Rechtssatz
Der im Mietvertrag angegebenen Umstand muss bestimmt bezeichnet, für den Vermieter objektiv bedeutsam und den sonst in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen zwar nicht gleich, aber doch nahekommen (SZ 61/52).
3 Ob 216/03s | OGH | 17.12.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Welcher nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG im Vertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarte Umstand als für den Vermieter "wichtig und bedeutsam" anzusehen ist, ist jedenfalls eine Frage der Wertung des Einzelfalls. Nichts anderes gilt für die von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs geforderte Bestimmtheit. (T1) |
2 Ob 79/03m | OGH | 12.02.2004 |
Auch; Beisatz: Ein Erfordernis, bereits in den Mietvertrag aufzunehmen, dass der vereinbarte Kündigungsgrund, der ohnehin einem wichtigen Kündigungsgrund nahekommen muss, für den Vermieter "wichtig und bedeutsam" ist, bzw, aus welchen Gründen dieser vereinbarte Kündigungsgrund "wichtig und bedeutsam" sein soll, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. (T2) |
3 Ob 185/07p | OGH | 27.11.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Mit der Vertragsformulierung „... für Eisenbahnbetriebszwecke benötigt" wird nur ganz allgemein der Eigenbedarf des Eisenbahnunternehmens angeführt - Bestimmtheit verneint. (T3) |
5 Ob 205/07v | OGH | 19.02.2008 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach jede Änderung vereinsrechtlicher Verhältnisse, damit auch jeder Wechsel eines Vereinsvorstands, den Kündigungstatbestand herstellen würde, käme den übrigen in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen an Gewicht keineswegs nahe. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Eine Auslegung des Vertrags im Sinn einer Einschränkung auf gewichtige Änderungen kommt wegen des Bestimmtheitserfordernisses nicht in Betracht, weil die Kündigungsvereinbarung den geltend gemachten Kündigungstatbestand nicht einmal andeutungsweise erläutert. (T5) |
3 Ob 181/13h | OGH | 28.11.2013 |
Beisatz: Hier: Beendigung eines Fruchtgenussrechts. (T6) |
8 Ob 105/14w | OGH | 30.10.2014 |
Beisatz: Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, betrifft typisch den Einzelfall und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T7)<br/> |
9 Ob 21/19g | OGH | 15.05.2019 |
Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Beurteilung folgender in den Nutzungsvertrag aufgenommenen Klausel: „Das Mitglied verpflichtet sich, innerhalb von sechs Monaten ab Vertragsbeginn bestehende Miet- oder sonstige Rechte an einer anderen Wohnung nachweislich aufzugeben und auf Verlangen der Genossenschaft entsprechende Urkunden, wie Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvereinbarungen, vorzulegen. Sollte das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird dies ausdrücklich als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 1 und Abs 2 Z 13 MRG vereinbart […].“ (T8) |
2 Ob 134/19y | OGH | 27.02.2020 |
Beisatz: Kein besonders wichtiges Interesse der klagenden Partei am Tierhaltungsverbot. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_0030OB00542_9100000_001
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