OGH 4Ob9/93

OGH4Ob9/9320.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Waldeck und Dr.Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) S*****gesellschaft mbH; 2) Dkfm.Peter A.K*****, beide vertreten durch Dr.Bernd Brunner, Rechtsanwalt in Tulln, wegen Zahlung von 350.000 S sA, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 500.000 S;

Revisionsrekursinteresse: 150.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 3.September 1992 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 14.Jänner 1993, GZ 1 R 99/92-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 30.März 1992, GZ 10 Cg 27/92-8, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den erst- und zweitbeklagten Parteien die mit 8.218,98 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin enthalten 1.369,83 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 1, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen abändernden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Die durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1990, 154; ÖBl 1991, 71 und 160 ua) gedeckte Auffassung des Rekursgerichtes, wonach schon auf Grund des Adressatenkreises der von der Erstbeklagten versendeten Informationsblätter samt Schreiben und Werbeprospekt die an Fahrzeugkühlanlagen interessierten Gewerbetreibenden nicht nur die beanstandete Überschrift, sondern den gesamten Text des Informationsblattes lesen würden, wird von der Klägerin nicht mehr in Zweifel gezogen. Ob die angesprochenen Verkehrskreise daraus einen der Rechtslage nach der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 17.Mai 1990 BGBl 301 über Beschränkungen und Verbote der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen widersprechenden Gesamteindruck gewinnen mußten, ist dann aber keine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage mehr, hängt sie doch so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles - nämlich von den im einzelnen gebrauchten Formulierungen und von der Aufmachung des Informationsblattes - ab, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beantwortung ähnlicher Fälle erwarten läßt (vgl ÖBl 1984, 79; ÖBl 1985, 163; JBl 1986, 192; 4 Ob 358/87; 4 Ob 98/88; 4 Ob 141/90; 4 Ob 171/90; 4 Ob 78, 79/91 ua). Davon abgesehen, kann auch in der Auffassung des Rekursgerichtes, mit dem Hinweis des Informationsblattes darauf, daß vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Kältemitteln R 12 und R 502 ab 1.1.1992 vor diesem Zeitpunkt hergestellte Anlagen oder "Anlagen, die nur eine kleine begrenzte Füllmenge aufweisen", ausgenommen sind, so daß Geräte mit einer "Füllmenge unter 4 kg unter Vorbehalt weiter erlaubt sind", werde nicht nur die Fristerstreckung des § 2 Abs 2 Z 4 der Verordnung für Fahrzeugkühlanlagen mit einer Gesamtfüllmasse von höchstens 4 kg, sondern auch die Erlaubnis zu deren Weiterverwendung gemäß § 2 Abs 4 der Verordnung unter der Voraussetzung, daß ein Umbau zur Verwendung anderer Wärmeüberträger technisch nicht möglich ist oder der damit verbundene Aufwand außer Verhältnis zur erzielbaren Gefahrenminderung steht, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden.

Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 510 Abs 3, letzter Satz, § 528 a ZPO).

Die Beklagten haben in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen; die Klägerin hat ihnen daher gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO; §§ 41, 50 ZPO die - allerdings nur auf der Basis des Revisionsrekursinteresses von 150.000 S zu bemessenden - Kosten der Rechtsmittelgegenschrift zu ersetzen.

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