OGH 4Ob544/90 (RS0016733)

OGH4Ob544/9025.9.1990

Rechtssatz

Die institutionell gesicherte Vertretungsmacht soll nur den redlichen Geschäftsverkehr erleichtern und die redlich an ihm Beteiligten schützen, nicht aber unredliche Geschäfte ermöglichen. Erkennt der Geschäftspartner im einzelnen Fall, dass der Vertreter zum Nachteil des von ihm Vertretenen und damit pflichtwidrig handelt, dann verdient nicht er, sondern der Vertretene Schutz; das gilt insbesondere dann, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen, also bei Kollusion.

Normen

ABGB §879 BIIj
ABGB §1017
HGB §126
GmbHG §20

4 Ob 544/90OGH25.09.1990

Veröff: RdW 1991,76

1 Ob 600/94OGH27.02.1995
4 Ob 2078/96hOGH25.06.1996

Auch; nur: Erkennt der Geschäftspartner im einzelnen Fall, dass der Vertreter zum Nachteil des von ihm Vertretenen und damit pflichtwidrig handelt, dann verdient nicht er, sondern der Vertretene Schutz; das gilt insbesondere dann, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen, also bei Kollusion. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/149

2 Ob 2146/96vOGH14.11.1996

Vgl auch; Veröff: SZ 69/254

3 Ob 117/03gOGH28.05.2003

Vgl auch; nur T1

9 Ob 25/08dOGH05.08.2009

Auch; Beisatz: Der Dritte kann sich dann nicht auf die Vertretungsmacht des Vertreters (hier des Klägers als Geschäftsführer der Garantin) berufen, sodass das Geschäft auch dem Dritten gegenüber unwirksam ist, wenn Vertreter und Dritter kollusiv, also absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen; dem ist gleichzuhalten, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelte oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen musste. (Nur) bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, besteht eine Erkundigungspflicht des Dritten. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht. (T2)

9 ObA 68/14mOGH29.10.2014

Auch

4 Ob 159/15hOGH22.09.2015

Auch

9 ObA 61/16kOGH24.06.2016

Auch

1 Ob 6/17iOGH31.01.2017

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen kollusiven Verhalten stützt, trägt diesbezüglich die Beweislast. (T3)

9 ObA 32/20aOGH24.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_0040OB00544_9000000_001

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