OGH 2Ob578/37 (RS0001465)

OGH2Ob578/3713.6.1937

Rechtssatz

Die Vollstreckungsgegenklage bekämpft den Anspruch nur im Zusammenhang mit einer diesen Anspruch verfolgenden Exekution, sie setzt daher die Anhängigkeit einer solchen voraus.

Normen

EO §35 C

2 Ob 578/37OGH13.06.1937

Veröff: SZ 19/196

1 Ob 338/51OGH11.01.1952

Ähnlich; Beisatz: Hat die Exekution bereits zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt, ist keine Oppositionsklage mehr möglich. (T1)

3 Ob 83/63OGH21.06.1963
3 Ob 39/66OGH13.04.1966

Veröff: MietSlg 18717

3 Ob 131/67OGH20.12.1967

Beisatz: Die Frage, ob die Exekution Erfolg haben wird, ob wie im vorliegenden Fall die gepfändete Forderung gegenüber dem Drittschuldner überhaupt zu Recht besteht, kann im Oppositionsprozess nicht erörtert werden. (T2) <br/>Veröff: RZ 1968,177 = EFSlg 9049

3 Ob 130/69OGH26.11.1969

Beisatz: Wenn die Fahrnisexekution nur mangels Vorhandenseins pfändbarer Gegenstände erfolglos geblieben ist, steht dies der Einbringung der Oppositionsklage nicht im Weg. (T3) <br/>Veröff: EvBl 1970/152 S 244

5 Ob 152/70OGH01.07.1970
3 Ob 76/73OGH05.06.1973

Veröff: RZ 1974/19 S 46

3 Ob 37/81OGH20.05.1981
3 Ob 123/82OGH06.10.1982
3 Ob 229/01zOGH24.04.2002
3 Ob 39/02kOGH24.05.2002

Auch

3 Ob 213/02yOGH26.02.2003

Vgl auch; Beisatz: Der Passus "im Zuge des Exekutionsverfahrens" (§ 35 Abs 1 EO) bedeutet nach nunmehr ganz überwiegender Auffassung die Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung einer Exekution. (T4)<br/>Beisatz: Die Geltendmachung eines Oppositionsgrunds setzt die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung nicht voraus. Die fehlende Rechtskraft der Exekutionsbewilligung allein rechtfertigt die Abweisung des Oppositionsbegehrens nicht. Lediglich dann, wenn bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz der Exekutionsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen ist, muss es bei fehlender Einschränkung auf Kosten zur Klageabweisung kommen (so bereits auch RZ1974/19). (T5)<br/>Veröff: SZ 2003/19

3 Ob 57/03hOGH26.03.2003

Beisatz: Sie setzt die Anhängigkeit der Exekution nicht nur im Zeitpunkt der Klagseinbringung voraus; maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz. (T6)

3 Ob 111/03zOGH25.02.2004

Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5 nur: Die Geltendmachung eines Oppositionsgrunds setzt die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung nicht voraus. Wenn bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz der Exekutionsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen ist, muss es bei fehlender Einschränkung auf Kosten zur Klageabweisung kommen. (T7)<br/>Beis wie T6 nur: Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz. (T8)

3 Ob 115/05sOGH27.07.2005

Vgl auch

3 Ob 44/10gOGH26.05.2010
3 Ob 242/15gOGH20.01.2016

Auch; Beisatz: Hier: Oppositionsantrag gemäß § 35 Abs 2 S 3 EO idF BGBl 2014/69. (T9)

3 Ob 205/17vOGH21.03.2018

Auch

3 Ob 100/20gOGH02.09.2020

Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Nichts anderes gilt für die Impugnationsklage. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19370613_OGH0002_0020OB00578_3700000_001

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