Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber übersieht, soweit er die Zurückweisung der Erbserklärung der konkurrierenden Erbanwärterin anstrebt, offenbar, dass das Erstgericht deren Erbserklärung bereits mit Beschluss vom 10. Juli 2000 (ON 13) zu Gericht annahm. Diesen hat er - allerdings nicht im Umfang der Annahme der bedingten Erbserklärung - auch (erfolglos) angefochten (s 3 Ob 137/01w-63a). Daher ist darüber nicht noch einmal zu befinden.
Dass stets der sich auf dasselbe Testament wie der Nacherbe berufende Vorerbe klagen müsse, geht auch aus der Entscheidung 6 Ob 2, 3/84, auf die er sich beruft, nicht hervor. Der Rechtsmittelwerber selbst zitiert daraus, dass es auch nach dieser auf die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechts ankommt. Das entspricht der stRsp (RIS-Justiz RS0008066; RS0008064). Die Beurteilung dieser Wahrscheinlichkeit im Einzelfall kommt außer bei hier nicht vorliegenden grober Fehlbeurteilung keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (7 Ob 41/02h = EFSlg 103.029; 3 Ob 290/03y mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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