European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00074.21K.0624.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1.1. Die Frage, wie ein Antrag zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0042828 [T10], RS0044088 [T37]).
[2] 1.2. Indem das Rekursgericht bei der Beurteilung des Inhalts des Unterhaltserhöhungsantrags den begehrten erhöhten Unterhaltsbeitrag und nicht (nur) die – vom Antragsteller offenkundig irrtümlich auf Basis eines höheren als seines tatsächlichen bisherigen Unterhaltsanspruchs errechnete – Differenz (den Erhöhungsbetrag) als maßgeblich ansah, hat es seinen Auslegungsspielraum nicht überschritten.
[3] 2.1. Der Antragsgegner bezieht unstrittig ein überdurchschnittliches Einkommen. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; vielmehr ist zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung eine Angemessenheitsgrenze als Unterhaltsstopp zu setzen. Den Kindern sind (nur) Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer – an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten – Lebensbedürfnisse erforderlich sind (vgl RS0007138 [T3, T20]). Diese „Luxusgrenze“ wird im Allgemeinen im Bereich des Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs angenommen, wobei überwiegend die Meinung vertreten wird, dass dies keine absolute Obergrenze darstellt (RS0007138 [T15]). Wann und unter welchen Voraussetzungen im konkreten Fall ein „Unterhaltsstopp“ zur Vermeidung einer Überalimentierung anzunehmen ist, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (vgl RS0007138 [T17]).
[4] 2.2. Mit der Unterhaltserhöhung auf das Zweieinhalbfache des Regelbedarfs bewegten sich die Vorinstanzen in dem von der Judikatur gezogenen Rahmen. Ob der Antragsteller nach Abschluss seines Studiums in der Lage sein wird, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
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