Rechtssatz
Im außerstreitigen Verfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht.
5 Ob 295/60 | OGH | 24.08.1960 |
JBl 1961,232 |
5 Ob 248/67 | OGH | 24.11.1967 |
NZ 1969,30 |
1 Ob 790/83 | OGH | 11.01.1984 |
Auch |
1 Ob 646/92 | OGH | 13.01.1992 |
Beisatz: Dies gilt aber nicht für jene besonderen außerstreitigen Verfahren, in denen die Beweise vom Erstrichter nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung in mündlicher Verhandlung unmittelbar aufgenommen werden. (T1) |
1 Ob 507/96 | OGH | 26.03.1996 |
Vgl aber; Beisatz: Das Rekursgericht darf die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise nicht umwürdigen. (T2) <br/>Veröff: SZ 69/74 |
7 Ob 141/03s | OGH | 05.08.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Entscheidungen im Außerstreitverfahren können, von hier nicht vorliegenden Sonderfällen abgesehen, prinzipiell ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefällt werden. (T3) |
6 Ob 178/06d | OGH | 12.10.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz der Unmittelbarkeit ist nunmehr im Verfahren außer Streitsachen (§ 52 Abs 2 AußStrG) ausdrücklich auch für das Rekursgericht angeordnet. (T4) |
5 Ob 1/12a | OGH | 17.01.2012 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nicht für Beweisaufnahmen (§ 37 Abs 3 Z 10 MRG). (T5) |
4 Ob 143/15f | OGH | 22.09.2015 |
Beisatz: Hier: Rückübertragung der Obsorge. (T6) |
6 Ob 179/16s | OGH | 29.11.2016 |
Beisatz: Gegen die Verwendung eines im Ehegattenunterhaltsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens zu den Einkünften des Vaters auch in einem anschließenden Kindesunterhaltsverfahren bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Das Erstgericht wäre lediglich verhalten, dieses Gutachten mit den Parteien und dem Sachverständigen zu erörtern und den Parteien die Möglichkeit eines Ergänzungsantrags einzuräumen. Dafür spricht auch der Grundsatz der Verfahrensökonomie, gegen den verstoßen wird, wenn in mehreren Unterhaltsbemessungsverfahren gegen denselben Unterhaltspflichtigen denselben Bemessungszeitraum betreffend ohne Grund mehrere verschiedene Sachverständigengutachten eingeholt werden. Gegebenenfalls wäre das Gutachten bloß um ursprünglich noch nicht erfasste Zeiträume zu ergänzen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19540827_OGH0002_0030OB00563_5400000_002
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