3 Ob 29/81 | OGH | 16.09.1981 |
Veröff: SZ 54/125 |
3 Ob 508/90 | OGH | 14.03.1990 |
Vgl auch |
3 Ob 13/09x | OGH | 22.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Jede Aufrechnung nach § 1441 ABGB setzt Gegenseitigkeit voraus, weshalb es rechtlich unmöglich ist, dass die Forderung einer betreibenden gegen eine verpflichtete Partei durch Aufrechnung eines Dritten mit einer diesem angeblich zustehenden Forderung erlöschen könnte. (T1) |
9 Ob 43/09b | OGH | 26.05.2010 |
Vgl; Beisatz: Die Aufrechnung setzt grundsätzlich die Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung voraus. Im Rahmen des Möglichen und Erlaubten bleibt es aber den Beteiligten von Mehr-Personenverhältnissen aufgrund der Vertragsfreiheit unbenommen, mit Zustimmung aller Beteiligten von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abzugehen. (T2) |
4 Ob 159/15h | OGH | 22.09.2015 |
Auch; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0030OB00029_8100000_001
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