Rechtssatz
Verfehlungen, die in einer rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage bereits ohne Erfolg geltend gemacht wurden, können auch nicht unterstützungsweise in einem späteren Scheidungsverfahren im Sinne des § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden, da über diese Verfehlungen entweder im Sinne der Ablehnung eines anrechenbaren Verschuldens der Beklagten oder mangels Erweisbarkeit bereits rechtskräftig abgesprochen ist. Lediglich für die Beurteilung der Zerrüttungsursache bei einer ausschließlich auf Scheidung ohne Verschulden gerichteten Klage könnten diese mit der rechtskräftig abgewiesenen Verschuldensklage geltend gemachten Verfehlungen noch herangezogen werden.
3 Ob 641/53 | OGH | 11.11.1953 |
Veröff: SZ 26/277<br/>GlRS RG vom 04.11.1942, IV 178/42<br/>Beisatz: Auch ein Mitschuldantrag kann auf diese Verfehlungen nicht gestützt werden. (T1)<br/>GlRS RG vom 04.03.1940, IV 468/39<br/>Beisatz: Nicht anerkannte Scheidungsgründe im Verfahren zur Scheidung von Tisch und Bett können nicht als Scheidungsgründe nach §§ 46 ff EheG geltend gemacht werden. (T2) |
5 Ob 280/66 | OGH | 10.11.1966 |
Veröff: EvBl 1967/157 S 181 |
3 Ob 170/73 | OGH | 09.10.1973 |
nur: Verfehlungen, die in einer rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage bereits ohne Erfolg geltend gemacht wurden, können nicht in einem späteren Scheidungsverfahren im Sinne des § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden. (T3) |
4 Ob 582/76 | OGH | 05.10.1976 |
nur: Verfehlungen, die in einer rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage bereits ohne Erfolg geltend gemacht wurden, können auch nicht unterstützungsweise in einem späteren Scheidungsverfahren im Sinne des § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden, da über diese Verfehlungen entweder im Sinne der Ablehnung eines anrechenbaren Verschuldens der Beklagten oder mangels Erweisbarkeit bereits rechtskräftig abgesprochen ist. (T4) |
4 Ob 520/78 | OGH | 04.04.1978 |
Vgl; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T5) <br/>Veröff: RZ 1978/91 S 194 |
1 Ob 651/80 | OGH | 31.10.1980 |
nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19531111_OGH0002_0030OB00641_5300000_001
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