Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Vorinstanzen verhielten den Beklagten zur Zahlung rückständigen sowie laufenden Unterhalts an die Klägerin, wobei sie ihrer Beurteilung der Unterhaltspflicht des Beklagten die Scheidungsvereinbarung der Streitteile vom 15. März 1985 zugrundegelegt und diese, teilweise ergänzend nach dem hypothetischen Parteiwillen, ausgelegt haben.
Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rsp des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rsp fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionswerber aber nicht aufgezeigt:
Rechtliche Beurteilung
Zunächst ist festzuhalten, dass vom Berufungsgericht bereits verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden dürfen (stRsp; RIS-Justiz RS0042963). Auf neuerlich relevierte Stoffsammlungsmängel ist daher ebensowenig einzugehen wie auf Fragen der erstgerichtlichen Anleitungspflicht. Darüber hinaus ist die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung oder Anleitung einer Partei durch das Gericht geben könnte, schon von vornherein so einzelfallbezogen, dass darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken ist (RIS-Justiz RS0114544).
Ebenso unzulässig ist die erstmalige Rüge eines Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens (hier Verstoß gegen § 405 ZPO durch einen [angeblich] über die Klage hinausgehenden Zuspruch) in der Revision (RIS-Justiz RS0043111).
Die Auslegung eines Vergleichs sowie die Beurteilung der Reichweite einer darin vereinbarten Umstandsklausel stellt keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde (RIS-Justiz RS0113785); generell sind Fragen der Vertragsauslegung einzelfallbezogen und - vom hier nicht vorliegenden Fall zwecks Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifender auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042936, RS0042776 und RS004358).
§ 406 zweiter Satz ZPO gestattet bei „Ansprüchen auf Alimente" (also etwa Unterhaltsansprüche) auch die Verurteilung zu Leistungen, die erst in Zukunft, also nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz fällig werden. Damit der Zuspruch für die Zukunft erfolgen kann, genügt es bei diesen Ansprüchen, dass der Schuldner seine Verpflichtungen (einmal) verletzt hat oder eine solche Verletzung droht (stRsp; RIS-Justiz RS0047184; Fucik in Fasching2 § 406 ZPO Rz 29 mwN zur Rsp). Ein schutzwürdiges Interesse der Ehegattin an einem Urteil auf Alimente für die Zukunft besteht aber auch dann, wenn der Anspruch vom Unterhaltspflichtigen - wie im vorliegenden Fall - unter Berufung auf dessen Verwirkung zu Unrecht bestritten wurde, und zwar auch ohne Zahlungsrückstand (9 Ob 13/03g mwN = EFSlg 106.018 ff). Die Frage, ob es zur Berechtigung der Unterhaltsklage auch für erst in Zukunft fällig werdende Unterhaltsansprüche der Berufung auf ergänzende Vertragsauslegung bedurfte, stellt sich daher hier nicht.
Der Revisionswerber behauptet zwar, die Vorinstanzen hätten wesentliche Rechtsfragen zu der von ihm behaupteten Unterhaltsverwirkung sowie der Sittenwidrigkeit des Ausschlusses der Umstandsklausel unrichtig, weil abweichend von der stRsp des Obersten Gerichtshofs beurteilt, führt dies aber in keiner Weise näher aus. Da sowohl die Beurteilung einer schweren Verfehlung iSd § 74 EheG als auch die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Vergleichs infolge auffallenden Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen und für den anderen erkennbarer Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, kommt ihr keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zu (10 Ob 35/02y = EFSlg 100.977; 1 Ob 193/02t; 3 Ob 133/00f = JBl 2001, 513; RIS-Justiz RS0016544 [T10]).
Die vom Beklagten aufgeworfene Verjährungsfrage stellt sich im Hinblick auf die von ihm laufend bezogenen Pensionseinkünfte ebensowenig wie die Frage einer „Unterhaltsbemessung ohne Ermittlung des tatsächlichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen", zumal die Vorinstanzen ihrer Entscheidung ein in den Jahren 2003 und 2004 gegenüber dem Jahr 2002, für das die Pensionseinkünfte des Beklagten festgestellt wurden, gleichbleibendes Pensionseinkommen zugrunde gelegt haben.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.
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