OGH 3Ob77/74 (RS0001391)

OGH3Ob77/7417.11.2022

Rechtssatz

Unbedenkliche Urkunden sind nicht solche, die frei von besonderen, ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln sind (§ 27 GBG), es muss sich vielmehr um Schriftstücke handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt, wie etwa Postaufgabescheine, gerichtliche Entscheidungen usw.

Normen

AußStrG 2005 §154 Abs2 Z3
AußStrG §166 Abs2
EO §40 Abs1
EO §44 Abs2 Z1 A1:

3 Ob 77/74OGH23.04.1974

Veröff: EvBl 1974/266 S 576

3 Ob 131/80OGH18.02.1981

Vgl; Beisatz: Keine besondere Glaubwürdigkeit eines Protokolls, das nur Parteivorbringen enthält. (T1)

3 Ob 16/84OGH28.03.1984

Auch

3 Ob 85/84OGH12.09.1984

Vgl auch; Beisatz hier: keine öffentliche Urkunde, sondern nur die gerichtlich beglaubigte Fotokopie einer auf neutralem Papier mit<br/>Schreibmaschine geschriebenen, mit den handschriftlichen Namen der Parteien unterfertigten, von äußeren Mängeln freien Privaturkunde, wobei allerdings die Echtheit der Unterschrift der betreibenden Partei nicht feststeht. (T2)

3 Ob 71/90OGH23.05.1990

Vgl auch; Veröff: SZ 63/82

5 Ob 140/10iOGH09.02.2011

Auch

3 Ob 207/11dOGH18.01.2012

Vgl auch

6 Ob 5/13yOGH27.02.2013

Beisatz: Hier: Es ist kein Grund ersichtlich, der privaten Zessionsurkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zuzugestehen. (T3)

2 Ob 178/13kOGH22.01.2014

Auch; nur: Unbedenkliche Urkunden sind solche, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt, wie etwa Postaufgabescheine, gerichtliche Entscheidungen usw. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Nicht etwa die Schlussbilanz des Unternehmens des Erblassers zum fehlenden Besitz des Inhalts eines Banksafefachs. (T5)

4 Ob 166/14mOGH21.10.2014

nur: Unbedenkliche Urkunden sind nicht solche, die frei von besonderen, ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln sind (§ 27 GBG), es muss sich vielmehr um Schriftstücke handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Privaturkunde mit notariell beglaubigten Unterschriften. (T7)<br/>

2 Ob 75/17vOGH25.04.2018

Auch; Beisatz: Dies setzt bei Privaturkunden insbesondere voraus, dass keine Zweifel daran bestehen, dass sie von jener Person stammen, die darin eine sie belastende Erklärung abgegeben hat. (T8)

2 Ob 124/21fOGH21.10.2021

Beisatz: Keine erhöhte Glaubwürdigkeit eines Aktenvermerks des Erbenmachthabers über ein Erbteilungsübereinkommen. (T9)

3 Ob 170/22dOGH17.11.2022

Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Keine unbedenkliche Urkunde, wenn das Schreiben bloß eine unleserliche Unterschrift aufweist, sodass die Echtheit der Unterschrift der betreibenden Partei nicht feststeht. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19740423_OGH0002_0030OB00077_7400000_001

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