OGH 4Ob100/93

OGH4Ob100/9321.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Kodek, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "f***** Gesellschaft mbH & Co, ***** vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei SPAR Österreichische Warenhandels-AG, ***** vertreten durch Dr.Peter Raits und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren:

450.000,-- S; Revisionsrekursinteresse: 150.000,-- S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 4.Juni 1993, GZ 3 R 116/93-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 19. April 1993, GZ 12 Cg 90/93w-4, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen teilweise abändernden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Ob die durch den - in beiden Fernseh-Programmen des Österreichischen Rundfunks am 2.1.1993 im Anschluß an die Nachrichtensendung "Zeit im Bild" ausgestrahlten - Werbespot der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise daraus den unrichtigen Eindruck gewinnen mußten, daß die zuletzt in Wort und Bild angebotenen Waren "Kellogs-Chocos" und "Camay-Duschbad, 2 Stück im SPAR-Pack" ebenso wie die unmittelbar davor in Wort und Bild angebotenen "SPAR-Weiße Bohnen" sowie die in der Einleitung gleichfalls in Wort und Bild angebotenen Artikel "SPAR-Tee" und "SPAR-Marmelade" zu den im ersten Teil der Ankündigung angepriesenen "SPAR-Qualitätsmarken" gehören, ist keine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage; sie hängt vielmehr so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles - nämlich von den im einzelnen gebrauchten Formulierungen und bildlichen Darstellungen sowie von der Gesamtaufmachung des Werbespots - ab, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beantwortung ähnlicher Fälle erwarten läßt (vgl ÖBl 1984, 79; ÖBl 1985, 163; JBl 1986, 192; 4 Ob 358/87; 4 Ob 98/88; 4 Ob 141/90; 4 Ob 171/90; 4 Ob 78, 79/91; 4 Ob 9/93 ua). Davon abgesehen, kann auch in der Auffassung des Rekursgerichtes, daß eine solche Irreführung des Publikums schon deshalb ausgeschlossen sei, weil ihm die - im übrigen auch nicht als "SPAR-Artikel" gekennzeichneten, im Lebensmittelhandel überall erhältlichen und in sämtlichen Medien massiv beworbenen - "Kellogs"- und "Camay"-Produkte als eigene Markenartikel bekannt sind, weshalb eine Zurechnung dieser Waren zu den "SPAR-Qualitätsmarken" von vornherein ausscheide, keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden.

Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§ 78, 402 Abs 4 EO; §§ 510 Abs 3, letzter Satz, 528a ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO; das gilt auch für die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten, welche auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat und daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.

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