Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht schob die Räumungsexekution (Bezirksgericht Innere Stadt Wien, AZ 41 E 16/12g) zweier Geschäftslokale auf, falls zur Sicherstellung des Anspruchs des Betreibenden eine bestimmte Sicherheitsleistung erlegt werde. Das Rekursgericht gab einem Rekurs der Verpflichteten gegen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung und deren Höhe nicht Folge und bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung im vollen Umfang; es sprach unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (LGZ Wien, AZ 39 R 386/12s vom 9. Jänner 2013). Einen an das Rekursgericht gerichteten Antrag der Verpflichteten auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses wies das Rekursgericht samt dem unter einem erhobenen Revisionsrekurs mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss zurück, weil der Rechtsmittelausschluss wegen einer Konformatsentscheidung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gegeben sei.
Dagegen richtet sich der „Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs) der Verpflichteten mit dem Antrag, „dem Antragsbegehren“ der Verpflichteten stattzugeben, in eventu auf Abänderung dahin, dass dem Rekursgericht der Ausspruch der Zulassung des (ersten) Revisionsrekurses und dessen Vorlage aufgetragen werde, in eventu auf Aufhebung und Zurückverweisung an die zweite bzw erste Instanz. Zur Zulässigkeit des (ersten) Revisionsrekurses wird geltend gemacht, die Frage der Bemessung der Sicherheitsleistung im vorliegenden Exekutionsverfahren beruhe als „Nachwirkung“ auf der Streitsache, in der der Räumungstitel geschaffen worden sei, sodass ein Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 502 Abs 5 Z 2 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 5 JN iVm § 78 EO zulässig sei, zumal auch die Lösung einer erheblichen Rechtsfrage anstehe.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die Zulassungsvorstellung der Verpflichteten samt dem gleichzeitig erhobenen Revisionsrekurs nicht mit der Begründung zurückverwiesen, diese sei nicht stichhältig, sondern mit dem Argument, es fehle an der gesetzlichen Voraussetzung für einen Abänderungsantrag, dh ein Anwendungsfall des § 508 Abs 1 ZPO (hier iVm § 528 Abs 2a ZPO) liege nicht vor. Daher greift nach ständiger Judikatur der Rechtsmittelausschluss der §§ 508 Abs 4, 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO nicht (3 Ob 233/10a; RIS-Justiz RS0112034; RS0115271; RS0113122). Die Zurückweisung der Zulassungsvorstellung samt Revisionsrekurs ist somit anfechtbar.
Der - im Exekutionsverfahren grundsätzlich einseitige (RIS-Justiz RS0116198) - Rekurs ist jedoch nicht berechtigt, weil - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch im Verfahren nach der Exekutionsordnung gilt (stRsp; RIS-Justiz RS0012387). Für bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts ist auch keine weitere Einschränkung des Anfechtungsausschlusses im Sinne einer weiteren Ausnahme mit erleichterter Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs wie bei § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, nämlich bei Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO, vorgesehen (10 Ob 51/00y; 8 Ob 90/07d; Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 117; RIS-Justiz RS0112314). Im Übrigen geht es im Exekutionsverfahren nicht um den materiell-rechtlichen Räumungsanspruch, sondern um die Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs (RIS-Justiz RS0115036). Ist aber - so wie hier - ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, so kommt es auch nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt (RIS-Justiz RS0044523).
Damit war aber der Abänderungsantrag der Einschreiterin tatsächlich unzulässig, weshalb das Rekursgericht diesen Antrag samt dem damit verbundenen Revisionsrekurs zutreffend zurückwies.
Ein Kostenersatz kommt schon mangels eines Rechtsmittelerfolgs der Verpflichteten nicht in Betracht (§§ 50, 40 ZPO).
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