Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Oppositionsklage bekämpft den Anspruch nur im Zusammenhang mit einer diesen Anspruch verfolgenden Exekution, sie setzt die Anhängigkeit der Exekution nicht nur im Zeitpunkt der Klagseinbringung voraus. Insoweit die Anlassexekution - wie hier durch Vollzug der Räumung - beendet ist, muss der Kläger die Oppositionsklage einschränken oder zurückziehen, widrigenfalls die Klage abzuweisen ist. Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz (RIS-Justiz RS0001465, RS0001454; RS0001501).
Diesen Grundsätzen der stRsp des Obersten Gerichtshofes ist das Berufungsgericht bei seiner E gefolgt, weshalb die außerordentliche Revision des Klägers mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen ist.
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