OGH 3Ob12/87 (RS0001098)

OGH3Ob12/8713.5.1987

Rechtssatz

Eine Forderungsexekution ist nicht schon beendet, wenn der Drittschuldner die gepfändete Forderung gemäß den §§ 307 EO, 1425 ABGB gerichtlich erlegt hat, sondern erst dann, wenn dieser Erlagsbetrag der betreibenden Partei ausgefolgt wurde.

Normen

ABGB §1425 I
ABGB §1425 VA
EO §37 D
EO §37 K
EO §39 I
EO §39 IIIA
EO §39 IVE
EO §307

3 Ob 12/87OGH13.05.1987

Veröff: JBl 1987,666 = RZ 1987/67 S 251

3 Ob 233/00mOGH25.10.2000

Beisatz: Eine solche Tilgung mit Beendigungswirkung könnte sich nur dann auch auf einen Teil der betriebenen Forderung beziehen, wenn gewiss wäre, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet. Diese Gewissheit kann sich nicht schon aus den Angaben in der Drittschuldnererklärung ergeben. (T1)

3 Ob 96/13hOGH19.06.2013

Auch; Beisatz: Beendigung einer Forderungsexekution, wenn gewiss ist, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet. (T2)

3 Ob 206/15pOGH16.12.2015

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19870513_OGH0002_0030OB00012_8700000_001

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