OGH 4Ob159/15h

OGH4Ob159/15h22.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** L*****, *****, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Land Kärnten, Klagenfurt am Wörthersee, Arnulfplatz 1, vertreten durch Gheneff ‑ Rami ‑ Sommer Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen zuletzt 65.110,76 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Juli 2015, GZ 4 R 72/15p‑29, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00159.15H.0922.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Vorinstanzen sprachen aus, dass die von der beklagten Partei eingewandte Gegenforderung deshalb nicht zu Recht bestehe, weil der Gegenforderung ein allfälliger Schadenersatzanspruch gegen eine dritte Gesellschaft zugrunde lag.

1.1 Diese Rechtsansicht ist auf § 1441 ABGB gestützt, wonach jede Aufrechnung Gegenseitigkeit voraussetzt, weshalb es rechtlich nicht möglich ist, dass eine Klagsforderung durch Aufrechnung der beklagten Partei mit einer gegenüber einem Dritten angeblich zustehenden Forderung erlöschen könnte (RIS‑Justiz RS0033791). Das gilt auch für die prozessuale Aufrechnung (3 Ob 508/90).

1.2 Eine Ausnahme vom Grundsatz der Gegenseitigkeit, etwa bei einem Forderungsübergang (RIS‑Justiz RS0033791), bei allseitiger Zustimmung (9 Ob 43/09b), beim echten Vertrag zugunsten Dritter (7 Ob 724/83 = NZ 1985, 15, vgl § 882 Abs 2 ABGB) oder wegen gesetzlicher Sonderregeln (zB § 35b VersVG), lässt sich weder aus dem Vorbringen der beklagten Partei noch aus den Feststellungen ableiten.

2. Die von der beklagten Partei als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, dass die Klägerin aufgrund ihres kollusiven Zusammenwirkens mit der dritten Gesellschaft, deren Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin sie ist, auch die Adressatin der Gegenforderung sei, stellt sich nicht. Konkrete Hinweise auf ein kollusives, also vorsätzlich sittenwidriges schädigendes Verhalten der Klägerin bzw einen sittenwidrigen Vollmachtsmissbrauch (RIS‑Justiz RS0016733) durch sie wurden nicht ansatzweise vorgebracht oder gar festgestellt. Die Revision ist insoweit auch nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, weil die beklagte Partei nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von einem Wunschsachverhalt ausgeht (vgl RIS‑Justiz RS0043603).

3. Abgesehen davon, dass der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS‑Justiz RS0116144, RS0037780), bewegt sich auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach aufgrund der gleichzeitig vorgenommenen Einschränkung und Ausdehnung des Klagebegehrens eine Zuordnung der einzelnen Klagsbeträge möglich sei und daher kein pauschal formuliertes Begehren (mehr) vorliege, im Rahmen der Rechtsprechung (vgl RIS‑Justiz RS0031014) und bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur.

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