Rechtssatz
Warum bei Rechtsstreitigkeiten über mehrere Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs zum Teil unterliegen und zum Teil nicht unterliegen, eine Aufnahme des Verfahrens wegen der letzteren auch erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung zulässig sein sollte, ist nicht zu sehen. Dem Wortlaut des § 7 Abs 3 KO ist das Verbot einer derartigen "Teilfortsetzung" nicht zu entnehmen; diese Bestimmung regelt nur ganz allgemein die Voraussetzungen der Verfahrensaufnahme bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen. Das Problem der Anspruchshäufung "gemischter" Ansprüche wird im Gesetz nicht geregelt. Da es bei den der Anmeldung unterliegenden Ansprüchen im Fall der Anerkennung durch den Masseverwalter zu keiner Verfahrensfortsetzung mehr kommt, besteht kein Grund, den Gläubiger bezüglich der nicht der Anmeldung im Konkurs unterliegenden Ansprüche mit der Verfahrensfortsetzung auf den Abschluss der Prüfungstagsatzung zu verweisen.
Forderungsanmeldung — Fortsetzung des Verfahrens — teilweise Fortsetzung — Teilfortsetzung
1 Ob 105/10p | OGH | 06.07.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des Unterlassungs‑ und Veröffentlichungsanspruchs, nicht jedoch hinsichtlich der bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten. (T1) |
9 Ob 92/09h | OGH | 03.09.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Eine gegen den Sachschuldner, der zugleich Personalschuldner ist, gerichtete Darlehensklage. (T2) |
6 Ob 159/19d | OGH | 24.10.2019 |
Beisatz: Hier: Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens, nicht aber hinsichtlich des Beseitigungs- und Feststellungsbegehrens. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19900911_OGH0002_0040OB00122_9000000_002
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