Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Aufgrund des (nicht rechtskräftigen) Urteiles des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.6.1994, 11 R 83/94, bewilligte das Erstgericht antragsgemäß der betreibenden Partei zur Hereinbringung von Prozeßkosten und der Kosten des Exekutionsantrages die Exekution durch Einverleibung eines Simultanzwangspfandrechtes an zwei Liegenschaften des Verpflichteten.
Infolge Rekurses des Verpflichteten änderte das Rekursgericht den Exekutionsbewilligungsbeschluß dahin ab, daß es den Exekutionsantrag, soweit er jene Liegenschaft betraf, die Prozeßgegenstand des Titelverfahrens war, abwies.
Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Mit Beschluß vom 10.8.1995, 4 E 858/95y-14, stellte das Erstgericht die mit seinem Beschluß ON 1 bewilligte Exekution aufgrund eines Antrages der betreibenden Partei gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO ein und hob alle schon vollzogenen Exekutionsakte auf. Zugleich wurde die Löschung des Simultanpfandrechtes angeordnet; die mit dem Bewilligungsbeschluß bestimmten Exekutionskosten der betreibenden Partei wurden ihr gemäß § 75 EO aberkannt. In der Begründung führte das Erstgericht aus, daß die Exekution einzustellen gewesen sei, weil der Exekutionstitel aufgrund einer außerordentlichen Revision des Verpflichteten am 10.5.1995 durch den Obersten Gerichtshof aufgehoben worden sei.
Tatsächlich erfolgte diese Aufhebung mit dem Beschluß des erkennenden Senates zu 3 Ob 534/95.
Jedenfalls durch die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses des
Erstgerichtes ist die nach ständiger Rechtsprechung auch noch zur
Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel erforderliche Beschwer
(SZ 61/6 = EvBl 1988/100 mwN) der betreibenden Partei weggefallen (3
Ob 40/95 = RS 0050089; vgl 3 Ob 119/92, 3 Ob 100/92 und 3 Ob 125/93
= RS 0001611 abzuleiten).
Nach ständiger Rechtsprechung begründet auch das Interesse an der Beseitigung des Kostenausspruches der zweiten Instanz, welcher nicht mit einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden kann, nicht die erforderliche Beschwer (Nachweise bei Kodek in Rechberger Rz 9 vor § 461).
Durch die Kostenentscheidung erster Instanz war die betreibende Partei schon bei Einbringung ihres Rechtsmittels nicht beschwert, weil diese antragsgemäß erfolgte und auch durch die Rekursentscheidung keine Abänderung erfuhr.
Ein Kostenzuspruch an die betreibende Partei scheitert an der als speziellere Norm dem § 50 Abs 2 ZPO vorgehenden Kostenregelung im Exekutionsverfahren durch § 75 EO. Wie der erkennende Senat schon zu 3 Ob 40/95 (RIS-Justiz RS0050092) ausgesprochen hat, bedarf das hypothetische Ergebnis eines Revisionsrekurses, wäre das Anfechtungsinteresse nicht nach Einbringung eines Rechtsmittels weggefallen, dann keiner Erörterung aus kostenrechtlichen Gründen, wenn wegen Wegfalles des Exekutionstitels und rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Exekutionsbewilligung die Schaffung eines sich auf Exekutionskosten des betreibenden Gläubigers beziehenden Titels im Hinblick auf die §§ 39 und 75 EO ohnehin nicht mehr in Betracht kommt. Nichts anderes kann dann aber nach rechtskräftiger Einstellung gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO gelten.
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