OGH 3Ob216/03s

OGH3Ob216/03s17.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Sailer, Dr. Fellinger und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Bundesbahnen, Wien 2, Nordbahnstraße 50, vertreten durch Rechtsanwälte Weissborn & Wojnar Kommandit-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei W*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Steiner, Dr. Anton Krautschneider und Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Juli 2003, GZ 41 R 117/03i-11, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Welcher nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG im Vertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarte Umstand als für den Vermieter "wichtig und bedeutsam" anzusehen ist, ist jedenfalls eine Frage der Wertung des Einzelfalls (6 Ob 628/94 = JBl 1995, 594 = WoBl 1995, 98/44 [zust Dirnbacher] = ZIK 1995, 127 = MietSlg 46.417; SZ 61/52 = Miet 40/11; Würth in Rummel² § 30 MRG Rz 45; Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr Wohnrecht § 30 MRG Rz 102). Abgesehen von einer nicht vorliegenden Fehlbeurteilung des Berufungsgericht wirft die Beurteilung einer solchen Frage im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Nichts anderes gilt für die von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs geforderte Bestimmtheit (jüngst zum Eigenbedarf 6 Ob 9/02w = AnwBl 2003/7851 = wobl 2003/69) des vereinbarten Grundes.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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