OGH 3Ob29/81 (RS0033791)

OGH3Ob29/8116.9.1981

Rechtssatz

Durch § 1441 Satz 1 ABGB wird nur die bereits im § 1438 ABGB erwähnte Voraussetzung der Kompensation, dass die Forderungen gegenseitig zusammentreffen müssen, näher erläutert und eine Aufrechnung mit Gegenforderungen Dritter ausgeschlossen. Ist aber die Gegenforderung vom Dritten auf den Schuldner übergegangen, sei es im Wege des § 1442 ABGB durch Einlösung der Forderung, sei es durch rechtsgeschäftliche Abtretung, so ist die für die Aufrechnung geforderte Gegenseitigkeit hergestellt.

Normen

ABGB §1438 Ac
ABGB §1441 Satz1

3 Ob 29/81OGH16.09.1981

Veröff: SZ 54/125

3 Ob 508/90OGH14.03.1990

Vgl auch

3 Ob 13/09xOGH22.04.2009

Vgl; Beisatz: Jede Aufrechnung nach § 1441 ABGB setzt Gegenseitigkeit voraus, weshalb es rechtlich unmöglich ist, dass die Forderung einer betreibenden gegen eine verpflichtete Partei durch Aufrechnung eines Dritten mit einer diesem angeblich zustehenden Forderung erlöschen könnte. (T1)

9 Ob 43/09bOGH26.05.2010

Vgl; Beisatz: Die Aufrechnung setzt grundsätzlich die Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung voraus. Im Rahmen des Möglichen und Erlaubten bleibt es aber den Beteiligten von Mehr-Personenverhältnissen aufgrund der Vertragsfreiheit unbenommen, mit Zustimmung aller Beteiligten von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abzugehen. (T2)

4 Ob 159/15hOGH22.09.2015

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19810916_OGH0002_0030OB00029_8100000_001

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