OGH 6Ob73/10v

OGH6Ob73/10v1.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei C***** H*****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 55.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 2010, GZ 1 R 276/09d-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in mehreren, ebenfalls das Sexualleben des verunglückten Ehegatten der Klägerin betreffenden Entscheidungen (6 Ob 71/10z; 4 Ob 112/10i) zu den auch im vorliegenden Provisorialverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen des postmortalen Persönlichkeitsrechts, des Anspruchs auch einer allgemein bekannten Person darauf, dass die Allgemeinheit ihren höchstpersönlichen Lebensbereich respektiert, wozu auch sein Sexualverhalten gehört, und zur Abwägung des Interesses an der Geheimhaltung des Geschlechtslebens des verstorbenen Politikers einerseits und der Interessen der Beklagten an der Veröffentlichung eines Berichts über einen Artikel in einer Zeitung, in dem ein Jahr nach dem Tod des Politikers dessen angebliche Homo- oder Bisexualität thematisiert wird, Stellung genommen. Dabei wurden mehrere Medien zur Unterlassung der - auch im vorliegenden Verfahren beanstandeten - Behauptung, dieser verstorbene Politiker wäre homo- oder bisexuell gewesen und er habe vor seinem Tod einen Geliebten gehabt, verhalten.

Die Beklagte zeigt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine darüber hinausgehenden Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf.

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