Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu den in der Revision geltend gemachten Fragen bereits mehrfach Stellung genommen (4 Ob 112/10i = MR 2010, 316 [Korn] - Sexualverhalten I; 6 Ob 71/10z = MR 2010, 319 [Korn] - Sexualverhalten II; 6 Ob 73/10v). Neue Rechtsfragen wirft die Revision nicht auf. Zudem ist zu beachten, dass die Vorinstanzen den Beklagten nur die Behauptung untersagt haben, ein bekannter Politiker sei homosexuell oder bisexuell gewesen oder habe vor seinem Tod einen Geliebten gehabt. Das Verbot betrifft daher nur Aussagen über dessen grundsätzliche sexuelle Orientierung und ein (andauerndes) ehewidriges Verhältnis. Berichte über den konkreten Ablauf jenes Abends, der dem tödlichen Unfall dieses Politikers vorausging, sind davon nicht erfasst.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)