3 Ob 12/87 | OGH | 13.05.1987 |
Veröff: JBl 1987,666 = RZ 1987/67 S 251 |
3 Ob 233/00m | OGH | 25.10.2000 |
Beisatz: Eine solche Tilgung mit Beendigungswirkung könnte sich nur dann auch auf einen Teil der betriebenen Forderung beziehen, wenn gewiss wäre, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet. Diese Gewissheit kann sich nicht schon aus den Angaben in der Drittschuldnererklärung ergeben. (T1) |
3 Ob 96/13h | OGH | 19.06.2013 |
Auch; Beisatz: Beendigung einer Forderungsexekution, wenn gewiss ist, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet. (T2) |
3 Ob 206/15p | OGH | 16.12.2015 |
Auch; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19870513_OGH0002_0030OB00012_8700000_001
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