Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.167 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Gegenstand der vorliegenden, am 4. März 1999 eingebrachten und zur Zuständigkeit auf § 14 AbgEO gestützten Exszindierungsklage ist die Unzulässigerklärung einer von einem Finanzamt gegen den früheren Ehegatten der Klägerin als Verpflichteten (= Nebenintervenienten auf Seiten der Klägerin) geführten Abgabenexekution (zuletzt nur mehr) hinsichtlich des in ihrem Eigentum stehenden Sparbuchs, das aufgrund eines Rückstandsausweises des Finanzamts vom 9. Juni 1997 über 1.000.000 ATS als Postzahl 42 im Mai 1998 mit einem Einlagestand zum 27. Jänner 1995 von 328.482,54 ATS gepfändet wurde. Dieses Sparbuch wurde am 26. Mai 1998 für das Finanzamt realisiert und das gesamte Realisat von 358.378 ATS dem Abgabenkonto des Verpflichteten am 28. Mai 1998 gutgeschrieben.
Das Erstgericht wies die Klage ab, weil das Sparbuch bei Einbringung der Exszindierungsklage nicht mehr existent und damit die Exekution beendet gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die Exszindierungsklage könne nur bis zur Einstellung oder Beendigung der Exekution eingebracht werden; hier sei das Erfordernis der Anhängigkeit nur so lange erfüllt, als nicht die auf die betreffende Sache geführte (Teil-)Exekution eingestellt (eingeschränkt) oder beendet sei. Die Exekution sei infolge der Auflösung des Sparbuchs und der Ausfolgung des Realisats beendet, weil zwar nicht ihr Ziel (die Befriedigung des betriebenen Anspruchs) erreicht worden sei, aber alle in Betracht kommenden Exekutionsschritte gesetzt worden seien.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision - nach Klarstellung, dass der Entscheidungsgegenstand nur 23.871,76 EUR beträgt (3 Ob 225/12b) - doch aus Gründen der Rechtssicherheit zu, weil die Klägerin Rechtsschutzverweigerung und Täuschung durch die Beklagte geltend mache.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist zwecks Klarstellung zur Frage der Beendigung einer Forderungsexekution bei Teilbefriedigung zulässig, in der Sache jedoch nicht berechtigt.
1. Der Argumentation des Berufungsgerichts zur Beendigung der Exekution hält die Revision nur entgegen, dass mangels Befriedigung des betreibenden Gläubigers eine Beendigung ausgeschlossen sei.
1.1. Die Klage nach § 14 Abs 2 AbgEO ist dem § 37 EO nachgebildet (RIS-Justiz RS0013512), sodass auch bei Übereinstimmung der gesetzlichen Grundlagen die Rechtsprechung zur gerichtlichen Exekution herangezogen werden kann (1 Ob 1527/91 = RIS-Justiz RS0049216).
1.2. Die Exszindierungsklage setzt die Anhängigkeit einer bewilligten Exekution voraus; sie kann grundsätzlich bis zur Einstellung oder Beendigung eingebracht werden (3 Ob 233/00m = RIS-Justiz RS0001279 [T2]; Jakusch in Angst² § 37 Rz 47; Liebeg AbgEO § 14 Rz 13 je mwN). Eine Beendigung der Exekution liegt dann vor, wenn die Exekution durch Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg geführt hat; diese Prämisse ist bei der Forderungsexekution erfüllt, sobald der betreibende Gläubiger nach der Überweisung zur Einziehung durch eine Zahlung des Drittschuldners befriedigt wurde (3 Ob 233/00m = RIS-Justiz RS0001245 [T2]; Jakusch in Angst² § 39 Rz 2b). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch schon ausgesprochen, dass sich eine solche Tilgung mit Beendigungswirkung (nur dann) auch auf einen Teil der betriebenen Forderung beziehen könnte, wenn gewiss wäre, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet (3 Ob 233/00m = RIS-Justiz RS0001098 [T1]; Feil/Marent § 39 EO Rz 2). Ähnlich vertritt Jakusch (in Angst² § 39 Rz 2a), Geldexekutionen seien mit der gänzlichen Ausfolgung des Erlöses aus dem Exekutionsobjekt beendet, auch wenn damit keine (volle) Befriedigung des betriebenen Anspruchs erzielt werden könne.
Dem ist jedenfalls für eine Exekution auf eine einzige Forderung, deren Höhe die betriebene Forderung nicht erreicht, zu folgen, weil ein weiterer Erfolg der Exekution auszuschließen ist.
1.3. Hier richtet sich die Exszindierungsklage (zuletzt nur mehr) gegen die im Mai 1998 vollzogene Pfändung eines Sparbuchs. Betroffen ist also eine Forderungsexekution auf das Sparguthaben gegenüber der Bank (§ 67 AbgEO/§ 296 EO). Im Zeitpunkt der Pfändung zugunsten einer Abgabenforderung von 1.000.000 ATS betrug der (allerdings nicht aktuelle) Einlagestand demgegenüber nur 328.482,54 ATS. Bei der Realisierung des Sparbuchs am 26. Mai 1998 wurde ein Betrag von 358.378 ATS erzielt, womit schon damals nach der Aktenlage gewiss war, dass die überwiesene gepfändete Forderung (§ 71 AbgEO) geringer ist als die betriebene Abgabenforderung und die Exekution zu keinem weiteren Erfolg führen kann.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Exekution sei mit der Ausfolgung des Realisats beendet gewesen, weil zwar nicht ihr Ziel einer gänzlichen Befriedigung des Betreibenden erreicht worden sei, aber alle in Betracht kommenden Exekutionsschritte gesetzt worden seien, ist somit zutreffend.
2. Fehlt aber die Anhängigkeit einer Exekution als Erfolgsvoraussetzung für eine Exszindierungsklage (schon bei Einleitung des Prozesses), erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin geltend gemachten Recht am Exekutionsobjekt.
Da sich die Klage ausdrücklich gegen die im Mai 1998 vorgenommene Pfändung richtet, kommt es schon deshalb auf eine frühere Pfändung sowie eine in der Folge bewirkte Reduzierung des Einlagestands des Sparbuchs (jeweils im Jahr 1995) nicht an.
3. Feststellungen, wonach das Finanzamt der ihr Recht am Sparbuch behauptenden Klägerin die ausschließliche Möglichkeit gewiesen habe, im Wege einer Exszindierungsklage dieses Recht an ihrem Sparbuch zu erstreiten, finden sich in den Urteilen der Vorinstanzen nicht; diese Behauptung erweist sich überdies als aktenwidrig, weil sie in inhaltlichem Widerspruch zum Schreiben des Finanzamts vom 25. Jänner 1999 (./E), das nur den Eigentumsnachweis an ebenso gepfändeten Fahrnissen betrifft, steht.
Der darauf gegründete Vorwurf eines Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip geht daher jedenfalls ins Leere.
4. Die Erfolglosigkeit der Revision bedingt die Kostenersatzpflicht der Klägerin für die Revisionsbeantwortung nach §§ 41, 50 ZPO. Das Kostenverzeichnis der Beklagten war allerdings zu korrigieren, weil die Bemessungsgrundlage nur 23.871,76 EUR beträgt (vgl 3 Ob 225/12b).
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