OGH 3Ob630/80 (RS0057125)

OGH3Ob630/808.10.1980

Rechtssatz

Das Gesetz erfordert für eine Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft während einer bestimmten Zeit, nicht aber den Abbruch jeglichen persönlichen Kontaktes. Gespräche insbesondere über nur gemeinsam zu regelnde Angelegenheiten wie etwa die Kindererziehung, können, auch wenn sie in der früheren und noch von beiden Gatten bewohnten Ehewohnung geführt werden, im allgemeinen nicht als Ausdruck ehelicher Wohngemeinschaft gewertet werden. Anders kann es sich allerdings dann verhalten, wenn diese Kontakte über das unumgängliche Mindestmaß hinaus zu einem regelmäßigen Gedankenaustausch führen.

Normen

EheG §55 b1
EheG §55 Abs3 g

3 Ob 630/80OGH08.10.1980

Veröff: ÖA 1983/17

1 Ob 1594/95OGH29.05.1995

nur: Das Gesetz erfordert für eine Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft während einer bestimmten Zeit, nicht aber den Abbruch jeglichen persönlichen Kontaktes. (T1)

8 Ob 21/06fOGH23.02.2006

nur T1

5 Ob 237/07zOGH06.11.2007
8 Ob 61/18fOGH29.05.2018

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19801008_OGH0002_0030OB00630_8000000_001

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