OGH 4Ob1016/94

OGH4Ob1016/948.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Fiebinger & Polak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Dr.Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 450.000 S), infolge ao. Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20.Jänner 1994, GZ 1 R 240/93-9, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 402 Abs 4 EO, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die beanstandete Gegenüberstellung der "1000 Leser-Preise" ist ein - nach § 2 UWG zu beurteilender - Preisvergleich (4 Ob 89/93), dessen absolut genannte Zahlen zugestandenermaßen um Tausenderpotenzen zu hoch waren. Ob die durch die Werbung der Beklagten angesprochenen, wenngleich fachkundigen Verkehrskreise daraus einen unrichtigen Eindruck zumindest in bezug auf die absolute Größe der Preisdifferenzen gewinnen konnten, ist keine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage; sie hängt vielmehr so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles - nämlich von den im einzelnen gebrauchten Formulierungen, Preisangaben und von der Gesamtaufmachung der beiden Inserate - ab, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beantwortung ähnlicher Fälle erwarten läßt (vgl ÖBl 1984,79; ÖBl 1985,163; JBl 1986,192; 4 Ob 358/87; 4 Ob 98/88; 4 Ob 141/90; 4 Ob 171/90; 4 Ob 78,79/91; 4 Ob 9/93; 4 Ob 100/93 ua). Davon abgesehen, kann auch in der Auffassung des Rekursgerichtes, daß nur ein kleiner Kreis der Leser der an die Branche Werbung und Marketing gerichteten beiden Zeitschriften, in denen die Inserate der Beklagten erschienen sind, über die Ausgabe von Werbebudgets zu bestimmen hatte, die Mehrzahl der weniger fachkundigen Leser aber mit den Inseratentarifen der Zeitungen und deren Leserzahlen nicht so vertraut waren, weshalb sie aus der absoluten Größe der angegebenen - unrichtigen - Preisdifferenzen sehr wohl irrige Schlüsse gezogen haben können, keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden; dies umso weniger, als sie aus den Preisangaben der Beklagten doch in keinem Fall die richtigen "1000 Leser-Preise" und deren Differenzen entnehmen oder auch nur selbst berechnen konnten.

Entgegen der Meinung der Beklagten liegt es auch klar auf der Hand, daß der ihr unterlaufenene Berechnungsfehler nicht zum Wegfall der Wettbewerbsabsicht führen kann, ist doch eine andere Bestimmung der Inserate als "zu Zwecken des Wettbewerbs" gar nicht erkennbar.

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