Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Welcher nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG im Vertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarte Umstand als für den Vermieter "wichtig und bedeutsam" anzusehen ist, ist jedenfalls eine Frage der Wertung des Einzelfalls (6 Ob 628/94 = JBl 1995, 594 = WoBl 1995, 98/44 [zust Dirnbacher] = ZIK 1995, 127 = MietSlg 46.417; SZ 61/52 = Miet 40/11; Würth in Rummel² § 30 MRG Rz 45; Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr Wohnrecht § 30 MRG Rz 102). Abgesehen von einer nicht vorliegenden Fehlbeurteilung des Berufungsgericht wirft die Beurteilung einer solchen Frage im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Nichts anderes gilt für die von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs geforderte Bestimmtheit (jüngst zum Eigenbedarf 6 Ob 9/02w = AnwBl 2003/7851 = wobl 2003/69) des vereinbarten Grundes.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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