Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der betreibenden Partei wurde vom Landesgericht für ZRS Wien gegen die verpflichtete Partei auf Grund des Schiedsspruches eines Schiedsgerichtes der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zur Hereinbringung der Forderung von 4 Mio S sA die Exekution durch Pfändung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mbH bewilligt. Die verpflichtete Partei beantragte beim Erstgericht, das als Exekutionsgericht einschreitet, die Aufschiebung der Exekution, weil sie gegen den den Exekutionstitel bildenden Schiedsspruch beim zuständigen jugoslawischen Gericht Klage (gemeint: auf Aufhebung) eingebracht habe. Sie schloß dem Antrag Ablichtungen einer Bestätigung des zuständigen Gerichts über die Einbringung der Klage samt der Übersetzung, einer Übersetzung des die Klage in erster Instanz abweisenden Urteils und eines von ihr eingeholten Gutachtens über jugoslawisches Recht an.
Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, daß gemäß § 83 Abs 2 letzter Satz EO das Bewilligungsgericht zur Entscheidung zuständig sei.
Das Rekursgericht schob die Exekution infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen eine Sicherheitsleistung von 320.000 S auf und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. § 83 Abs 2 letzter Satz EO gelte nur für die Aufschiebung auf Grund eines Widerspruchs. Zur Entscheidung über den Aufschiebungsantrag sei gemäß § 45 Abs 3 EO das Exekutionsgericht zuständig. Die Klage bilde einen Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 1 EO und Art 3 des Abkommens vom 18.3.1960, BGBl 1961/115 zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen (im folgenden als "Abkommen" bezeichnet). Im Hinblick auf die drohende Verzögerung der Befriedigung der betreibenden Partei müsse die Bewilligung der Aufschiebung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, der sich gegen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung richtet, ist zwar gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO in der hier schon anzuwendenden Fassung der WGN 1989 entgegen dem - gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 3 und § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob § 44 Abs 2 EO auch für die Aufschiebung der Exekution nach Art 3 des Abkommens gilt; er ist aber nicht berechtigt.
Nach Art 3 des Abkommens ist die Vollstreckung auf Antrag der verpflichteten Partei aufzuschieben, wenn diese einen Grund glaubhaft macht, der nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, eine Anfechtung des Schiedsspruches wegen Unwirksamkeit rechtfertigt. Das Gericht hat in diesem Falle der Partei eine angemessene Frist für den Nachweis der Anfechtung zu setzen, die einen Monat nicht übersteigen darf. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder nach rechtskräftiger Abweisung des Anfechtungsbegehrens ist die Vollstreckung auf Antrag fortzusetzen. Die zitierte Bestimmung schafft einen Aufschiebungsgrund, der im § 42 EO nicht angeführt ist, weil, anders als nach dem Abs 1 Z 1 dieser Gesetzesstelle, nicht die Einbringung der Klage nachgewiesen, sondern bloß das Vorliegen des Klagegrundes glaubhaft gemacht werden muß. Es ist aber daraus und auch aus den Erläuterungen zum Abkommen (vgl 288 BlgNR 9. GP 7) entgegen der Auffassung der verpflichteten Partei nicht zu entnehmen, daß die übrigen Bestimmungen der EO über die Aufschiebung nicht anzuwenden sind. Die Unrichtigkeit dieser Auffassung zeigt schon die Erwägung, daß sich etwa die Frage, ob die schon vollzogenen Exekutionsakte bestehen bleiben, nur nach § 43 EO richten kann. Der von der verpflichteten Partei ins Treffen geführte Umstand, daß nach dem Wortlaut des Abkommens (arg "ist") die Aufschiebung bei Vorliegen der darin angeführten Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben sei, hat nichts mit der Frage zu tun, ob sie von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann. Da somit das Abkommen über die Sicherheitsleistung keine Regelung enthält, ist hiefür § 44 Abs 2 EO maßgebend, zumal im Art 6 des Abkommens ausdrücklich vorgesehen ist, daß sich das Vollstreckungsverfahren nach der Rechtsordnung des vertragschließenden Staates richtet, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt wird.
Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist hier schon gemäß § 44 Abs 2 Z 3 EO erforderlich. Überdies können die von der betreibenden Partei vorgelegten Urkunden nicht als unbedenkliche Urkunden im Sinn der Z 1 dieser Gesetzesstelle angesehen werden und sie hat auch keine der dort angeführten Klagen erhoben, weshalb die Z 1 ebenfalls anzuwenden ist (vgl SZ 51/127).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.
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