Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 333,12 EUR (darin EUR 55,52 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Klägerin war bis 16. 1. 1997 mit Markus L***** verheiratet; an diesem Tag wurde ihre Ehe gemäß § 55a EheG einvernehmlich geschieden. Die Klägerin hatte am 23. 9. 1996 die Ehescheidungsklage eingebracht. Das Klagebegehren stützte sich unter anderem darauf, dass ihr Gatte zumindest seit August 1996 eine intime Beziehung zur Beklagten habe. Der Klägerin waren Gerüchte zu Ohren gekommen, dass ihr Gatte ein intimes "Verhältnis" mit der Beklagten habe; er selbst stellte dies ihr gegenüber jedoch zunächst in Abrede. Der Gatte der Klägerin erzählte der Beklagten, dass seine Ehe zerrüttet sei, und dass er sich scheiden lassen wolle. Am 13. 8. 1996 erteilte die Klägerin einem Detektiv den Auftrag, ihren Mann zu beobachten, und teilte ihm ihren Verdacht mit, dieser habe ein Verhältnis mit der Beklagten. Vom 23. bis 26. 8. 1996 stieg der Gatte der Klägerin mit der Beklagten in einem Hotel in Kärnten ab und hatte dort mehrfach mit ihr Geschlechtsverkehr, wie der beauftragte Detektiv vom Nebenzimmer aus über die offenen Balkontüren mithören konnte. Die Klägerin zahlte dem Detektiv für seine Beobachtungen 84.000 S.
Die Klägerin begehrte im April 1997 die Zahlung dieses Betrags und brachte vor, sie habe einen Detektiv eingeschaltet, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ihr geschiedener Mann ehewidrige Beziehungen zur Beklagten aufgenommen habe.
Die Beklagte wendete ein, die Ehe sei bereits seit langer Zeit unheilbar zerrüttet gewesen; auch habe ihr Markus L***** versichert, die Scheidung sei eingeleitet. Die Klägerin habe von der Beziehung gewusst. Die Ehegatten hätten einander zu verstehen gegeben, dass jeder "seine eigenen Wege gehen" könne. Unter diesen Umständen könne ihr kein Verschulden am Eingehen einer Beziehung zu einem verheirateten Mann vorgeworfen werden. Der begehrte Betrag sei überhöht.
Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren mit 25.862 S sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Zuzusprechen seien nur die zweckmäßigen Kosten, die der Höhe nach gem § 273 ZPO auszumitteln seien.
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung beider Streitteile dieses Urteil dahin ab, dass es der Klägerin 3.200 EUR (= 44.032,96 S) sA zusprach und das Klagebegehren im übrigen abwies, es sprach - auf Antrag der Beklagten gem § 508 Abs 1 ZPO - aus, dass die ordentliche Revision im Hinblick auf die Änderung des § 49 EheG durch das EheRÄG 1999 zulässig sei. Die Ehe sei gegen rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe Dritter geschützt. Ein Ehestörer, der in Kenntnis der aufrechten Ehe ein Verhältnis mit einem der Ehepartner beginne, werde für die Überwachungskosten des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigen Ehegatten schadenersatzpflichtig. Der gemäß 273 ZPO ausgemittelte Ersatzbetrag sei der Höhe nach angemessen.
Die Revision der Beklagten ist unzulässig. Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nämlich nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will oder ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war. Der Klägerin steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vor- bzw außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist (JBl 1998, 723; JBl 2002, 40 [Bumberger]).
In ständiger Rechtsprechung wird der Anspruch des verletzten Ehegatten auf Ersatz angemessener, also nach der Interessenlage gerechtfertigter Überwachungskosten bei tatsächlich ehewidrigen Beziehungen sowohl gegen den Drittstörer wie auch gegen den treulosen Ehepartner anerkannt. Dieser Schadenersatzanspruch wird aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet (5 Ob 45/01f; EFSlg 90.111; SZ 70/163; zuletzt 1 Ob 244/01z). Vom Schutzzweck der die eheliche Gemeinschaft regelnden gesetzlichen Bestimmungen sind nämlich auch die Vermögensinteressen der Ehegatten umfasst (SZ 57/53; SZ 70/163), wobei sich dieser Schutzzweck nur auf den Ersatz des "Abwicklungsinteresses" und nicht auch des "Bestandinteresses" erstreckt (SZ 70/163 mN aus dem Schrifttum; vgl dazu zuletzt auch die Entscheidungsbesprechung von Bumberger in JBl 2002, 41).
Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vorneherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet (JBl 2002, 40 [Bumberger] mwN).
An diesen Grundsätzen hat der Oberste Gerichtshof auch nach Abschaffung der Strafbarkeit des Ehebruchs durch das StRÄG 1996 (BGBl I 1996/762) ab 1. 3. 1997 und der Änderung des § 49 EheG durch das EheRÄG 1999 (BGBl I 1999/125) ab 1. 1. 2000 festgehalten (5 Ob 45/01f; JBl 2002, 40; 1 Ob 224/01z). Die Vorinstanzen sind von dieser Rechtsprechung bei Beurteilung des - im übrigen noch vor den genannten Stichtagen verwirklichten - Sachverhalts nicht abgewichen.
Richtig ist, dass eine Schadenersatzpflicht Verschulden voraussetzt; ein solches ist einem Dritten regelmäßig schon dann vorzuwerfen, wenn er eine ehewidrige Beziehung zu einer Person eingeht, von der er weiß, dass sie verheiratet ist. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend Feststellungen darüber, welche Vorstellungen die Beklagte vom Zustand der Ehe der Klägerin hatte, für entbehrlich erachtet. Ob die Beklagte an eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten glaubte, wonach jeder "seine Wege" gehen dürfe, ist rechtlich unerheblich, solange - wie hier - eine solche Vereinbarung nicht festgestellt ist. Dass aber die Klägerin im Zeitpunkt der Auftragerteilung an den Detektiv schon Kenntnis vom Verhältnis ihres Gatten mit der Beklagten gehabt hätte, wie die Revision aktenwidrig behauptet, wurde nicht festgestellt (ihr Gatte hat solches über Vorhalt entsprechender Gerüchte vielmehr in Abrede gestellt). Nicht entscheidungswesentlich ist auch, ob der Gatte der Klägerin gegenüber der Beklagten erklärt habe, er strebe eine Scheidung an, diese sei jedoch mit Schwierigkeiten verbunden; die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aktenwidrigkeit bedarf daher keiner Prüfung.
Rechtsausübung kann nicht rechtswidrig sein. Rechtsmissbrauch liegt daher erst dann vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig überwiegt, mit anderen Worten der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (stRsp Nachweise bei Reischauer in Rummel, ABGB² § 1295 Rz 59). Dass die Klägerin davon abgesehen hat, die Detektivkosten in die Verhandlungen über die Scheidung einzubeziehen oder sie sonst gegenüber ihrem Ehemann geltend zu machen, vermag für sich allein den Vorwurf schikanöser Rechtsausübung nicht zu begründen. Die Anwendung des § 273 ZPO ist als freie richterliche Einschätzung einzelfallbezogen und begründet keine erhebliche Rechtsfrage (EFSlg 85.338; MietSlg 50.147; 1 Ob 51/01h uva).
Zu den vom Gericht zweiter Instanz und vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfragen liegt - wie zuvor ausgeführt - ausreichend Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs vor, die auf die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls angewendet werden konnte. Die Beklagte hat keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufgezeigt.
Die Revision ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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