OGH 3Ob523/93 (RS0047687)

OGH3Ob523/9328.7.2022

Rechtssatz

Ein Studium wird im allgemeinen ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn die in § 2 Abs 1 lit b FamLAG idF BGBl 1992/311 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Normen

ABGB §140 Cb
FamLAG idF BGBl 1992/311 §2 Abs1 litb

3 Ob 523/93OGH30.06.1993

Veröff: ÖA 1994,66

7 Ob 625/95OGH08.11.1995

Beisatz: Der Anspruch auf Unterhalt erlischt jedoch trotzdem, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird und nicht besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen. (T1)

3 Ob 12/96OGH10.09.1996
3 Ob 2075/96kOGH09.07.1997

Veröff: SZ 70/134

2 Ob 123/98xOGH25.06.1998

Vgl; Beisatz: Hier: § 2 Abs 1 lit b bb FamLAG idF des StruktAnpG BGBl 1996/201. (T2)

3 Ob 254/98vOGH11.11.1998

Beis wie T1

2 Ob 134/99sOGH20.05.1999

Vgl; Beisatz: Nach der Rechtslage vor der Änderung des FamLAG durch Art 72 des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 kam es nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich war, dass das Kind das Studium innerhalb der durchschnittlichen Studiendauer beendet. Der Unterhaltsschuldner war auch dann bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn es wahrscheinlich war, dass das Kind das Studium innerhalb dieses Zeitraumes nicht beendet. Nach der Änderung des FamLAG durch das Strukturanpassungsgesetz erlischt der Anspruch auf Unterhalt trotz Erbringung des nach § 2 Abs 2 lit b bb FamLAG erforderlichen Nachweises, wenn die durchschnittliche Studiendauer eines Studienabschnittes überschritten wird. (T3)

3 Ob 116/02hOGH23.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. (T4)<br/>Beis wie T1

1 Ob 268/02xOGH26.11.2002

Vgl aber; Beisatz: Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Auch wenn dabei im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist. (T5)

3 Ob 16/03dOGH21.08.2003

Vgl auch; Beisatz: In einzelnen Fällen kann trotz Unterschreitens der gemäß § 2 Abs 1 lit b FamLAG geforderten Semesterwochenstunden der Unterhaltsanspruch weiterbestehen, weil die weiterhin aufrecht erhaltene allgemeinere Formel, nach der der Unterhaltsanspruch eines nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes solange besteht, als dieses sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, durchaus Raum für abweichende Lösungen für die von den typischen Regelfällen abweichenden Fallkonstellationen lässt. (T6)

6 Ob 122/06vOGH29.06.2006

Auch; Beisatz: Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe kann daher nur ein Indiz beziehungsweise eine grobe Orientierung für die Frage, ob das Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird, darstellen. (T7)<br/>Veröff: SZ 2006/98

1 Ob 276/07fOGH29.01.2008

Auch; Beisatz: Aus der Erfüllung der Kriterien für die Gewährung von Familienbeihilfe kann im Allgemeinen abgeleitet werden, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T8)

5 Ob 5/09kOGH01.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Gewährung der Familienbeihilfe muss nicht bindend zur Bejahung der Frage nach ernsthaftem Bemühen zur Erreichung der Matura führen. (T9)

1 Ob 239/09tOGH29.01.2010

Auch; Beis wie T4; Beis wie T7

6 Ob 118/14tOGH17.09.2014

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge. (T10)<br/>Beisatz. Daher kann auch bei in Studienabschnitten gegliederten Studien eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (T11)

6 Ob 8/17wOGH27.02.2017

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, ob das Kind gezwungen ist, neben dem Studium eine Nebenbeschäftigung auszuüben. (T12)<br/>Veröff: SZ 2017/26

9 Ob 34/16iOGH26.01.2017

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 118/17kOGH28.06.2017

Auch

3 Ob 8/18zOGH21.03.2018

Beis wie T1

5 Ob 25/19sOGH31.07.2019

Vgl

10 Ob 30/22tOGH28.07.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19930630_OGH0002_0030OB00523_9300000_003

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