3 Ob 642/79 | OGH | 30.01.1980 |
6 Ob 645/88 | OGH | 06.09.1988 |
nur: Der Gemeingebrauch ist eine Art öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeit. (T1) |
3 Ob 2125/96p | OGH | 24.04.1996 |
nur: Soweit der Gemeingebrauch reicht, kommt dem Eigentümer lediglich die rechtliche Verfügungsbefugnis üpber die Sache ohne tatsächliche Sachherrschaft zu. (T2) <br/>Veröff: SZ 69/101 |
6 Ob 370/97y | OGH | 26.02.1998 |
7 Ob 81/99h | OGH | 09.06.1999 |
nur: Der Gemeingebrauch ist eine Art öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeit, die bewirkt, daß der Eigentümer den Gebrauch dieser Sache durch jedermann nicht hindern kann, sofern sich dieser im Rahmen des Gemeingebrauches hält. Soweit der Gemeingebrauch reicht, kommt dem Eigentümer lediglich die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Sache ohne tatsächliche Sachherrschaft zu. (T3) |
1 Ob 126/09z | OGH | 06.07.2009 |
nur: Der Gemeingebrauch ist eine Art öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeit, die bewirkt, daß der Eigentümer den Gebrauch dieser Sache durch jedermann nicht hindern kann, sofern sich dieser im Rahmen des Gemeingebrauches hält. (T4) |
8 Ob 20/14w | OGH | 30.10.2014 |
Auch; nur T3; Beisatz: Als Gemeingebrauch wird die jedermann unter gleichen Bedingungen ohne besondere behördliche Bewilligung und ohne Zustimmung des über die betroffene Liegenschaft Verfügungsberechtigten zustehende Freiheit verstanden, bestimmte Sachen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bzw im Rahmen der Üblichkeit zu verwenden. (T5)<br/>Beisatz: Der Gemeingebrauch entsteht aufgrund ausdrücklicher Widmung durch Gesetz, Verordnung, Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde oder die „Ersitzung“ durch entsprechend langdauernde Benützung. (T6) |
5 Ob 46/20f | OGH | 21.07.2020 |
nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6 |
1 Ob 186/22t | OGH | 22.11.2022 |
Auch; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0030OB00642_7900000_001
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