtlich folgerte das Landesgericht Wels, dass die Liegenschaft als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ein Unternehmen im Sinne des EheG sei und die Teilung daher keine Auswirkungen auf ein allfälliges Aufteilungsverfahren habe. Da die Parteien nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebten, diene das zu teilende Haus nicht mehr als Ehewohnung, weshalb einer Zivilteilung nichts im Wege stehe. Die Antragstellerin begehrte mit ihrem am 5. 4. 2005 eingelangten Antrag die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens. Gegenstand ihres Antrages ist auch die Zuweisung der Ehewohnung, nämlich des gesamten Grundstücks Nr 43, bestehend aus dem Gebäude A*****, V*****, einer Grundfläche von 1463 m², einer befestigten Baufläche von 151 m² und einer Straßenanlage von 2156 m², zu ihrer alleinigen Nutzung. Im Haus befinde sich eine weitere Wohnung, die von den Ehegatten vermietet worden sei und ebenfalls dem Aufteilungsverfahren unterliege. Die genannte Liegenschaft sei zum aufteilungsrelevanten Zeitpunkt - dem Tag der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Mai 2000 - ein Unternehmen, nämlich ein landwirtschaftlicher Betrieb, gewesen; die Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft sei bereits mit Urteil des Landesgerichts Wels durch Zivilteilung aufgehoben worden.
Der Antragsgegner beantragte, den Aufteilungsantrag in diesem Punkt zurückzuweisen. Das auf Zivilteilung lautende Urteil im Vorverfahren entfalte für das Aufteilungsverfahren Bindungswirkung. Sämtliche Liegenschaften und Gebäude seien als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, also als Unternehmen, zu beurteilen. Auch Gebäude, die dem Unternehmen dienten, wie Lagerhalle, Schuppen und Hofgebäude, seien Teile des Unternehmens und unterlägen gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht dem Aufteilungsverfahren. Zwar falle die Ehewohnung in die Aufteilung, doch sei dem Zivilteilungsbegehren der Antragstellerin stattgegeben worden. Von diesem Urteil sei auch der Hof mit der darin befindlichen Ehewohnung umfasst; auch werde darin ausdrücklich festgestellt, dass das zu teilende Haus nicht mehr als Ehewohnung diene.
Das Erstgericht wies mit Teilbeschluss den Antrag der Antragstellerin, ihr die Ehewohnung zuzuweisen, zurück. Ausgehend von den im Teilungsverfahren getroffenen Feststellungen führte es in rechtlicher Hinsicht aus, die Ehewohnung hätte sich auf der genannten Liegenschaft, einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, befunden. Mit dem rechtskräftigen Urteil im Teilungsverfahren sei die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung angeordnet worden, zumal in diesem Zeitpunkt das zu teilende Haus nicht mehr als Ehewohnung gedient habe. Aufgrund der Bindungswirkung dieses Urteils sei daher davon auszugehen, dass die Ehewohnung nicht mehr bestehe. Damit sei der Aufteilungsantrag zurückzuweisen.
Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt zulässig sei. Zweck des § 235 Abs 1 AußStrG in der bis 31. 12. 2004 geltenden Fassung sei es gewesen zu verhindern, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt werde. Deshalb sei nach rechtskräftiger Scheidung eine sich auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse beziehende Teilungsklage in der Frist des § 95 EheG unzulässig gewesen. Im Fall der Kollision eines nachehelichen Aufteilungsanspruchs mit einer Teilungsklage nach § 830 ABGB habe das jeweils angerufene Gericht zu entscheiden gehabt, ob die nacheheliche Vermögensaufteilung im streitigen oder außerstreitigen Verfahren durchzuführen sei; gegebenenfalls sei die Klage an den Außerstreitrichter zu überweisen gewesen. Im vorliegenden Fall sei zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Teilungsverfahren zwischen den Streitteilen zwar bereits ein Scheidungsverfahren anhängig gewesen, die Scheidung sei jedoch erst lange nach Rechtskraft des Urteils im Zivilteilungsprozess erfolgt, womit sich für den Streitrichter die Frage der Zulässigkeit der Teilungsklage oder einer Überweisung in das außerstreitige Verfahren nach § 235 Abs 1 AußStrG aF nicht gestellt habe. Ein Konflikt zwischen einem ehescheidungsrechtlichen Aufteilungsanspruch nach §§ 81 ff EheG und einem allgemeinen Teilungsanspruch nach § 830 ABGB könne nämlich frühestens nach rechtskräftiger Ehescheidung entstehen (§ 81 Abs 1 EheG), weshalb die Teilungsklage zulässig gewesen sei. Es bestehe deshalb kein Hindernis, im Aufteilungsverfahren nunmehr zu begehren, der Antragstellerin die alleinige Benützung der - vormaligen - Ehewohnung zuzuweisen. Die Rechtsprechung gehe nämlich offensichtlich davon aus, dass ein im streitigen Verfahren gewonnenes Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt werden könne. Es sei daher eine noch während aufrechter Ehe eingebrachte Teilungsklage, die Ansprüche gemäß § 81 ff EheG zum Gegenstand habe, nach Rechtskraft der Ehescheidung von Amts wegen gemäß § 235 AußStrG in das außerstreitige Verfahren zu überweisen und die Rechtskraft der Scheidung der Ehe selbst noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Streitverfahren zu berücksichtigen. Möglich sei eine solche Vorgangsweise aber immer nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Streitrichters, weshalb ein erst nach Rechtskraft des Teilungsprozesses ergangenes Scheidungsurteil und ein erst danach eingebrachter Aufteilungsantrag durchaus geeignet seien, die im Teilungsprozess gewonnenen Ergebnisse „umzustoßen". Andererseits sei zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB um eine „unvollkommene" Rechtsgestaltungsklage handle, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung - Aufhebung des Miteigentums - zwar unmittelbar an das Urteil geknüpft sei, es aber zur vollendeten Verwirklichung der neuen Rechtslage noch der Zwangsvollstreckung (hier:) gemäß § 352 EO bedürfe. Die Gestaltungswirkungen seien also vom Vollzug des Urteils abhängig; bis dahin bestehe die Miteigentumsgemeinschaft weiter. Bei den unvollkommenen Rechtsgestaltungsurteilen sei zwischen der Rechtsgestaltungswirkung und der Rechtskraftwirkung streng zu unterscheiden: Die Rechtskraftwirkung sei ausschließlich prozessualer Natur und nur im Prozessrecht begründet, die Gestaltungswirkung hingegen eine unmittelbare Folge derjenigen Norm des Privatrechts, die diesen Tatbestand regle. Die Gestaltungswirkung eines Urteiles entstehe zwar regelmäßig zugleich mit der materiellen Rechtskraftwirkung im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft gegenüber allen Parteien. Gerade bei Aufhebungsklagen könnten sich aber dann erhebliche Schwierigkeiten ergeben, wenn zwischen dem Zeitpunkt, auf den sich die Rechtsgestaltung beziehe - also dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz -, und dem tatsächlichen Eintritt der Gestaltungswirkung wesentliche Änderungen des Sachverhalts einträten. Im Streitverfahren seien solche nachträglichen Sachverhaltsänderungen zwar unbeachtlich, sie begründeten im Rahmen des materiellen Rechts als Änderung der Verhältnisse jedoch einen Anspruch auf neuerliche Gestaltung, sodass die nach diesem Zeitpunkt liegenden Sachverhaltsänderungen mit neuer Klage geltend gemacht werden könnten. Beim Urteil nach Teilung des Miteigentums könne daher der Wegfall des Ausschließungsgrunds oder der Eintritt teilungshemmender Tatsachen vor dem Vollzug geltend gemacht werden, weil in einem solchen Fall die Rechtskraft des Rechtsgestaltungsurteils einer - erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetretenen - Sachverhaltsänderung nicht entgegenstehe. Es müsse der Antragstellerin daher grundsätzlich möglich sein, ihren Aufteilungsanspruch nach §§ 81 ff EheG ungeachtet des rechtskräftigen Urteils im Teilungsverfahren als „Teilungshindernis" geltend zu machen, solange nur die Rechtsgestaltungswirkung des auf Zivilteilung lautenden Urteiles noch nicht eingetreten sei. Die Tatsache der Ehescheidung 2004 sei ein neuer, von der Rechtskraft des Teilungsprozesses nicht erfasster Tatbestand. Die Ansicht des Streitrichters, einer Zivilteilung stehe deswegen nichts im Weg, weil das zu teilende Haus nicht als Ehewohnung diene, entfalte für das vorliegende Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG keine bindende Wirkung, weil diese Ansicht nur für die Frage präjudiziell gewesen sei, ob ein Teilungshindernis bestehe. Ob es sich bei der auf Grundstück Nr 43 befindlichen Wohnung auch um die Ehewohnung iSd § 81 Abs 2 EheG gehandelt habe, sei für den Streitrichter nicht präjudiziell gewesen, weshalb sein Urteil dem nunmehrigen Aufteilungsbegehren nicht entgegenstehe. Eine Wohnung, die von den Ehegatten als Ehewohnung genutzt worden sei, verliere ihre Eigenschaft als Ehewohnung iSd § 81 EheG nicht deshalb, weil sie nicht mehr von beiden Ehegatten gemeinsam benützt werde. An diesem Ergebnis ändere auch nichts, sollte es sich bei der genannten Liegenschaft um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handeln, weil ein Haus seine Qualifikation als Ehewohnung nicht dadurch verliere, dass es auch dem Unternehmen eines Ehegatten diene. Befänden sich auf einer gemeinsamen Liegenschaft der Ehegatten sowohl die Ehewohnung wie auch ein Hausteil, der zum Unternehmen nur eines Ehegatten gehöre oder seiner Berufsausübung diene, dann sei letzterer Teil der Liegenschaft nur dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn er von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt sei; andernfalls verliere das gesamte Haus die Qualifikation als Ehewohnung nicht und unterliege insgesamt der Aufteilung. Es bestehe somit kein Hindernis, das außerstreitige Aufteilungsverfahren über die Ehewohnung durchzuführen.
Rechtliche Beurteilung
Der als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Antragsgegner macht geltend, das in Rechtskraft erwachsene Teilungsurteil entfalte verbindliche Rechtswirkungen für das Aufteilungsverfahren. Die unrichtige Rechtsmeinung im Teilungsurteil, eine nicht mehr von beiden Ehegatten benützte Wohnung sei keine Ehewohnung mehr, hätte nur mit Rechtsmittel im streitigen Verfahren bekämpft werden können, was unterblieben sei. Daran ändere auch nichts, dass das Teilungsurteil noch nicht vollzogen worden sei.
1. Die Miteigentumsgemeinschaft wird durch das Einverständnis aller aufgehoben. Ist Einvernehmen nicht erzielbar, so kann jeder Miteigentümer die Teilung im Klageweg mittels Teilungsklage gem §§ 830 f ABGB verlangen (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I 299). Das Klagebegehren geht auf Aufhebung der Gemeinschaft durch Natural- oder Zivilteilung. Die Teilungsklage ist eine unvollkommene Rechtsgestaltungsklage, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung - Aufhebung des Miteigentums - zwar unmittelbar an das Urteil geknüpft ist, es aber zur vollen Verwirklichung der neuen Rechtslage noch der Zwangsvollstreckung gemäß § 351 EO bedarf (RIS-Justiz RS0113831 [T1]).
2. Eine auf § 830 ABGB gestützte Teilungsklage führt im streitigen Verfahren zur Aufhebung des Miteigentums, wobei die Vermögensmasse den früheren Miteigentümern im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteilsgrößen zuzuordnen ist. Demgegenüber erfolgt die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im außerstreitigen Verfahren gemäß §§ 81 ff EheG nach Billigkeit; dabei ist auch zu berücksichtigen, mit welchen Anteilen die vormaligen Ehegatten zur Ansammlung des aufzuteilenden Vermögens beigetragen haben. Bei in die Aufteilungsmasse fallenden unbeweglichen Sachen kann das (Mit-)Eigentumsrecht eines Ehegatten ganz auf den anderen übertragen werden; zur Erzielung eines individuell gerechten Aufteilungsergebnisses kann eine Ausgleichszahlung angeordnet werden (§ 94 Abs 1 EheG). In tatsächlicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht kann das Ergebnis einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Miteigentümern demnach ein ganz unterschiedliches sein, je nachdem, ob die Auseinandersetzung nach den Vorschriften des § 830 ABGB oder nach jenen der §§ 81 ff EheG vorzunehmen war.
3. Eheliches Gebrauchsvermögen kann auch im Eigentum eines Dritten stehen. Dieses Umstands allein wegen ist es jedoch nicht von der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung nach §§ 81 ff EheG ausgenommen (Bernat in Schwimann³ § 81 EheG Rz 12). Die Ehewohnung fällt deshalb gem § 81 Abs 2 EheG als eheliches Gebrauchsvermögen unabhängig davon in die Aufteilungsmasse, in wessen Eigentum sie steht und aufgrund welchen Titels sie benützt wird (s 916 BlgNR 14. GP 13; 4 Ob 185/99f; 7 Ob 276/02t = RIS-Justiz RS0117304 mwN).
4. Der eherechtliche Aufteilungsanspruch gemäß §§ 81 ff EheG ist eine lex specialis gegenüber dem allgemeinen Teilungsanspruch (Ziehensack, Aspekte des allgemeinen und ehescheidungsrechtlichen Teilungsanspruchs, wobl 1996, 230 ff, 234; vgl auch 4 Ob 251/99m = SZ 72/148). Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten geht deshalb einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB vor. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters ist für die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Anteile eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des § 830 ABGB möglich (RIS-Justiz RS0008547).
5. Im Anlassfall standen einander die nunmehrigen Parteien des Aufteilungsverfahrens - während anhängiger Scheidung - schon im streitigen Teilungsverfahren gegenüber. Das dort ergangene - in Rechtskraft erwachsene - Urteil auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB hat zwar bewirkt, dass die bis dahin bestandene Eigentumsgemeinschaft an der strittigen Liegenschaft in ein Abwicklungsstadium getreten ist, in dessen Rahmen durch Richterspruch exekutionsfähige Ansprüche auf Zivilteilung entstanden sind (Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO Rz 16 mwN). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der allgemeine Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 830 ABGB und der nacheheliche Ausgleichsanspruch gem §§ 81 ff EheG unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgen und nach unterschiedlichen Wertungsgesichtspunkten zu beurteilen sind. Ungeachtet des Umstands, dass die Rechtskraft zivilgerichtlicher Entscheidungen auch den Außerstreitrichter bindet (4 Ob 574/74 = RIS-Justiz RS0005853; vgl auch RIS-Justiz RS0108772), ist deshalb eine rechtskräftige Entscheidung im Teilungsverfahren betreffend eine als eheliches Gebrauchsvermögen zu beurteilende Liegenschaft wegen des unterschiedlichen Regelungsgegenstands kein Hindernis dafür, eine auf derselben Liegenschaft gelegene Ehewohnung in das nachfolgende Aufteilungsverfahren einzubeziehen, kommt es doch in letzterem auf die Eigentumsverhältnisse am ehelichen Gebrauchsvermögen gerade nicht an (siehe zuvor Punkt 3.).
6. Dass mit der Entscheidung im Teilungsverfahren mit bindender Wirkung zwischen den Parteien über den (allgemeinen) Teilungsanspruch abgesprochen worden ist, steht demnach einem eherechtlichen Aufteilungsanspruch zwischen denselben Parteien betreffend die Ehewohnung auf dieser Liegenschaft nicht entgegen. Dem Rekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.
7. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.
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