OGH 3Ob642/79 (RS0009781)

OGH3Ob642/7922.11.2022

Rechtssatz

Zwischen Gemeingebrauch und Eigentumsrecht besteht eine Wechselbeziehung. Der Gemeingebrauch ist eine Art öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeit, die bewirkt, daß der Eigentümer den Gebrauch dieser Sache durch jedermann nicht hindern kann, sofern sich dieser im Rahmen des Gemeingebrauches hält. Soweit der Gemeingebrauch reicht, kommt dem Eigentümer lediglich die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Sache ohne tatsächliche Sachherrschaft zu.

Normen

ABGB §287
ABGB §288
ABGB §353

3 Ob 642/79OGH30.01.1980

JBl 1981,370 = SZ 53/16

6 Ob 645/88OGH06.09.1988

nur: Der Gemeingebrauch ist eine Art öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeit. (T1)

3 Ob 2125/96pOGH24.04.1996

nur: Soweit der Gemeingebrauch reicht, kommt dem Eigentümer lediglich die rechtliche Verfügungsbefugnis üpber die Sache ohne tatsächliche Sachherrschaft zu. (T2) <br/>Veröff: SZ 69/101

6 Ob 370/97yOGH26.02.1998
7 Ob 81/99hOGH09.06.1999

nur: Der Gemeingebrauch ist eine Art öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeit, die bewirkt, daß der Eigentümer den Gebrauch dieser Sache durch jedermann nicht hindern kann, sofern sich dieser im Rahmen des Gemeingebrauches hält. Soweit der Gemeingebrauch reicht, kommt dem Eigentümer lediglich die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Sache ohne tatsächliche Sachherrschaft zu. (T3)

1 Ob 126/09zOGH06.07.2009

nur: Der Gemeingebrauch ist eine Art öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeit, die bewirkt, daß der Eigentümer den Gebrauch dieser Sache durch jedermann nicht hindern kann, sofern sich dieser im Rahmen des Gemeingebrauches hält. (T4)

8 Ob 20/14wOGH30.10.2014

Auch; nur T3; Beisatz: Als Gemeingebrauch wird die jedermann unter gleichen Bedingungen ohne besondere behördliche Bewilligung und ohne Zustimmung des über die betroffene Liegenschaft Verfügungsberechtigten zustehende Freiheit verstanden, bestimmte Sachen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bzw im Rahmen der Üblichkeit zu verwenden. (T5)<br/>Beisatz: Der Gemeingebrauch entsteht aufgrund ausdrücklicher Widmung durch Gesetz, Verordnung, Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde oder die „Ersitzung“ durch entsprechend langdauernde Benützung. (T6)

5 Ob 46/20fOGH21.07.2020

nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6

1 Ob 186/22tOGH22.11.2022

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0030OB00642_7900000_001

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