OGH 4Ob172/90 (RS0067658)

OGH4Ob172/9029.1.1991

Rechtssatz

Die Frage, wann durch "Gestaltung der Anordnung" einer Anzeige Zweifel über die Entgeltlichkeit ausgeschlossen werden, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beantwortet werden. Maßgebend ist dabei, ob das angesprochene Publikum, an dessen Aufmerksamkeit, Erfahrung und Sachkunde ein Durchschnittsmaßstab anzulegen ist, den entgeltlichen Charakter einer Veröffentlichung zweifelsfrei erkennen kann.

Normen

EO §78
EO §402
ZPO §502 Abs1 HIII3
ZPO §528 Abs1 A
MedienG §26

4 Ob 172/90OGH29.01.1991

Veröff: WBl 1991,73 = MR 1991,75

4 Ob 124/91OGH19.11.1991

Veröff: WBl 1992,135 = MR 1992,75

4 Ob 56/93OGH08.06.1993
4 Ob 57/93OGH08.06.1993
4 Ob 93/93OGH28.09.1993

Beisatz: Angesichts der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten kann daher eine bestimmte Kennzeichnung nicht vorgeschrieben werden. (T1)

4 Ob 284/02xOGH21.01.2003
4 Ob 95/06hOGH12.07.2006

Beisatz: So müssen entgeltliche Einschaltungen schon dann als solche gekennzeichnet werden, wenn sie sich nicht deutlich von (tatsächlich) redaktionellen Beiträgen unterscheiden. (T2)

4 Ob 113/08hOGH08.07.2008

nur: Maßgebend ist, ob das angesprochene Publikum, an dessen Aufmerksamkeit, Erfahrung und Sachkunde ein Durchschnittsmaßstab anzulegen ist, den entgeltlichen Charakter einer Veröffentlichung zweifelsfrei erkennen kann. (T3)

4 Ob 62/09kOGH14.07.2009

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19910129_OGH0002_0040OB00172_9000000_003

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