Rechtssatz
Der objektive Erklärungswert verliert seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind. Es gilt dann ihr übereinstimmender Wille, gleichgültig, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben.
Ausdrückliche und schlüssige Willenserklärungen — Vertragsauslegung
10 ObS 190/90 | OGH | 08.05.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Der vom Objektiven Erklärungswert abweichende Wille, den der andere Teil erkannt hat, geht vor. Das muss umsomehr gelten, wenn bei beiden Parteien Übereinstimmung über einen vom schriftlichen Text abweichenden Inhalt einer Vereinbarung besteht. (T1) Veröff: JBl 1991,56 = SSV-NF 4/75 = ZAS 1991/6 S 31 ( Selb ) |
10 ObS 276/90 | OGH | 25.09.1990 |
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 4/115 |
10 ObS 339/91 | OGH | 24.11.1992 |
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 6/132 |
5 Ob 188/04i | OGH | 28.09.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Das hat auch für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen zu gelten, wenn bei den Beteiligten - in Analogie zum gemeinsamen Wollen der Vertragsteile - ein gemeinsames Verstehen der Willenserklärung vorliegt. (T2) |
9 Ob 50/08f | OGH | 04.08.2009 |
Beis wie T1 nur: Der vom Objektiven Erklärungswert abweichende Wille, den der andere Teil erkannt hat, geht vor. (T3) |
9 Ob 65/16y | OGH | 26.01.2017 |
Auch; Beisatz: Der natürliche Konsens der Parteien geht dem objektiven Erklärungswert (also auch dem allfälligen Urkundeninhalt) vor. (T5) |
10 Ob 51/22f | OGH | 22.11.2022 |
Beisatz: Hier: Nach dem übereinstimmenden Parteiwillen hing die (Verkaufs-)Leistung lediglich von der von der Verkäuferin zugesagten Liegenschaftsteilung ab, was als aufschiebende Bedingung zu qualifizieren ist; die konkrete vertragliche, aber rechtlich unzutreffende Formulierung „Wiederkaufsrecht“ verliert daher demgegenüber ihre Bedeutung. (T6) |
6 Ob 182/22s | OGH | 18.11.2022 |
Beisatz: Hier: Auslegung einer Geschäftsführerbestellung hinsichtlich eines tatsächlich (nicht) beabsichtigten Tätigwerdens als handels- oder gewerberechtlicher Geschäftsführer. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19790704_OGH0002_0030OB00538_7800000_001
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